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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

• Für die Unterrichtsgestaltung bedeutsame Ergebnisse, die der Schulleitung mitgeteilt<br />

werden können, sind beispielsweise eine Schwerhörigkeit oder eine Sehschwäche. Sofern<br />

nicht besondere Umstände vorliegen, sollten aber die Erziehungsberechtigten darüber<br />

unterrichtet werden, welche Mitteilungen an die Schulleitung erfolgen und warum diese<br />

Mitteilungen im konkreten Fall für erforderlich gehalten werden. Aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht ist es wünschenswert, die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten<br />

anzustreben.<br />

• Bei Schülern, die aufgrund einer Erkrankung (z.B. Diabetes, Epilepsie) einer besonderen<br />

gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und in einem Notfall besonderer Hilfsmaßnahmen<br />

bedürfen, kann im Einzelfall auch die Angabe der Diagnose im engeren Sinn<br />

erforderlich sein. Hier dürfte jedoch funktionellen Angaben, z.B. Leistungs- und Funktionseinschränkungen<br />

(Verlängerung der Pausen, Aussetzen bei bestimmten Unterricht-<br />

seinheiten z.B. Sport etc.), der Vorzug zu geben sein. Für medizinische Laien ist es<br />

wichtiger, zu wissen, durch welche Anzeichen sich die Krankheit äußert und worauf bei<br />

den zu treffenden Sofortmaßnahmen zu achten ist, als eine Diagnose zu kennen.<br />

• Die Tatsache einer HIV-Infektion muß aus medizinisch-fachlicher Sicht der Schule<br />

nicht bekannt sein, da hiervon bei Kontakten, wie sie in Schulen beim Unterricht üblich<br />

sind, keine besondere Ansteckungsgefahr ausgeht. Anders liegen dagegen die Verhältnis-<br />

se bei einer ausgebrochenen Aids-Erkrankung. Da dies aus medizinisch-fachlicher<br />

Sicht notwendig ist, dürfen in diesem Fall die funktionellen Einschränkungen mitgeteilt<br />

werden, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Die Mitteilung der Diagnose ist jedoch in der<br />

Regel nicht erforderlich. Sollte diese ausnahmsweise dennoch für erforderlich gehalten<br />

werden, empfehle ich, die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Sollte es<br />

Fälle geben, in denen eine Mitteilung der Diagnose erforderlich ist, obwohl sich die Erziehungsberechtigten<br />

dagegen aussprechen, sind diese über die Mitteilung zu informieren.

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