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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

17. Medien<br />

17.1 Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen<br />

Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 25.7.1996 (vgl. 17. <strong>TB</strong>, Nr. 17.1)<br />

waren auch die Auswirkungen auf bestehende innerdienstliche Vorschriften über die Inanspruchnahme<br />

von dienstlichen Telefonanlagen durch Beschäftigte zu überprüfen.<br />

Die Prüfung ergab folgende Rechtslage:<br />

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,<br />

insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist<br />

oder war (§ 85 Abs. 1 TKG).<br />

Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunika-<br />

tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 85 Abs. 2 TKG).<br />

Den Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbrin-<br />

gung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den<br />

näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen (§ 85 Abs. 3 TKG).<br />

Die vorgenannten Bestimmungen stehen unter keinem weiteren Vorbehalt. Damit besteht wegen<br />

der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Telekommunikation<br />

(§ 73 Nr.7 GG) keine Möglichkeit für eine (abweichende) landesspezifische Regelung.<br />

Auch für anderslautende Regelungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen ist kein Raum.<br />

Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche (oder tarifliche) Regelung<br />

nicht besteht (vgl. Art. 73 BayPVG).<br />

Ausdrücklich unterliegen nach der amtlichen Begründung zum TKG " ..... Nebenstellenanlagen<br />

in Betrieben und Behörden, soweit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung<br />

gestellt sind ....." dem Fernmeldegeheimnis.<br />

Nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 c) TKG dürfen Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations-<br />

dienste erbringen, die Daten natürlicher Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies<br />

erforderlich ist für das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte.<br />

Bezogen auf die vom Arbeitgeber geduldete private Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen<br />

ergibt sich damit ein sehr enger Handlungsrahmen für die Abrechnung. Die<br />

Kenntnisnahme einzelner Verbindungsdaten privater Telekommunikationsvorgänge ist für den<br />

Arbeitgeber im Regelfall nicht erforderlich; er hat ein Verfahren zu entwickeln, das diesen Vor-

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