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18. TB - Bayern - Datenschutzbeauftragter

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

<strong>18.</strong> Tätigkeitsbericht, 1998; Stand: 16.12.1998<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Betroffenen lassen diesen im unklaren, welche Daten wann an wen übermittelt wurden.<br />

Derartige Datenerhebungen werden vom geltenden Recht deshalb mit Rücksicht auf das<br />

verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip nur in begrenzten und konkretisierten<br />

Ausnahmefällen zugelassen. Von dieser verfassungsrechtlich gebotenen Systematik würde<br />

die vorgeschlagene Neuregelung grundlegend abweichen. Die Datenschutzbeauftragten<br />

betonen bei dieser Gelegenheit den allgemeinen Grundsatz, daß Datenerhebungen,<br />

die sowohl pauschal und undifferenziert sind, als auch ohne Anlaß erfolgen, abzulehnen<br />

sind.<br />

Die Datenschutzbeauftragten weisen schließlich darauf hin, daß gegen eine Ausnutzung<br />

der technischen Datenverarbeitungmöglichkeiten zugunsten des Betroffenen (B.I des Berichts)<br />

nichts spricht, solange die Betroffenen davon informiert sind und soweit sie dem<br />

Verfahren zugestimmt haben.<br />

2. Nachfrage beim Wohnsitzfinanzamt des Hilfesuchenden zu Schenkungen und Erbschaften<br />

(zu D.I.1.1)<br />

Die Datenschutzbeauftragten teilen nicht die Auffassung, daß Stichproben nach der geltenden<br />

Rechtslage zu § 21 Abs. 4 SGB X möglich sind. § 21 Abs. 4 SGB X ist eine Aus-<br />

kunftsvorschrift für die Finanzbehörden, die über die Datenerhebungsbefugnis der Sozialleistungsträger<br />

nichts aussagt. Die Leistungsträger dürfen diese Auskünfte bei den Finanzbehörden<br />

als Dritten nur nach Maßgabe des § 67a SGB X einholen, soweit das erforderlich<br />

ist.<br />

Diese Erforderlichkeit setzt Anhaltspunkte für Leistungsmißbrauch im Einzelfall voraus.<br />

3. Auskunftspflicht der Banken und Lebensversicherungen (zu D.II.1.6)<br />

Die Datenerhebung im Sozialbereich ist von einer möglichst weitgehenden Einbeziehung<br />

des Betroffenen gekennzeichnet. Der Vorschlag zur Einführung einer Auskunftspflicht<br />

geht auf dieses differenzierte System der Datenerhebungen im Sozialbereich überhaupt

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