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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Angaben über die abgerechneten Leistungen lediglich fallbezogen, nicht aber versichertenbezogen<br />

übermitteln. Dadurch soll der Aufbau vollständiger personenbezogener Krankheitskonten<br />

verhindert werden. Da eine Vereinbarung nach § 295 Abs. 3 SGB V über "das Nähere über Einzelheiten<br />

des Datenträgeraustausches" zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und<br />

der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung nicht zustandekam, setzte das Bundesschiedsamt<br />

für die vertragszahnärztliche Versorgung mit Schiedsspruch vom 20.02.1995 den Umfang der<br />

Datenübermittlung für Abrechnungszwecke zwischen KZVen und gesetzlichen Krankenkassen<br />

als "Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern" fest.<br />

Die in dem Schiedsspruch zu Abrechnungszwecken vorgesehenen Datenübermittlungen ließen<br />

sich jedoch mit § 295 Abs. 2 SGB V nicht vereinbaren; die uneingeschränkte Umsetzung des<br />

Schiedsspruchs hätte nämlich dazu geführt, daß die Versicherten aus den von den KZVen zu<br />

übermittelnden Abrechnungsdaten durch die Krankenkassen ohne Schwierigkeit hätten reidenti-<br />

fiziert werden können, wenn man den pro Behandlungsfall zu erstellenden Einzelfallnachweis<br />

(Datensatz mit dem Nachweis der von jedem Vertragszahnarzt abgerechneten Leistungen, § 1<br />

Abs. 3 des Vertrags) mit dem ebenfalls pro Behandlungsfall zur Prüfung der Leistungspflicht der<br />

Krankenkasse nach § 284 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zu erstellenden (versichertenbezogenen) Daten-<br />

satz (§ 2 des Vertrags) EDV-technisch verknüpft hätte. Diese Verknüpfung ließ sich aufgrund<br />

einiger in beiden Datensätzen identisch enthaltener Angaben realisieren.<br />

In Gesprächen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung<br />

und mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen - die von einer<br />

internen Diskussion der Datenschutzbeauftragten vorbereitet bzw. begleitet wurden - konnten<br />

wesentliche datenschutzrechtliche Korrekturen dieses Datenträgeraustauschvertrags erzielt werden.<br />

So enthalten die Datensätze nach § 2 des Vertrags (s.o.) keine Angaben über den "Fallwert<br />

in Punkten und DM" mehr, die sich auch aus dem Einzelfallnachweis (§ 1 Abs. 3 des Vertrags)<br />

errechnen ließen und die eine Verknüpfung der beiden Datensätze maßgeblich erleichterten. Den<br />

entscheidenden Durchbruch bei den Verhandlungen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz<br />

sehe ich jedoch darin, daß sie zur Vereinbarung einer sog. "Protokollnotiz" zum o.g. Datenträgeraustauschvertrag<br />

führten. In dieser "Protokollnotiz" wurde unter Punkt 4 vereinbart, daß bei<br />

der Leistungsabrechnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen der

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