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-Mereberch = >Merenberg< - © - Manfred Fay – Dillenburg - 1

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ei Frickhofen einheimisch und seit Gründung dieser Mark hier ansässig, sonst hätten sie hier keine<br />

Rechte besessen.<br />

Zudem finden wir den direkten Hinweis, dass der Vogt zu Elspe = Elsoff aus unserer näheren Heimat<br />

entstammt und zwar im nahe gelegenen Kloster Beselich bei Schupbach. Hier finden wir: „Wilhelm<br />

Vogt von Elspe, genannt Stryck oder Struck. Er wird erwähnt um 1498 zur kirchlichen Trauung mit<br />

seiner Ehefrau Sophie von Wiederstein, sie war scheinbar die Schwester der Beselicher Nonne<br />

Guda von Wiederstein. Aus dieser Ehe entstammt Elisabeth von Elspe.“<br />

Zur obigen Urteilslage und Zuständigkeit des Reichs-Kammergerichts bleibt zu vermelden, dass eine<br />

eigentliche Appellation bzw. Berufung von einem so genannten Merckergericht an ein höheres<br />

Maerckergericht, noch an ein öffentliches oder landesherrliches Gericht ursprünglich nicht gegeben<br />

hat. Das Ziehen des so genannten „Gescholtenen Urtheils“ an ein höheres Märckergericht, war im<br />

eigentlichen Sinn keine Berufung und war auch so nicht vorgesehen. Es war ursprünglich, also vor der<br />

Zwangsumsiedlung, undenkbar, eine Berufung an ein öffentliches Gericht zu geben, da sich diese<br />

Gerichte nicht in die Markangelegenheiten einmischen durften<br />

Als im Jahr 1491 erstmals eine solche Berufung an das Coeding zu Saendvelle eingereicht worden<br />

war, wurde es als nicht dorthin gehörig von dem Go- bzw. Gaugravenzurück verwießen, und zwar mit<br />

folgendem Wortlaut: „my is verbaden van wegen myns gnedigen Heren, dat ick aver die Sake nich<br />

richten, en sall offt en moet daer ock nyne Ordell ynne bestaden.“ - Urteil von ad 1491 bei Niesert II.<br />

Seite 132.<br />

Erst ab dem 16. Jahrhundert, seitdem die so genannte „volksdümliche“ Justiz mehr und mehr<br />

untergraben und auf der anderen Seite die Landeshoheit fester begründet wurde, erst seit dieser Zeit<br />

durften auch die Mark- und Allmendstreitigkeiten an die landesherrlichen Gerichte gebracht werden.<br />

Auf diese Art und Weise machte man die Märckergerichte überflüssig und so kamen sie auch nach<br />

und nach außer Gebrauch. Die landesherrlichen Behörden traten nun an ihre Stelle und besorgten von<br />

nun an auch die rechtlichen Angelegenheiten in der Marck.<br />

So kam unter anderen im 18. Jahrhundert auch das so genannte Holz- bzw. Halsgericht im Ampte<br />

Calenberger Cente außer Gebrauch und jeglicher Holzfrevel wurde ab sofort an die landesherrlichen<br />

Gerichte verwiesen. Somit nahm die Entmündigung und der Protestwillen der einheimischen<br />

Bevölkerung im alten heiligen Land immer sichtbarerer Formen an.<br />

Im Jahr 1746 traten die Obermärker, darunter auch der Voigt zu Elspe oder Elsoff klagend gegen die<br />

Gemeinde Frickhofen an, zuerst mit der Bitte, sie zum Wiederbesuch der Märckertage anzuhalten.<br />

Später im Jahr 1786, wie vorher beschrieben, wurde die Gemeinde Frickhofen auch noch vom Reichs-<br />

Kammergericht zum Besuch dieser Märckertage verurteilt. Siehe bei Cramer, 115, p. 322 ff und 375.<br />

Ob die Märckertage durch diesen Gerichtsbeschluss wieder in die Gänge kamen, wird nirgendwo<br />

erwähnt. Die Märcker bzw. Mitmärcker scheinen seit dem Jahr 1727 die Märckertage überhaupt nicht<br />

mehr besucht zu haben, denn nur deshalb mussten die Obermärcker klagend gegen sie vorgehen, um<br />

die Verurteilung zum Besuch der Märckertage zu erwirken. In ihrer Erwiderung auf diese Klage legten<br />

dann die Märcker bzw. Mitmärcker der Gernbacher Marck eine recht merkwürdige Erklärung ab, ihr<br />

Wortlaut war: „würde die hohe Obrigkeit <strong>–</strong> die Landesherrschaft <strong>–</strong> zugeben und befehlen, dass solcher<br />

Märckertag in Frickhofen wieder gehalten werden sollte, so wären sie so schuldig als willig, dem<br />

Herkommen und dem herrschaftlichen Befehl sich vollkommen fügen.“<br />

Der eigentliche Sinn dieses Wortlautes sagt, gebt uns unsere zwangsversetzten Obermärcker wieder<br />

und wir besuchen auch wieder die Märckertage. Diesen Willen der alten Märckergenossen hatte diese<br />

Gisbert Bernhard Vogt von Elspe aus der Ferne vernommen und gerichtlich vorgebracht.<br />

Der genossenschaftliche Sinn war schon sehr verschwunden, da die Märcker ihre Pflicht zum Besuch<br />

der Märckertage vom Befehl der Landesherrschaft abhängig machten. Nachdem die Obermärcker<br />

jahrelang bei den landesherlichen Gerichten unterlegen waren, fanden sie dann letztlich, als es bereits<br />

zu spät war, im Jahr 1768 bei den landesherrlichen Gerichten den vorher so vergeblich gesuchten<br />

Schutz in ihren althergebrachten Rechten beim Reichs-Kammergericht. ( Quelle: Cramer 115, 322ff, 325, 352 und<br />

375)<br />

Außer dem Gravengericht des Hungaria-Gau, später zur Camouflage Engersgau genannt, auf dem<br />

Schenefeld bey Heymbach, genannt ad 1048, ist zumindest urkundlich kein Gericht im Westerwald<br />

bekannt. Der Reckenforst und sein Gericht, ein Überbleibsel der alten Zeit dürfte jedoch viel weiter<br />

zurückreichen. Die Verpfändung der so genannten >Vier Centen< Frickhofen, Zeusheim, Lahr und<br />

Elsoff im Jahr 1337 an Nassawe-Hadamar, brachte totale Veränderungen, denn nun wurde zwischen<br />

Ellar und Steinbach am so genannten Landstein ein Landesgericht ins Leben gerufen. Im Jahr 1469<br />

wurde ein Appellationsgericht in Dietz eingerichtet und zwar durch Nassawe, Catzenelnbogen und<br />

Eppstein, sie waren die Erbherren der Graveschaft Dietz. Bereits Ende des 18. Jahrhunderts gab es<br />

auf dem Westerwälder Boden ein Wust von Gerichten, es waren weit mehr als 100 Ortes- und<br />

Kirchspielgerichte. Das Hofgericht für Nassawe entstand im Jahr 1566 in Dillenberg, nach dem Umzug<br />

<strong>Dillenburg</strong> genannt.<br />

-<strong>Mereberch</strong> = >Merenberg< - <strong>©</strong> - <strong>Manfred</strong> <strong>Fay</strong> <strong>–</strong> <strong>Dillenburg</strong> - 177 1

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