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-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1

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Das Patronatrecht von Biehlen bzw. Biel besaßen früher die Herren von<br />

Cleen, sprich Calen und von Wehrdorf, seit dem Jahr 1422 ging es an<br />

das Kloster Altenberg über und seit 1802 an den Fürsten zu Solms-<br />

Braunfels. Nachdem im Jahr 1802 das Kloster Altenberg dem fürstlichen<br />

Haus Solms-Braunfels überwiesen worden war, pfarrte der Fürst<br />

Wilhelm das Kloster in das Kirchspiel des ebenfalls transferierten<br />

Oberbiel ein und gab am 09. März 1803 dem dortigen Pfarrer den<br />

Auftrag, alle vorkommenden Parochial-Functionen zu Altenberg, gegen<br />

die herkömmlichen Stolgebühren = Pfarramtsgebühren zu verrichten, sie<br />

ins Oberbieler Kirchenbuch einzutragen und die Kirchenpolizei zu<br />

handhaben. Zugleich wurde der Geistliche zu Oberbiel auf eine fürstliche<br />

Verordnung vom 21. Julius 1788 aufmerksam gemacht, nach der Kinder<br />

beiderseits katholischer Eltern in dieser Religion oder Confession,<br />

dagegen aber Kinder gemischter Confession einzig und allein in der<br />

reformierten Religion erzogen werden sollten.<br />

Es heißt in diesem fürstlichen Erlass weiter. Die Tauf-Actus und<br />

Copulationen sollen an dem kleinen Altar in der Altenberger Kirche<br />

verrichtet, und überhaupt die ganze Kirche als herrschaftliches<br />

Eigenthum betrachtet werden.<br />

Den katholischen Einwohnern zu Altenberg soll gestattet werden, durch<br />

einen, vom Pater Guardian des Franziskaner-Klosters zu Wetzlar<br />

abgesandten Geistlichen, sich einen Privatgottesdienst in der<br />

Altenberger Kirche halten zu lassen. Zugleich werden 15 Feiertage<br />

namhaft gemacht, an denen, außer an den Sonntagen, dieser<br />

katholische Privatgottesdienst zu Altenberg gehalten werden soll.<br />

In einer weiteren fürstlichen Verordnung vom 08. April 1804 wurde die<br />

obige provisorische Regulierung des katholischen Gottesdienstes zu<br />

Altenberg und dessen Einpfarrung nach Oberbiel gänzlich aufgehoben.<br />

Zugleich wurden auch die Parochial-Functionen daselbst dem Pater-<br />

Vicarius Johannes Heinemann, aus dem Franziskaner-Kloster zu<br />

Wetzlar provisorisch übertragen und den katholischen Einwohnern zu<br />

Altenberg angedeutet, sich durchaus nicht der dortigen Kirche zu<br />

entziehen und auch die heiligen Sacramente von keinem anderen<br />

Geistlichen, als von dem provisorisch eingestellten Pater-Vicarius oder<br />

dessen Stellvertreter zu empfangen. Letztendlich wurde auch den Eltern<br />

der gemischten Ehen in dieser Verordnung die Wahl überlassen, in<br />

welcher Confession sie ihre Kinder erziehen lassen wollten. Wegen der<br />

Visitation der katholischen Schule zu Altenberg behielt sich der Fürst<br />

weitere Verfügungen vor.<br />

Diese Verordnung wurde in der guten Absicht erlassen, um die<br />

Gewissensfreiheit der katholischen Untertanen nicht einzuschränken<br />

und jeden Zwang in der Art und den daraus entstehen könnenden<br />

-<strong>Mereberch</strong> = >Merenberg< - <strong>©</strong> - <strong>Manfred</strong> <strong>Fay</strong> <strong>–</strong> <strong>Dillenburg</strong> - 218 2

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