18.01.2013 Aufrufe

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Der Bundestag hat am 30.04.1998 ein Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im<br />

Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (Zeugenschutzgesetz) verabschiedet.<br />

Dieses ist am 01.12.1998 in Kraft getreten.<br />

Dieses Gesetz erlaubt die Aufzeichnung der Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger.<br />

Aufzeichnungen sollen regelmäßig erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in der Hauptverhandlung<br />

nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit<br />

erforderlich ist, sowie bei Personen unter 16 Jahren, die durch die Straftat verletzt worden<br />

sind.<br />

Erfreulicherweise enthält das Gesetz auch die Einschränkung, daß die Verwendung der Bild-<br />

Ton-Aufzeichnung nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig ist, als dies zur<br />

Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedaure ich insbesondere, daß das Gesetz kein Verbot der Ver-<br />

vielfältigung von Bild-Ton-Aufzeichnungen vorsieht. Ich teile insoweit die Auffassung der großen<br />

Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes, die sich in ihrem Gutachten zur Stel-<br />

lung des Kindes in Strafverfahren einstimmig dafür ausgesprochen hat, daß die Videoaufzeichnung<br />

unter keinen Umständen aus der Hand der Justiz in die Verfügungsmacht anderer Verfahrensbeteiligter<br />

oder justizfremder Personen gelangen darf. Den Ausschluß der Übermittlung der<br />

Videoaufzeichnung an Verfahrensbeteiligte außerhalb von Staatsanwaltschaft und Gericht halte<br />

ich im Interesse einer Einschränkung der Mißbrauchsmöglichkeit (kommerzielle Verwertung in<br />

den Medien, Versuche, das Opfer zu beeinflussen) für erforderlich.<br />

Weiter bedaure ich, daß das Gesetz darauf verzichtet, die Einwilligung als Voraussetzung einer<br />

Bild-Ton-Aufzeichnung vorzusehen. Der Betroffene, zu dessen Schutz die gesetzlichen Vorschriften<br />

geschaffen wurden, wird regelmäßig selbst am besten beurteilen können, welche Form<br />

der Vernehmung (herkömmlich oder als Bild-Ton-Aufzeichnung) für ihn subjektiv die geringere<br />

Belastung darstellt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!