-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
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Der gefangene Deserteur und Räuber Johann Phoiler, genannt Krausekopf aus Heiligenbach wird im<br />
Jahr 1635 wegen Totschlag, Raub und ähnlichen Taten, in Beilstein verhört.<br />
Der Dohberch wie er im Volksmund genannt, wird im Jahre 1325 angeblich Daberg genannt. Er<br />
gehörte zu den Orten, von denen Grave Marquard von Solms-Königsberg seinen Teil an den Dynasten<br />
Hartrad von >Merenberg< verpfändete. Der Ort lag westlich von Biskirchen und der Pitzmühle. Nach<br />
dem „Rothen Buch“ gehörte der „Dopercher“ Zehnte der Chapelle zu Greifenstein. In den Urkunden<br />
der so genannten Hexenprozess zu Greifenstein, war er ein beliebtes vorgegebenes Folterziel der<br />
Herren Inquisitoren, denn er wurde in den übelsten Foltergeständnissen immer wieder als<br />
Hexentanzplatz bezeichnet.<br />
Hicke = Kyke und wir stellen fest, die Hickenburg war die Kyken- oder Kykelnburg, letztere lag bei<br />
Neunkirchen/Merenberg und der Hickengrund grenzt an Neunkirchen im Siegerland. Alle Orte wie<br />
Allendorf, Holzhausen, Haiern = Haigern, Neunkirchen, Burbach = Brubach/Probbach u.v.a. sind hier<br />
und dort recht auffällig Duplikate. Hier erkennt man eindeutig die Zwangsversetzung von ganzen<br />
Gebieten, die sich nicht nur quer durch Deutschland zieht, sondern durch ganz Europa. Was war<br />
geschehen? Die Antwort ist eigentlich einfach, nur erkennen kann es jeder der danach sucht!<br />
Bis zum Jahr 1480 gehörte zum Vergnügen der Großen noch immer die Turniere. Sie wurden dann<br />
nach und nach immer seltener, je mehr das eigentliche Ritterwesen zum Verfall kam bzw. sich in<br />
Geheimbünde zurückzog. Im Jahr 1480, so sagt es die Überlieferung, gab es noch ein Turnier zu<br />
Mayence, das Grave Johann von der ottonischen Linie besuchte. Schlachtvieh und ein Centner Wachs<br />
wurde dorthin abgeführt.<br />
Das so genannte Fehmegericht wurde im Jahr 1466 zu Biccen bzw. Bissenberg an der breiten oder<br />
dicken Eiche erwähnt. Es lag den Geheim- oder Fehme-Gerichten besonders die Bestrafung der so<br />
genannten Landfriedensbrecher an. Außerdem wurden peinliche bzw. beinliche Fälle vor dem<br />
eigentlichen Graven-, oder Freiengerichte behandelt. Der Regel nach führten dabei die Graven in<br />
Person den Vorsitz, denn es wurde nichts dem Zufall überlassen.<br />
Seibertz in "Topographie der Freigraveschaften" relativiert die Geschichte der Feme: er vergleicht die<br />
Geschichtsschreiber dieser Zeit mit "Romanschreibern, die das im Wesen derselben liegende<br />
Geheimnisvolle zur Färbung ihrer Phantasie-Gebilde auszubeuten suchten." Er stellt fest, dass die<br />
Femegerichte sich auf das damalig gültige Gesetz und Recht beruhten. Er räumt aber Missbrauch ein.<br />
Die Gerichte urteilten mit unnachsichtiger furchtbarer Strenge. Sie ahndeten Verletzung der neuen<br />
Religion, der Ehre des Menschen und seines Rechtes immer mit einer Strafe, dem Tode. Sie<br />
verfuhren nicht inquisitorisch, sie folterten nicht, sie urteilten nur mehr nach einseitigen bzw. eigenen<br />
Beweis durch den Eid so genannter freier Männer oder durch Geständnis. Es gab keine<br />
Untersuchungshaft, sondern es wurde, sobald der Angeklagte erschien, geurteilt. Sie richteten am<br />
gleichen Tage durch den Strang, nie an heimlichen oder gar unterirdischen Orten, nie bei Nacht.<br />
Besondere Strenge legten sie an eigene Vememitglieder, welche die geheime Losung verraten hatten.<br />
Erschien der Angeklagte nicht, so wurde er trotzdem zum Tode verurteilt, denn die Femegerichte taten<br />
nichts anderes. War das Gerichtsurteil gesprochen, so wurde das Todesurteil brieflich verfasst und<br />
dem Opfer gebracht, öffnete er nicht das Tor, so wurde mit einem Schlitzmesser ein Schlitz an Tür<br />
oder Mauer angefertigt und dieser Brief mit dem Todesurteil hineingesteckt. Daher rührt noch die<br />
heutige Bezeichnung Steckbrief.<br />
Das Todesurteil wurde immer von dem zuletzt eingetreten Mitglied des Gerichts vollzogen.<br />
Der Stand der Femescheffen war also kein ehrenvoller und war jedoch von gewissen Kreisen sehr<br />
begehrt. Wer sich bewarb, an dem durfte kein Makel der freien Geburt oder persönlicher Integrität<br />
haften. Mörder kann man nicht werden, dazu muss man geboren sein.<br />
Im Jahre 890 wird ein Grave Otto vom Lahngau erwähnt. Sein Sohn war Grave Eberhard vom<br />
Lahngau, der, wie wir bereits oben erfahren haben, in der Babenberger Fehde, wie auch immer, sein<br />
Leben verlor. Vor dem Jahr 1051 finden wir Ruprecht I. Grave zu Lurem- bzw. Laurenburg,<br />
Schaumburg und Esterau. Dieses Gebiet nannte man damals Hungaren = Ungarn. 1198 starb Walram<br />
I. Grave zu Nassawe und im Jahr 1255 sehen wir Walram II, den Stifter der so genannten<br />
Walramischen Linie.<br />
Heinrichs Sohn, Ruprecht von Nassaw, hatte ein Allodium zu Hasselbach, das er im Jahr 1238 an<br />
Triher zu Lehen auftrug. Ein Allodium war eine erbeigenthümliche Grundbesetzung, für die man nicht<br />
einem noch Höheren Tier lehenspflichtig ist.<br />
Aus der Limburger Chronik:<br />
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