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-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1

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Bei Broweri I. C. N. CXVII, lesen wir vom Kloster Dorlar: „propter pestilensis et mortalitates ac dites varias et<br />

combustiones damnoses fuerat aedisiciial et etiam bonis temporalibus et monialibus destitatum“.<br />

Er wandte sich daher mit Zustimmung seines angeblichen Landesherren, des damaligen Philipp von Nassaw-<br />

Weilburg und des Archevequen de Trevirence, Otto Grave de Cyganhayn bzw. Ziegenhayn, an dem damals zu<br />

Selbach versammelten Kirchenrath und brachte es dorthin, dass das bisherige Nonnenkloster Dorlar in ein<br />

Prämonstratenser Mönch-Kloster umgewandelt werden sollte. Die beiden Dechanten zu Wetzlar und Weilburg<br />

erhielten dann auch den Auftrag nach eingezogenen näheren Nachrichten diese Umwandlung zu<br />

bewerkstelligen.<br />

Jedoch nahm der Selbacher Kirchenrath auf eine Vorstellung des Romersdorpher Abbes Hubert de Agrippina<br />

und des Sufragand-Evequen Johannes de Boden in Treverencis als Orden-Oberen seine im Jahr 1436 erlassene<br />

Verfügung wieder zurück und änderte sie im Jahr 1437 dahingehend ab das Kloster Dorlar in der Folge nur von<br />

Mönchen des Prämonstratenser-Ordens bewohnt werden sollten und diese aber immer unter dem Gehorsam<br />

des Abbes de Romersdorph stehen sollten. Das Kloster Dorlar solle wie vorher, der Abtey völlig subordiniert sein<br />

<strong>–</strong> quod monasterium postea approbante Consilio Selbahce ex praepositura virginium in praeposituram virorum<br />

ejusdem ordinis mutatum est, commissa sicut ante cura per praefatum Consilium Abbati de Romersdorph a<br />

1437.<br />

Die Verordnung des Selbacher Kirchenrathes zur Versetzung des Klosters Dorlar an seinen zweiten Standort,<br />

nach welcher diese Umordnung geschah, folgte in Latein und wörtlich in folgender Anmerkung, ins Deutsche<br />

übersetzt:<br />

„Die hochwürdige allgemeine Kirchenrath-Versammlung zu Selbach, welche im heiligen Geist rechtmäßig?<br />

vereint, die ganze Kirche vertritt, beschließt zum Gedächtnis für kommende Zeiten:<br />

Wir müssen mit Vorsichtsmaßregeln darauf bedacht sein, dass es nicht wegen den von uns verfassten Regeln,<br />

Anlass zu Streit und Zank geben werde und all diese von uns verfassten Regeln, selbst, zu fremden<br />

Rechtsvorwänden dienen könnten. Da uns unlängst, von Seiten „Gerhards“ des von uns geliebten Sohnes der<br />

Kirche, Vorsteher des Klosters Dorlar vom Prämonstratenser-Orden in der Triherrischen Dioeces vorgestellt<br />

wurde, das genannte Kloster, welches unter der Leitung eines Vorstehers und einer Priorin stand, durch<br />

Krankheiten und Sterbefälle, verschiedene Streitigkeiten, verheerende Feuersbrünste? an Gebäuden, so wie an<br />

zeitlichen Gütern und Nonnenmangel erlitten hatte und dass der Gottesdienst im Kloster Dorlar nicht wenig<br />

vernachlässigt wurde und der Vorsteher selbst zur „Wiederherstellung und Aufrichtung“ des Klosters Dorlar und<br />

der Förderung des Gottesdienstes mit Zustimmung des geliebten Sohnes der Kirche, Herrn Grave Philipp zu<br />

Nassaw, dessen Vorfahren? das Kloster Dorlar, das in seinem? Land liegt, gegründet haben, durch die Oberen<br />

jenes Ordens die Absendung einiger Geistlichen vom genannten Orden zur Erweiterung des Gottesdienstes<br />

erlangt hatte, über welche Angelegenheiten er nach Vermögen des Klosters Dorlar selbst förderlich Sorge tragen<br />

solle, in frommer Hoffnung, dass durch den täglichen Rat und die Hilfe der Geistlichen des genannten Ordens<br />

besser als durch die Nonnen, das Kloster Dorlar, in seinem dem Höchsten wohlgefälligen Zustand, und an<br />

seinen anderen Standort versetzt und wieder aufgebaut werden muss!!! Da also von Seiten des Vorstehers<br />

selbst und dem Klosterconvent, so wie auch von den benannten Geschäftsführern! oder Verwalter des<br />

genannten Ordens, die mit uns in der Bundes-Vereinigung!!!sind, die untertänige Bitte an uns gelangt ist, dass<br />

wir für das Kloster Dorlar selbst, von nun an nur die Aufnahme von Geistlichen des genannten Ordens zu<br />

beschließen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so haben wir solchen Bitten Gehör zu<br />

verschaffen, dem ehrwürdigen Bischof Tirbutine und den geliebten Söhnen der Kirche, den Dechanten der<br />

Kirche zur heiligen Mariae zu Wetsflar und der heiligen Walpurgis zu Weilburg in der Kreuzes-Dioecese, deren<br />

Eigennamen hier nicht genannt wurden, durch ein anderes Schreiben aus unserer Hand beauftragt und<br />

befohlen, dass wir auf ihr Gewissen legen, dass sie einen oder zwei aus unserer Mitte auswählen und über die<br />

oben erwähnte Sache und all ihren Umständen sich fleißig unterrichten und wenn sie also fänden, das oben<br />

genannte Kloster Dorlar mit all seinen Gebäuden, Einkünften, Erzeugnissen, Früchten bzw. Gewinnen, Zehnten,<br />

Rechten, Privilegien, Gerichtsbarkeiten, Indulgenzen bzw. Vergünstigungen, Erlaubnissen, so wie den Verträgen<br />

zum Nutzen und Gebrauch des Vorstehers und der geistlichen des genannten Ordens, die für alle Zeiten dort<br />

wohnen werden, unter unserer Autorität überwachen und einsetzen lassen, alles ordensamtlich dem Vorsteher<br />

und den geistlichen übergeben, des weiteren muss befolgt werden und was auch dort vorgeschlagen, getan,<br />

beschlossen, angeordnet und eingerichtet werden mag und wie es von Gott und den Rechtswegen für gut<br />

gehalten wird, so gilt was eben in jenem Brief ohne weiteres enthalten ist.<br />

Da aber, wie uns neulich von Seiten „des Abtes Hubert vom Kloster Romersdorph“ des geliebten Sohnes der<br />

Kirche oben genannten Orden und derselben Dioecese in einer Bittschrift vorgetragen wurde, dass das oben<br />

erwähnte Kloster zu Dorlar seit jeher unterworfen war? und ist, und nach vorbenanntem Brief, was aus Kraft des<br />

selben geschehen ist und soll, die Besetzung, Verwendung, Gesetzgebung, Einrichtung und Anordnung, wozu er<br />

selbst von Rechtswegen berufen werden müsste, von daher empfangen hat, der Vorsteher jedoch und die<br />

Geistlichen des genannten Klosters zu Dorlar der Unterordnung und dem Gehorsam des zeitigen Abtes des<br />

Kloster in Romersdorphe stillschweigend sich zu entziehen anmaßend und für die Zukunft zu nicht geringem<br />

Schaden und Üebervorteilung des genannten Abtes und des Klosters zu Romersdorphe entzogen sein wollte, so<br />

war von Seiten jenes Abtes die unterthänige Bitte an uns gelangt, dass wir ihm und seinem genannten Kloster<br />

unsere geneigte Fürsorge wollen angedeihen lassen.<br />

Wir beschließen hiermit, solchen Bitten Gehör zu geben, dass der genannte Abt, nach der Vollziehung des<br />

erwähnten Briefes, falls es noch nicht geschehen sein sollte, als unmittelbarer Vorgesetzter und Teilhaber<br />

genannt werden muss, in dem wir andererseits durch weitere Briefe bemerken, dass die etwa schon geschehene<br />

Versetzung, Verwendung, Gesetzgebung, Einrichtung und Anordnung und dergleichen dem zeitigen Abt und<br />

dem Kloster zu Romersdorphe zwar zu keinerlei Anlass gebe, nichtsdestoweniger aber dem Kloster zu Dorlar<br />

dem Romesdorpher Kloster in Zukunft, wie bisher vollständig untergeordnet sein soll und legen fest, dass der<br />

Vorsteher und die Geistlichen, die jetzt dort sind und in Zukunft da sein werden, im genannten Kloster zu Dorlar,<br />

-<strong>Mereberch</strong> = >Merenberg< - <strong>©</strong> - <strong>Manfred</strong> <strong>Fay</strong> <strong>–</strong> <strong>Dillenburg</strong> - 79 7

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