-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
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dazu gehört und wie wir es bisher hatten. Auch haben wir ihm das Gericht in der Halle zu Nenderoth<br />
gegeben, mit allem Recht, wie wir es bisher hatten. Auch haben wir ihm weiter den Kirchsatz zu<br />
Oberrolshausen bzw. Ober Royshausen gegeben, der bisher uns und unseren Erben zustand. Das<br />
haben wir gefunden, um Friede und Zuneigung zwischen uns hinfort zu erhalten.<br />
Geschähe es also, dass unsere Leute in den Gerichtsbezirk des Graven Johann von Nassau ziehen,<br />
so sollen sie ihm und seinen Erben gehören, mit der Ausnahme, dass es nicht ihr Wille wäre, dahin zu<br />
ziehen. Der soll zwei Nachbarn an der Stätte, wo er bleiben will, nehmen und sprechen: ich tue euch<br />
kund, dass ich wohnen will unter dem Graven Johann von Nassau. Und was er an fahrender Habe<br />
zurückläßt, die soll er innerhalb acht Tagen ungehindert holen. Hat er Saat auf dem Felde, die nicht<br />
reif ist, die soll man ihn holen lassen und nicht daran hindern. Nach dem Tage, an dem er in des<br />
Graven Johann von Nassau gezogen ist, soll er kein Gut in unserem Land bearbeiten vom Lande des<br />
Graven aus, sei er Bürger in seinen Städten oder Landmann in seinem Gerichtsbezirk. Falls er aber<br />
doch das Gut darin bearbeitet, so hat er die höchste Buße verwirkt, wenn man es ihm beweisen kann;<br />
das soll der Grave nicht verbieten. Lässt er Eigen oder Erbe zurück und will er es verkaufen oder<br />
verpfänden oder verliehen, dann sollen wir und unsere Erben ihn nicht hindern.<br />
Beschuldigt man ihn aber wegen einer Forderung, eines Pfandes, einer Schuld oder irgendeines<br />
anderen Rechtsbruches wie auch immer, deretwegen wir Klage führen oder irgend einer unserer<br />
Freunde, so soll der Grave seinen Amtmann schicken und den Mann wieder in unseren Gerichtsbezirk<br />
bringen, woher er gekommen ist, und soll ihn heißen leiden wegen des Rechtsbruches, dessen man<br />
ihn beschuldigt, wie es in unserem Lande Recht ist; wenn er deswegen flüchtig wird, weil er das nicht<br />
tun will, so soll er ihn nicht gegen unseren Willen festhalten. Auch sollen wir nicht einen seiner Leute,<br />
der geächtet ist, gegen seinen Willen festhalten, weder in unserem Gerichtsbezirk noch in Städten<br />
oder Burgen. Auch sollen wir oder unser Amtmann keinen Mann, der dem Graven Johann von Nassau<br />
angehört, durch Überredung oder List bei uns festhalten; beschuldigt er uns aber, wir hätten es getan,<br />
so soll unser Amtmann unter Anrufung der Heiligen bezeugen, dass es nicht geschehen sei.<br />
Damit diese vorgeschriebene Abmachung immer währe und fest bleibe, haben wir, der vorgenannte<br />
Herr Hartrat, Herr von Merenberg, und Probst zu Wetzlahr, und Hartrat unser Brudersohn von<br />
Merenberg, unsere zwei Siegel an diesen Brief gehängt und haben die edlen Leute und Herren, die<br />
hiernach geschrieben stehen, veranlasst, dass sie ihre Siegel an diesen Brief gehängt haben: Grave<br />
Heinrich und Grave Emich von Nassau, Grave Heinrich von Solms, den man nennt von Westerburg,<br />
Herr Luter, den Herrn von Isenburg, und Herrn Siegfried, den Herrn von Westerburg. Dieser Brief<br />
wurde geschrieben und gegeben, als man zählte nach Gottes Geburt tausend Jahre und dreihundert<br />
Jahre, im zehnten Jahre am Dienstag nach dem Sonntag zur halben Fasten.<br />
Vertrag zwischen Nassau und Merenberg 31. März 1310, das Gericht Nenderoth und die Calenberger Cente betr. (Neudeutsche<br />
Übersetzung) Staatsarchiv Wiesbaden Abt. 150, Nr. 3. (Quelle: Internet.)<br />
Herlisheim oder Hirlsheim war ein alter Ort in der Calenberger Cente, nach seiner Zwangsversetzung<br />
ins heutige Hüttenberg bei Wetzlar, wurde der Ort Hörnsheim genannt. Hörnsheim kommt jedoch von<br />
Herrnshausen = Herrenhausen bzw. Harenhausen, denn „Heim“ und „Hausen = Haus“ haben die<br />
gleiche Bedeutung. Unter dem Namen Herlis- oder Hirlsheim kommt dieser Ort in v. Gudenus,<br />
Chronica Deutschland oft vor. Eine WetsLahrische Patricier-Familie führte den Namen von Hirlsheim.<br />
In seiner Urgemarkung in der Calenberger Cente waren die Herren von Goense = Cunise bzw. König,<br />
von Biccen, von Heuchelheim, von Herlisheim, von Schlaun zu Linden und das Kloster Arnstein sehr<br />
begütert. Nach einer Urkunde aus dem Jahr 1251 entstand ein Streit zwischen dem Kloster Arnstein<br />
und den Brüder Hezechin und Rudolf von Goense wegen einiger Güter in Herlisheim, der durch einen<br />
so genannten Schiedsrichter dahingehend beigelegt wurde, dass die Güter dem Kloster Arnstein<br />
gehören sollten.<br />
Im Jahr 1297 verkaufte Eberhard, Ritter von Huchelheim = Heuchelheim oder Hochelheim dem<br />
Praepositus = Vorgesetzten oder Schulze Hartrad von Merenberg seinen Mansus = Zinsgut zu<br />
Herlisheim. Die Witwe Beyer oder Payer zu WetsLahr hatte dort einen Hof, aus dem sie im Jahr 1329<br />
dem Altar Petri und Pauli in der dortigen Stiftskirche 9 Malter Korn jährlicher Gülte vermachte. Im Jahr<br />
1355 vermachte der Canonicua Gerbert von Freydberg dem Stift zu WetsLahr 3 Quartalia zu<br />
Hirlsheim.<br />
Wichtig scheint, dass Herrnsheim bzw. Herlisheim wegen der Erbhuldigung, die am 16. Juni 1703,<br />
nach der vollzogenen Teilung des Hüttenberges zwischen Löhnberg und Merenberg, von Nassawe-<br />
Weilburg eingenommen wurde. In Herlisheim oder Herrnsheim wurde am 02. Januar 1728 in<br />
Johannes Benzen Haus der 28-jährige Johannes Wagner von Jacob Lang mit einem Brotmesser<br />
erstochen. Am 10 Juli 1709 wanderten 3 der insgesamt 14 Familien die in Herrnsheim lebten nach<br />
Carolina in Amerika aus. Jost Lang aber kam im Jahr 1710 mit seiner Frau und 2 Kindern, in einem<br />
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