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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7 Justiz<br />

7.1 Gesetzgebungsverfahren<br />

7.1.1 Justizmitteilungsgesetz<br />

Nach jahrelangen Vorarbeiten ist das Justizmitteilungsgesetz (JuMiG) verabschiedet worden und<br />

am 01.06.1998 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt im wesentlichen die Befugnisse von Gerichten<br />

und Staatsanwaltschaften, von Amts wegen personenbezogene Daten an öffentliche<br />

Stellen zu übermitteln.<br />

Bereits in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.2) habe ich meine Hauptkritikpunkte an den<br />

damaligen Entwürfen des Justizmitteilungsgesetzes dargelegt. Es waren dies die fehlende Anordnungskompetenz<br />

für den Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger in Fällen, in denen die<br />

Datenübermittlung einer besonders sorgfältigen Abwägung oder juristischen Bewertung bedarf,<br />

sowie die fehlende Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen.<br />

Leider haben diese datenschutzrechtlichen Forderungen im Gesetz selbst keinen Niederschlag<br />

gefunden. Ich habe mich daher sofort nach Verkündung des Gesetzes an das Staatsministerium<br />

der Justiz gewandt und dargelegt, daß ich es für notwendig halte, in den o.g. Fällen die Entschei-<br />

dung darüber, ob eine Mitteilung erfolgen soll, dem Richter, Staatsanwalt oder einem Beamten<br />

des gehobenen Justizdienstes durch Verwaltungsvorschrift zuzuweisen. Ich habe ferner angeregt,<br />

durch eine entsprechende Regelung in den Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, daß der Betroffene<br />

zumindest davon erfährt, daß im Gesetz die Möglichkeit vorgesehen ist, auf Antrag<br />

Auskunft über die übermittelten Daten und den Empfänger zu bekommen.<br />

Zu den Verwaltungsvorschriften, einmal der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (Mi-<br />

Stra), zum anderen der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), haben die Datenschutzbeauftragten<br />

des Bundes und der Länder jeweils eine abgestimmte Stellungnahme abgegeben.<br />

Eine Vielzahl unserer Forderungen wurden berücksichtigt. So wurde insbesondere in vielen Be-

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