-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Anno 1503; 1516: Hayn, Gilbertus. Er war 1516 rector parochialis ecclesiae in Elsoff als<br />
Testamentvollstrecker des Echard Hyltzcher für die Stiftung eines Altars der hl. Anna in der<br />
Pfarrkirche. Zeuge war der Altarist Einolf Banff oder Banss. Der Pfarrer Hayn oder Han aus Elsoff<br />
verkaufte an den Graven Wilhelm zu Wittchenstein die Hälfte des alten Hofes zu Beddel- oder<br />
Heddelhusen. Im Jahr 1544 ist dieser Pfarrer Gilbertus Hayn als Pfarrer in Weidenhausen belegt. Sein<br />
jährliches Einkommen beläuft sich auf 20 Gulden, sein „fahrend Gut“ wurde auf 36 Raedergulden<br />
taxiert.<br />
Anno 1527: Strythoff, Jacob, Sohn des Vogtes zu Valkerdorph oder Walderdorph, wurde vom Graven<br />
ernannt.<br />
Wie eng die Herren von Elsapha = Elsoff mit Bretonhofen alias Vredenhofen heute Frickhofen =<br />
Frighob verbunden waren, welche Rechte sie dort genossen und sie dann plötzlich nach ihrer<br />
Zwangsumsiedlung ins heutige westfälische mit neuem Namen Elspe, um Elsoff ihre alten Rechte<br />
wieder beanspruchen wollten, beweist ein beurkundetes Original-Schriftstück, das ich am 10.11.2002<br />
auf dem Flohmarkt in der <strong>Dillenburg</strong>er Stadthalle gekauft habe. Diese Urkunde behandelt den Antrag<br />
aus dem fernen Elspe natürlich abschlägig und mit welch langatmigen Erklärungen hier gearbeitet<br />
wurde, ist schon unglaublich. Das Bärenfell war bereits an neue Siedler, die man Märker nannte,<br />
unumstößlich verteilt<br />
Der Text lautet wie folgt:<br />
Specis facti<br />
von Seiten der Revidentischen Fürstlich-Oranien-Nassauischen Landes-Regierung zu <strong>Dillenburg</strong> /<br />
ad causam praetensae Apellationis Herrn Gisbert Bernhard Vogt von Elspe ( Elsep <strong>–</strong> Elsop <strong>–</strong> Elsof)<br />
wider die Gemeinde Frickhofen.<br />
Mit Anlage<br />
sub Lit. A. Puncto laesionis Privilegie<br />
An<br />
Eine Höchstansehnliche Kaiserliche Commision und Hochverordnete Reichs-Visitations-Deputation.<br />
Es hat der Freyherr Gisbert Bernhard Vogt von Elspe = Elsoff zu Waldmannshausen, im Jahre 1746<br />
die Gemeinde Frickhofen, im Fürstentum Nassau-Hadamar,<br />
1 wegen praededirender Obermärkergerechtigkeit, in Ansehung der, zu dieser<br />
Gemeinde gehörigen so genannten Gernbacher (= Dernbacher) Mark sodann<br />
2 wegen verschiedener dasiger ihm angeblich entzogener Güther, mithin wege zweener, an und<br />
für sich von einander ganz verschiedener Vorwürfe, belanget.<br />
Die beklagte Gemeinde hat zwar gleich anfänglich den ersten Punkt, wegen der Märkergerechtigkeit,<br />
dahin eingeräumet: “dass sie den Obrigkeitlichen Befehlen, wegen Wiederherstellung der, seit 20<br />
Jahren in Abgang gekommenen Märkertage, sich bloserdings unterwerfen wolle, und müsse: den<br />
zweyten Klagepunkt aber, die in Anspruch genommenen Güther betreffend, weshalben sich der Herr<br />
Kläger auf einem producirten Gütherausgang vom Jahr 1696 gründen wollen, gänzlich in Abrede<br />
gestellet.“<br />
Nachdeme hierauf bey dem Untergerichte dahin interloquiret worden, „dass der Herr Kläger zuförderst<br />
beweisen solle, welcher Gestalt der von ihm beygebrachte, und bey der begehrten Gränz-Regulirung<br />
zum Grunde zu legende, eben allegirte Ausgang, auctoritate judiciali, ac citatis iis, quorum interest,<br />
errichtet seye; inzwischen aber der klagende Herr Vogt von Elspe = Elsoff den ihm solchergestalt<br />
aufgelegten, und wirklich angetretenen Beweis nicht erbringen können: so ist die beklagte Gemeinde<br />
von jener Klage devinitive entbunden worden,“<br />
Ersterer hat zwar von diesem Urtheile abermals an die Fürstlich-Oranisch-Nassauische Justiz-<br />
Cantzley, zu <strong>Dillenburg</strong> appellieret, und in seinem libellogravaminum unter anderen auf den ersten<br />
Punkt seine Klage, wegen Wiederherstellung des Märkergedinges, welchen er bey der vorigen Instanz<br />
im Verfolge des Processes nicht weiter urgiret gehabt, von neuem vorgebracht.<br />
Gleichwie aber die appellantische Gemeinde ihre vorherige Erklärung dahin wiederhohlet, dass der<br />
Herr Appellant das Märkergeding selbst habe abkommen lassen, und dessen Wiederherstellung auf<br />
ihr nicht beruhe, sondern ersterem, weil er nicht der alleinige Obermärker in besagter Gegend seye,<br />
exeptio plurium interessentium entgegen sethe, übrigens hingegen derselbe seinen, auf die<br />
quaestionirten Güther gemachten Anspruch ebenso wenig, wie in der vorigen Instanz, auszuführen<br />
vermögend gewesen ist: so hat von beregter Fürstlichen Justiz-Kanzley nicht anders, als wie sub 10.<br />
Mart 1757 geschehen, dahin sententioniret werden können: dass, so viel die Hauptsache betreffe, in<br />
Ansehung des ersten Klagepunktes, wegen der Obermärkergerechtigkeit, und Wiederherstellung der<br />
Rüge- oder Märkertage, der Herr Appallant auf die, von appellatischer Gemeinde vorgeschützte<br />
exeptionem plurinum interessentium sich einzulassen schuldig, ratione des zweyten Klagpunktes aber,<br />
nämlich der strittigen Güther, die sententia a qua zu confimiren seye.<br />
-<strong>Mereberch</strong> = >Merenberg< - <strong>©</strong> - <strong>Manfred</strong> <strong>Fay</strong> <strong>–</strong> <strong>Dillenburg</strong> - 170 1