-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1
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Bei Broweri I. C. N. CXVII, lesen wir vom Kloster Dorlar: „propter pestilensis et mortalitates ac dites varias et<br />
combustiones damnoses fuerat aedisiciial et etiam bonis temporalibus et monialibus destitatum“.<br />
Er wandte sich daher mit Zustimmung seines angeblichen Landesherren, des damaligen Philipp von Nassaw-<br />
Weilburg und des Archevequen de Trevirence, Otto Grave de Cyganhayn bzw. Ziegenhayn, an dem damals zu<br />
Selbach versammelten Kirchenrath und brachte es dorthin, dass das bisherige Nonnenkloster Dorlar in ein<br />
Prämonstratenser Mönch-Kloster umgewandelt werden sollte. Die beiden Dechanten zu Wetzlar und Weilburg<br />
erhielten dann auch den Auftrag nach eingezogenen näheren Nachrichten diese Umwandlung zu<br />
bewerkstelligen.<br />
Jedoch nahm der Selbacher Kirchenrath auf eine Vorstellung des Romersdorpher Abbes Hubert de Agrippina<br />
und des Sufragand-Evequen Johannes de Boden in Treverencis als Orden-Oberen seine im Jahr 1436 erlassene<br />
Verfügung wieder zurück und änderte sie im Jahr 1437 dahingehend ab das Kloster Dorlar in der Folge nur von<br />
Mönchen des Prämonstratenser-Ordens bewohnt werden sollten und diese aber immer unter dem Gehorsam<br />
des Abbes de Romersdorph stehen sollten. Das Kloster Dorlar solle wie vorher, der Abtey völlig subordiniert sein<br />
<strong>–</strong> quod monasterium postea approbante Consilio Selbahce ex praepositura virginium in praeposituram virorum<br />
ejusdem ordinis mutatum est, commissa sicut ante cura per praefatum Consilium Abbati de Romersdorph a<br />
1437.<br />
Die Verordnung des Selbacher Kirchenrathes zur Versetzung des Klosters Dorlar an seinen zweiten Standort,<br />
nach welcher diese Umordnung geschah, folgte in Latein und wörtlich in folgender Anmerkung, ins Deutsche<br />
übersetzt:<br />
„Die hochwürdige allgemeine Kirchenrath-Versammlung zu Selbach, welche im heiligen Geist rechtmäßig?<br />
vereint, die ganze Kirche vertritt, beschließt zum Gedächtnis für kommende Zeiten:<br />
Wir müssen mit Vorsichtsmaßregeln darauf bedacht sein, dass es nicht wegen den von uns verfassten Regeln,<br />
Anlass zu Streit und Zank geben werde und all diese von uns verfassten Regeln, selbst, zu fremden<br />
Rechtsvorwänden dienen könnten. Da uns unlängst, von Seiten „Gerhards“ des von uns geliebten Sohnes der<br />
Kirche, Vorsteher des Klosters Dorlar vom Prämonstratenser-Orden in der Triherrischen Dioeces vorgestellt<br />
wurde, das genannte Kloster, welches unter der Leitung eines Vorstehers und einer Priorin stand, durch<br />
Krankheiten und Sterbefälle, verschiedene Streitigkeiten, verheerende Feuersbrünste? an Gebäuden, so wie an<br />
zeitlichen Gütern und Nonnenmangel erlitten hatte und dass der Gottesdienst im Kloster Dorlar nicht wenig<br />
vernachlässigt wurde und der Vorsteher selbst zur „Wiederherstellung und Aufrichtung“ des Klosters Dorlar und<br />
der Förderung des Gottesdienstes mit Zustimmung des geliebten Sohnes der Kirche, Herrn Grave Philipp zu<br />
Nassaw, dessen Vorfahren? das Kloster Dorlar, das in seinem? Land liegt, gegründet haben, durch die Oberen<br />
jenes Ordens die Absendung einiger Geistlichen vom genannten Orden zur Erweiterung des Gottesdienstes<br />
erlangt hatte, über welche Angelegenheiten er nach Vermögen des Klosters Dorlar selbst förderlich Sorge tragen<br />
solle, in frommer Hoffnung, dass durch den täglichen Rat und die Hilfe der Geistlichen des genannten Ordens<br />
besser als durch die Nonnen, das Kloster Dorlar, in seinem dem Höchsten wohlgefälligen Zustand, und an<br />
seinen anderen Standort versetzt und wieder aufgebaut werden muss!!! Da also von Seiten des Vorstehers<br />
selbst und dem Klosterconvent, so wie auch von den benannten Geschäftsführern! oder Verwalter des<br />
genannten Ordens, die mit uns in der Bundes-Vereinigung!!!sind, die untertänige Bitte an uns gelangt ist, dass<br />
wir für das Kloster Dorlar selbst, von nun an nur die Aufnahme von Geistlichen des genannten Ordens zu<br />
beschließen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so haben wir solchen Bitten Gehör zu<br />
verschaffen, dem ehrwürdigen Bischof Tirbutine und den geliebten Söhnen der Kirche, den Dechanten der<br />
Kirche zur heiligen Mariae zu Wetsflar und der heiligen Walpurgis zu Weilburg in der Kreuzes-Dioecese, deren<br />
Eigennamen hier nicht genannt wurden, durch ein anderes Schreiben aus unserer Hand beauftragt und<br />
befohlen, dass wir auf ihr Gewissen legen, dass sie einen oder zwei aus unserer Mitte auswählen und über die<br />
oben erwähnte Sache und all ihren Umständen sich fleißig unterrichten und wenn sie also fänden, das oben<br />
genannte Kloster Dorlar mit all seinen Gebäuden, Einkünften, Erzeugnissen, Früchten bzw. Gewinnen, Zehnten,<br />
Rechten, Privilegien, Gerichtsbarkeiten, Indulgenzen bzw. Vergünstigungen, Erlaubnissen, so wie den Verträgen<br />
zum Nutzen und Gebrauch des Vorstehers und der geistlichen des genannten Ordens, die für alle Zeiten dort<br />
wohnen werden, unter unserer Autorität überwachen und einsetzen lassen, alles ordensamtlich dem Vorsteher<br />
und den geistlichen übergeben, des weiteren muss befolgt werden und was auch dort vorgeschlagen, getan,<br />
beschlossen, angeordnet und eingerichtet werden mag und wie es von Gott und den Rechtswegen für gut<br />
gehalten wird, so gilt was eben in jenem Brief ohne weiteres enthalten ist.<br />
Da aber, wie uns neulich von Seiten „des Abtes Hubert vom Kloster Romersdorph“ des geliebten Sohnes der<br />
Kirche oben genannten Orden und derselben Dioecese in einer Bittschrift vorgetragen wurde, dass das oben<br />
erwähnte Kloster zu Dorlar seit jeher unterworfen war? und ist, und nach vorbenanntem Brief, was aus Kraft des<br />
selben geschehen ist und soll, die Besetzung, Verwendung, Gesetzgebung, Einrichtung und Anordnung, wozu er<br />
selbst von Rechtswegen berufen werden müsste, von daher empfangen hat, der Vorsteher jedoch und die<br />
Geistlichen des genannten Klosters zu Dorlar der Unterordnung und dem Gehorsam des zeitigen Abtes des<br />
Kloster in Romersdorphe stillschweigend sich zu entziehen anmaßend und für die Zukunft zu nicht geringem<br />
Schaden und Üebervorteilung des genannten Abtes und des Klosters zu Romersdorphe entzogen sein wollte, so<br />
war von Seiten jenes Abtes die unterthänige Bitte an uns gelangt, dass wir ihm und seinem genannten Kloster<br />
unsere geneigte Fürsorge wollen angedeihen lassen.<br />
Wir beschließen hiermit, solchen Bitten Gehör zu geben, dass der genannte Abt, nach der Vollziehung des<br />
erwähnten Briefes, falls es noch nicht geschehen sein sollte, als unmittelbarer Vorgesetzter und Teilhaber<br />
genannt werden muss, in dem wir andererseits durch weitere Briefe bemerken, dass die etwa schon geschehene<br />
Versetzung, Verwendung, Gesetzgebung, Einrichtung und Anordnung und dergleichen dem zeitigen Abt und<br />
dem Kloster zu Romersdorphe zwar zu keinerlei Anlass gebe, nichtsdestoweniger aber dem Kloster zu Dorlar<br />
dem Romesdorpher Kloster in Zukunft, wie bisher vollständig untergeordnet sein soll und legen fest, dass der<br />
Vorsteher und die Geistlichen, die jetzt dort sind und in Zukunft da sein werden, im genannten Kloster zu Dorlar,<br />
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