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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

währleistet werden.<br />

• Datenaustausch mit anderen Stellen:<br />

Der Datenaustausch (Übermittlung und Abruf) mit dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen<br />

Verfahrensregister (ZStV) und dem Bundeszentralregister (BZR) und anderen speichernden<br />

Stellen wie z.B. Gerichten, Strafvollzugsbehörden oder Polizei sollte grundsätzlich<br />

nur im Rahmen von Verfahren abgewickelt werden, die durch Einsatz geeigneter<br />

kryptographischer Verfahren (z.B. Verschlüsselung, digitale Signatur) die Vertraulichkeit,<br />

Integrität und Zurechenbarkeit der Daten sicherstellen. Kommen Abrufverfahren<br />

zum Einsatz, so sind sowohl auf den Übertragungswegen als auch bei den abrufenden<br />

Stellen Vorkehrungen zu treffen, damit das interne Sicherheitsniveau der staatsanwaltschaftlichen<br />

Systeme erhalten bleibt.<br />

Das staatsanwaltschaftliche Informationssystem sollte darüber hinaus gewährleisten, daß<br />

die Polizei sowohl über die Berichtigung des Tatvorwurfs wie auch über den Ausgang<br />

des Verfahrens möglichst umgehend informiert wird, soweit sie mit der Angelegenheit<br />

befaßt war.<br />

• Einsatz von PC:<br />

Der Einsatz von PC bedingt Datensicherheitsprobleme. Es sind daher Maßnahmen zu<br />

treffen, die einen Im- und Export von Daten über ungesicherte Schnittstellen und Laufwerke,<br />

eine unerlaubte Weiterverarbeitung mittels Standardsoftware und einen unerlaubten<br />

Zugriff auf die Systemebene verhindern. Soweit bei den PC die Diskettenlaufwerke<br />

nicht gesperrt werden können, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. die verschlüsselte<br />

Speicherung vorzusehen. Sonstige nicht benötigte Schnittstellen sind zu sperren.<br />

Im übrigen sollten<br />

• der lesende Zugriff zumindest stichprobenartig protokolliert werden; dies gilt ins-

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