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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

• Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die gesuchte Person im Ausland be-<br />

findet. Der konkrete Aufenthaltsort darf aber wegen des grundsätzlichen Vorrangs der<br />

örtlichen Fahndung nicht bekannt sein.<br />

• Eine Auslieferung muß rechtlich zulässig sein. Es muß ernsthaft beabsichtigt sein, ein<br />

Auslieferungsersuchen zu stellen.<br />

• Bei der Fahndung nach einem Beschuldigten muß ein Haftbefehl wegen des dringenden<br />

Verdachts eines Verbrechens oder einer anderen Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen.<br />

Auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die gesuchte Person im Ausland befindet,<br />

kommt eine Fahndung im Internet in Betracht, wenn wegen einer Straftat gegen das Le-<br />

ben oder wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die<br />

persönliche Freiheit gefahndet werden soll und konkrete Anhaltspunkte für die Begehung weite-<br />

rer gleichartiger Straftaten durch den Betroffenen vorliegen.<br />

Das Staatsministerium des Innern teilt insbesondere nicht meine Auffassung, daß Öffentlich-<br />

keitsfahndungen im Internet eine andere Eingriffsqualität zukommt, als Fahndungsaufrufen in<br />

Funk, Fernsehen oder in den Printmedien.<br />

Ich halte meine Auffassung aufrecht.<br />

Fahndungsaufrufe in Funk und Fernsehen sind grundsätzlich auf den Sendezeitpunkt beschränkt<br />

und werden eher zufällig empfangen. Eine ins Internet eingestellte Fahndungsseite, die von anderen<br />

Usern kopiert und weiterverbreitet werden kann, kann auf der ganzen Welt gezielt abgerufen<br />

werden und steht unter Umständen noch Jahre später als "Fahndung" zur Verfügung. Hierdurch<br />

kann auch nach Abschluß des Verfahrens immer noch der Eindruck entstehen, eine Fahndung<br />

dauere noch an. Dies ist für den Betroffenen insbesondere dann besonders belastend, wenn<br />

sich seine Unschuld herausstellt. Im Gegensatz dazu läßt bei den Printmedien die Aktualität von<br />

Fahndungsaufrufen schnell nach. Sie werden schon nach kurzer Zeit, meist schon mit dem Erscheinen<br />

der neuen Ausgabe nicht mehr als Fahndung wahrgenommen.<br />

Internetfahndung hat deshalb eine qualitativ höhere Eingriffsqualität als Fahndung in Funk,<br />

Fernsehen oder Printmedien.<br />

Bei Fahndung im Internet muß im übrigen die Authentizität des Fahndungsaufrufs gewährleistet

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