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-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1

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Anno 1503; 1516: Hayn, Gilbertus. Er war 1516 rector parochialis ecclesiae in Elsoff als<br />

Testamentvollstrecker des Echard Hyltzcher für die Stiftung eines Altars der hl. Anna in der<br />

Pfarrkirche. Zeuge war der Altarist Einolf Banff oder Banss. Der Pfarrer Hayn oder Han aus Elsoff<br />

verkaufte an den Graven Wilhelm zu Wittchenstein die Hälfte des alten Hofes zu Beddel- oder<br />

Heddelhusen. Im Jahr 1544 ist dieser Pfarrer Gilbertus Hayn als Pfarrer in Weidenhausen belegt. Sein<br />

jährliches Einkommen beläuft sich auf 20 Gulden, sein „fahrend Gut“ wurde auf 36 Raedergulden<br />

taxiert.<br />

Anno 1527: Strythoff, Jacob, Sohn des Vogtes zu Valkerdorph oder Walderdorph, wurde vom Graven<br />

ernannt.<br />

Wie eng die Herren von Elsapha = Elsoff mit Bretonhofen alias Vredenhofen heute Frickhofen =<br />

Frighob verbunden waren, welche Rechte sie dort genossen und sie dann plötzlich nach ihrer<br />

Zwangsumsiedlung ins heutige westfälische mit neuem Namen Elspe, um Elsoff ihre alten Rechte<br />

wieder beanspruchen wollten, beweist ein beurkundetes Original-Schriftstück, das ich am 10.11.2002<br />

auf dem Flohmarkt in der <strong>Dillenburg</strong>er Stadthalle gekauft habe. Diese Urkunde behandelt den Antrag<br />

aus dem fernen Elspe natürlich abschlägig und mit welch langatmigen Erklärungen hier gearbeitet<br />

wurde, ist schon unglaublich. Das Bärenfell war bereits an neue Siedler, die man Märker nannte,<br />

unumstößlich verteilt<br />

Der Text lautet wie folgt:<br />

Specis facti<br />

von Seiten der Revidentischen Fürstlich-Oranien-Nassauischen Landes-Regierung zu <strong>Dillenburg</strong> /<br />

ad causam praetensae Apellationis Herrn Gisbert Bernhard Vogt von Elspe ( Elsep <strong>–</strong> Elsop <strong>–</strong> Elsof)<br />

wider die Gemeinde Frickhofen.<br />

Mit Anlage<br />

sub Lit. A. Puncto laesionis Privilegie<br />

An<br />

Eine Höchstansehnliche Kaiserliche Commision und Hochverordnete Reichs-Visitations-Deputation.<br />

Es hat der Freyherr Gisbert Bernhard Vogt von Elspe = Elsoff zu Waldmannshausen, im Jahre 1746<br />

die Gemeinde Frickhofen, im Fürstentum Nassau-Hadamar,<br />

1 wegen praededirender Obermärkergerechtigkeit, in Ansehung der, zu dieser<br />

Gemeinde gehörigen so genannten Gernbacher (= Dernbacher) Mark sodann<br />

2 wegen verschiedener dasiger ihm angeblich entzogener Güther, mithin wege zweener, an und<br />

für sich von einander ganz verschiedener Vorwürfe, belanget.<br />

Die beklagte Gemeinde hat zwar gleich anfänglich den ersten Punkt, wegen der Märkergerechtigkeit,<br />

dahin eingeräumet: “dass sie den Obrigkeitlichen Befehlen, wegen Wiederherstellung der, seit 20<br />

Jahren in Abgang gekommenen Märkertage, sich bloserdings unterwerfen wolle, und müsse: den<br />

zweyten Klagepunkt aber, die in Anspruch genommenen Güther betreffend, weshalben sich der Herr<br />

Kläger auf einem producirten Gütherausgang vom Jahr 1696 gründen wollen, gänzlich in Abrede<br />

gestellet.“<br />

Nachdeme hierauf bey dem Untergerichte dahin interloquiret worden, „dass der Herr Kläger zuförderst<br />

beweisen solle, welcher Gestalt der von ihm beygebrachte, und bey der begehrten Gränz-Regulirung<br />

zum Grunde zu legende, eben allegirte Ausgang, auctoritate judiciali, ac citatis iis, quorum interest,<br />

errichtet seye; inzwischen aber der klagende Herr Vogt von Elspe = Elsoff den ihm solchergestalt<br />

aufgelegten, und wirklich angetretenen Beweis nicht erbringen können: so ist die beklagte Gemeinde<br />

von jener Klage devinitive entbunden worden,“<br />

Ersterer hat zwar von diesem Urtheile abermals an die Fürstlich-Oranisch-Nassauische Justiz-<br />

Cantzley, zu <strong>Dillenburg</strong> appellieret, und in seinem libellogravaminum unter anderen auf den ersten<br />

Punkt seine Klage, wegen Wiederherstellung des Märkergedinges, welchen er bey der vorigen Instanz<br />

im Verfolge des Processes nicht weiter urgiret gehabt, von neuem vorgebracht.<br />

Gleichwie aber die appellantische Gemeinde ihre vorherige Erklärung dahin wiederhohlet, dass der<br />

Herr Appellant das Märkergeding selbst habe abkommen lassen, und dessen Wiederherstellung auf<br />

ihr nicht beruhe, sondern ersterem, weil er nicht der alleinige Obermärker in besagter Gegend seye,<br />

exeptio plurium interessentium entgegen sethe, übrigens hingegen derselbe seinen, auf die<br />

quaestionirten Güther gemachten Anspruch ebenso wenig, wie in der vorigen Instanz, auszuführen<br />

vermögend gewesen ist: so hat von beregter Fürstlichen Justiz-Kanzley nicht anders, als wie sub 10.<br />

Mart 1757 geschehen, dahin sententioniret werden können: dass, so viel die Hauptsache betreffe, in<br />

Ansehung des ersten Klagepunktes, wegen der Obermärkergerechtigkeit, und Wiederherstellung der<br />

Rüge- oder Märkertage, der Herr Appallant auf die, von appellatischer Gemeinde vorgeschützte<br />

exeptionem plurinum interessentium sich einzulassen schuldig, ratione des zweyten Klagpunktes aber,<br />

nämlich der strittigen Güther, die sententia a qua zu confimiren seye.<br />

-<strong>Mereberch</strong> = >Merenberg< - <strong>©</strong> - <strong>Manfred</strong> <strong>Fay</strong> <strong>–</strong> <strong>Dillenburg</strong> - 170 1

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