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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

chen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung, also<br />

auf Bundesebene, lösen. Die Verhandlungen, die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mit<br />

den genannten Vertragspartnern aufgenommen hat, dauern noch an.<br />

4.7.2 Erweiterung der Krankenversichertenkarte (KVK) zur Bekämpfung des Mißbrauchs<br />

bei Medikamentenverschreibung<br />

Seit Einführung der KVK brauchen die Versicherten nicht nur keinen Krankenschein, sondern<br />

auch keinen Überweisungsschein mehr. Von verschiedenen Seiten wird beklagt, daß dadurch<br />

sowohl medizinisch unbegründete Mehrfachbesuche bei (verschiedenen) Ärzten als auch unnötige<br />

und teilweise sogar vorsätzlich erschlichene Mehrfach-Verordnungen von Arzneimitteln (wie<br />

z.B. Codein-Hustensaft) drastisch zugenommen hätten.<br />

Die Krankenkassen, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V keine Leistungen bewilligen dürfen,<br />

die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, haben nach hiesiger Erkenntnis bisher keine<br />

Möglichkeit, ein solches Erschleichen von Medikamenten frühzeitig zu erkennen und dagegen<br />

vorzugehen; bisher erfahren die Krankenkassen von solchen Mißbräuchen erst, wenn ihnen die<br />

Rezepte seitens der Apotheken zur Abrechnung vorgelegt werden.<br />

Aufgrund dessen wird zunehmend auch die Frage erörtert, ob eine künftige Generation der KVK<br />

zur Bekämpfung des Mißbrauchs bei Medikamentenverschreibungen eingesetzt werden kann,<br />

indem man sie als "intelligente Chipkarte" ausgestaltet und sie um Speicherungsmöglichkeiten<br />

für medizinische Daten ergänzt. Der technische Fortschritt und die Kostensenkung für Speicherund<br />

Prozessorchip-Karten fördern solche Überlegungen zusätzlich.<br />

Über die Aufnahme medizinischer Daten in die KVK muß der Gesetzgeber entscheiden, da der<br />

Karteninhalt in § 291 SGB V abschließend festgelegt ist.<br />

Dabei wären folgende datenschutzrechtliche Fragen zu berücksichtigen:

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