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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.4.2 Unzulässige Auswertung von Unterschriften und unzulässige Einsichtnahme durch<br />

Dritte<br />

Im 17. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 8.4.2 darauf hingewiesen, daß die Gemeinden und<br />

Landkreise die für ein Bürgerbegehren abgegebenen Unterschriftenlisten nur hinsichtlich der<br />

Frage auswerten dürfen, ob das Bürgerbegehren von einer ausreichenden Zahl antragsberechtigter<br />

Gemeinde- bzw. Kreisbürger (Art. 18 a Abs. 6 der Gemeindeordnung; Art. 25 a Abs. 6 der<br />

Landkreisordnung) unterschrieben worden ist. Auch das Bayerische Staatsministerium des Innern<br />

hat auf meine Anregung hin die Gemeinden und die Landkreise bereits durch Rundschrei-<br />

ben vom 6.3.1996 auf die Beachtung des Grundsatzes der Zweckbindung bei der kommunalrechtlichen<br />

Überprüfung der Unterschriftenlisten für Bürgerbegehren hingewiesen. Gleichwohl<br />

wurden mir im Berichtszeitraum aufgrund von Bürgereingaben erneut Fälle bekannt, in denen<br />

Gemeinden bei der Auswertung der Eintragungslisten gegen den Grundsatz der Zweckbindung<br />

verstoßen haben und darüber hinaus Dritten unzulässig Einsicht in die Unterschriftenlisten gewährt<br />

haben, in einem Fall dem Bauantragsteller und Grundstückseigentümer, gegen dessen<br />

Vorhaben die Unterschriftenlisten eingereicht worden waren, in einem anderen Fall einem zufällig<br />

auf der Gemeinde vorsprechenden Bürger, der Interesse an den Listen gezeigt hat. Diese Da-<br />

tenschutzverstöße habe ich beanstandet.<br />

8.5 Vorbereitung nichtöffentlicher Sitzungen der Kreisgremien<br />

Ein Landkreis, der seine Mandatsträger in nichtöffentlicher Sitzung durch Tischvorlagen für die<br />

Sitzungsdauer informiert, hat sich an mich mit der Frage gewandt, wie die Unterrichtung der<br />

Mandatsträger im Rahmen der Vorbereitung solcher Sitzungen erfolgen sollte, um sowohl dem<br />

Informationsrecht der Mandatsträger als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle<br />

Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Ich habe dem Landkreis folgendes mitgeteilt:<br />

Nach Art. 33 Satz 1 der Landkreisordnung (LKrO) führt der Landrat den Vorsitz im Kreistag, im<br />

Kreisausschuß und in den weiteren Ausschüssen. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender legt der<br />

Landrat die Tagesordnung fest, beruft den Kreistag und die Ausschüsse ein und bereitet die Sitzungsgegenstände<br />

vor. Hierbei entscheidet zunächst der Landrat nach pflichtgemäßem Ermes-

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