-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
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Das Patronatrecht von Biehlen bzw. Biel besaßen früher die Herren von<br />
Cleen, sprich Calen und von Wehrdorf, seit dem Jahr 1422 ging es an<br />
das Kloster Altenberg über und seit 1802 an den Fürsten zu Solms-<br />
Braunfels. Nachdem im Jahr 1802 das Kloster Altenberg dem fürstlichen<br />
Haus Solms-Braunfels überwiesen worden war, pfarrte der Fürst<br />
Wilhelm das Kloster in das Kirchspiel des ebenfalls transferierten<br />
Oberbiel ein und gab am 09. März 1803 dem dortigen Pfarrer den<br />
Auftrag, alle vorkommenden Parochial-Functionen zu Altenberg, gegen<br />
die herkömmlichen Stolgebühren = Pfarramtsgebühren zu verrichten, sie<br />
ins Oberbieler Kirchenbuch einzutragen und die Kirchenpolizei zu<br />
handhaben. Zugleich wurde der Geistliche zu Oberbiel auf eine fürstliche<br />
Verordnung vom 21. Julius 1788 aufmerksam gemacht, nach der Kinder<br />
beiderseits katholischer Eltern in dieser Religion oder Confession,<br />
dagegen aber Kinder gemischter Confession einzig und allein in der<br />
reformierten Religion erzogen werden sollten.<br />
Es heißt in diesem fürstlichen Erlass weiter. Die Tauf-Actus und<br />
Copulationen sollen an dem kleinen Altar in der Altenberger Kirche<br />
verrichtet, und überhaupt die ganze Kirche als herrschaftliches<br />
Eigenthum betrachtet werden.<br />
Den katholischen Einwohnern zu Altenberg soll gestattet werden, durch<br />
einen, vom Pater Guardian des Franziskaner-Klosters zu Wetzlar<br />
abgesandten Geistlichen, sich einen Privatgottesdienst in der<br />
Altenberger Kirche halten zu lassen. Zugleich werden 15 Feiertage<br />
namhaft gemacht, an denen, außer an den Sonntagen, dieser<br />
katholische Privatgottesdienst zu Altenberg gehalten werden soll.<br />
In einer weiteren fürstlichen Verordnung vom 08. April 1804 wurde die<br />
obige provisorische Regulierung des katholischen Gottesdienstes zu<br />
Altenberg und dessen Einpfarrung nach Oberbiel gänzlich aufgehoben.<br />
Zugleich wurden auch die Parochial-Functionen daselbst dem Pater-<br />
Vicarius Johannes Heinemann, aus dem Franziskaner-Kloster zu<br />
Wetzlar provisorisch übertragen und den katholischen Einwohnern zu<br />
Altenberg angedeutet, sich durchaus nicht der dortigen Kirche zu<br />
entziehen und auch die heiligen Sacramente von keinem anderen<br />
Geistlichen, als von dem provisorisch eingestellten Pater-Vicarius oder<br />
dessen Stellvertreter zu empfangen. Letztendlich wurde auch den Eltern<br />
der gemischten Ehen in dieser Verordnung die Wahl überlassen, in<br />
welcher Confession sie ihre Kinder erziehen lassen wollten. Wegen der<br />
Visitation der katholischen Schule zu Altenberg behielt sich der Fürst<br />
weitere Verfügungen vor.<br />
Diese Verordnung wurde in der guten Absicht erlassen, um die<br />
Gewissensfreiheit der katholischen Untertanen nicht einzuschränken<br />
und jeden Zwang in der Art und den daraus entstehen könnenden<br />
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