-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
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Anlage:<br />
Sub Lit. A.<br />
Sententia d. 13. Febr. 1768 publ.<br />
In Sachen Gisbert Bernhard Vogt von Elspe ( ehemals Elsapha = Elsoff ) eins <strong>–</strong> wider die Gemeinde<br />
Frickhofen anderntheils / Appellationis primae; Ist der von Dr. Zwierlein Sen. Gethane Abstand und<br />
Wiederruf sein von der Gemeinde Frickhofen gemein habende Gewalts als Ordnungswidrig nicht<br />
verstattet/ sondern bewandten Umständen nach / die durch Lt. Pfeiffer producirte Acta domestica pro<br />
integris & recognitis auch die Hauptsache in contumaciam für beschlossen angenommen / darauf<br />
allem An- und Vorbringen nach zu Recht anerkannt / dass durch Richtern voriger Instanz über<br />
geurtheilet, wohl davon appellirt / daher die Urthel zu reformiren seye / dergestelten / dass Appellant<br />
sowohl bey dem unterm 5ten und 7ten November 1695 der Gernbacher Markung halber gehaltenen<br />
Aufgang und Gränzbescheidung als auch bey der darauf unterm 10. November gedachten Jahres<br />
zwischen ihme und denen in ermelter Markung eingestammten Untermärkern getroffene<br />
Erbtheilung als Rechtsbeständig zu schützen und zu belassen / fortan derselbe / als Obermärker<br />
daselbstens von ihren Untermärkern / salvo de caetero cujuscunque cointeressati jure fernerweit zu<br />
erkennen / sie auch die von Alters her wohlhergebrachte und bis zum Jahr 1727 ruhig gehaltene<br />
Märker- und Rügetage wiederum zu besuchen und dabey zu erscheinen / auch die zum Besten der<br />
gemeinen Märkerschaft abschliessenden Verfügungen zu befolgen schuldig, und dazu zu<br />
condemniren seyn. Demnächst / so viel die dem Appellanten nach Maasgab vorberührter Erbtheilung<br />
in vorerwähnter Gernsbacher Markung zugeschiedene / nachmals aber von den Untermärkern<br />
verpachteten und mit ihren eigenthümlichen Märkergüthern nunmehro vermischt seyn sollende Aecker<br />
und Gütherstücker betrifft / wird beyden Theilen einen benachbarten der Sachen verständigen<br />
ohnpartheyischen Commissarium Zeit 1 Monat, zu dem Ende / damit selbiger mit Zuziehung zweyer<br />
von den Partheyen erkiesender / und ad hunc actum specialiter zu verpflichetenden Feldmesser<br />
beyderseitige Erbgütherstücker nach der Vorschrift gedachten Erbtheilungsvertrages untersuchen und<br />
solche ausmessen / auch wofern es nöthig / einen Riß darüber fertigen lassen / vor allem aber eine<br />
gütliche Auskunft unter den Partheyen zu erzielen suchen / hingegen bey deren Entstehung selbige<br />
über den Verhalt der Sache / und abgängigen Ertrag der bisher entzogen seyn sollenden<br />
Gütherstücker ausführlich ad protocollum vernehmen und darüber genüglich hören / fortan die Sache<br />
ad referendum nehmen und darüber ein wohl erwogenes Gutachten in seperato an dieses Kayserliche<br />
Kammergericht erstatten / und solches samt dem Protocoll Zeit 3 Monate verschlossen einschicken<br />
sollen / daher zu benennen / hiermit aufgeben.<br />
Als wir hiermit reformiren / schützen / schuldig erkennen und aufgeben; die Gerichtskosten bey diesem<br />
Kayserlichen Kammergerichte derntwegen aufgelaufen / aus bewegenden Ursachen gegen einander<br />
compensirend und vergleichend. Dann ist Appellanten zu wircklicher Execution und Vollziehung dieser<br />
Urtheile / soviel Märkerschaftlichen Rechten belanget / Zeit 3 Monate p. t. & prorog. Von Amts wegen<br />
angesetzt / mit dem Anhang / wo sie dem also nicht nachkommen werden / dass sie jetzt alsdenn und<br />
dann als jetzt in die Strafe 10 Mark löthigen Goldes halb dem Kayserlichen Fisco und zum andern<br />
Theil dem Appellanten zu entrichten und zu bezahlen schuldig seyn und der real execution halber auf<br />
ferneres Anrufen ergehen solle/ was recht ist.<br />
Schlieslich ist gedachtem Dri von Zwierlein Sen. glaubliche Anzeige zu thun / dass von seiner<br />
Principalschaft denen unterm 29ten Merze / 11ten Maji und 17ten Julii 1765 ergangenen Urtheilen mit<br />
Zahlung der verwirckten Fiscalischen Strafe von 5 Mark löthigem Goldes gehorsamlich gelebet seye /<br />
annoch zu allem Überfluß Zeit 1 Monat anberaumt / mit dem Anhang wo er deme also nicht<br />
nachkommen wird dass alsdann das mandatum exequendo ohne ferneres Anrufen aus der Kanzley<br />
vereabfolget werden solle.<br />
Hierzu sei zu sagen, die March-, Marc- oder Marsvorsteher warem meistenteils Mitmärker oder<br />
Marchgenossen = Marsgenothen. Eine solche Vorstandschaft war nämlich ein Amt, Gr. III., 453 und 454:<br />
„so sal der Undermerckermeister und alle furtser dem obersten merckermeister ire iglicher seyn ampt<br />
uffgeben in seyn hant, so sal denn der alt oberst merckermeister dem nhuen under merckermeister<br />
seyn ampt och uffgeben“, - das man die Obermärkerschaft, des Marckherren Amt, die Obermärkerei,<br />
das Obermärkeramt, die Waldgraveschaft zu nennen pflegte.<br />
Die obersten Maercker = Märker wurden angeblich ursprünglich gewählt und zwar, wie auch bei<br />
anderen Genossenschaften, aus den Genossen oder Feldgenossen selbst, also aus den so genannten<br />
Mitmärkern. In vielen Markweisthümern war es ausdrücklich vorgeschrieben, dass der zu wählende<br />
Vorstand in der Mark angesessen war, sozusagen ein Mitmärker oder Feldgenosse sein musste.<br />
Nachdem das so genannte Ampt bei guter Führung erblich geworden war, blieb der Markbeampte<br />
trotzdem nach wie vor ein Mitmaerker. In der Gernbacher Mark bei Frickhofen im Fürstentum Oranien-<br />
Nassau waren die Freyherren Voigt von Elspe bzw. Elsapha = Elsoff genannte Obermaercker und<br />
Mitmaercker. Das bedeutet also die Herren Voigt oder Vogt von Elspe bzw. Elsoff waren in Gernbach<br />
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