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Institutionen der Integration Ratspräsidentschaft und ... - E-LIB

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Valentin Schrö<strong>der</strong> <strong>Institutionen</strong> <strong>der</strong> <strong>Integration</strong> Kapitel 8<br />

tere ich kurz die Daten, die ich für die Tests herangezogen habe, den DEU-Datensatz. Entlang<br />

dieser Daten operationalisiere ich außerdem den „Verhandlungserfolg“ einer Regierung. Danach<br />

gehe ich auf das statistische Testverfahren ein, die Ordinale Logistische Regression (OLR), <strong>und</strong><br />

begründe die Wahl dieses Verfahrens, ebenfalls entlang dieser Daten. Danach erläutere <strong>und</strong> begründe<br />

ich die einzelnen Variablen <strong>der</strong> Tests. Schließlich präsentiere ich die Testergebnisse entlang<br />

<strong>der</strong> Hypothesen 1, 2 <strong>und</strong> 3.<br />

8.1 Fallauswahl: DEU-Datensatz<br />

In einem sehr weiten Sinne ergibt sich die Fallauswahl aus dem empirischen Gegenstand dieser<br />

Arbeit; es geht ja um die Präsidentschaft im Rat <strong>der</strong> EU <strong>und</strong> nicht z.B. im UNO-Sicherheitsrat.<br />

Entlang <strong>der</strong> Modelle ist es aber erfor<strong>der</strong>lich, eine Reihe ganz bestimmter Sequenzen von Präsidentschaftsperioden<br />

einzubeziehen. Es geht dabei nicht nur um Perioden mit Regierungen von<br />

Großmächten o<strong>der</strong> von Kleinstaaten in <strong>der</strong> Präsidentschaft. Damit ließe sich nur Hypothese 1<br />

testen, also <strong>der</strong> Effekt dieses Amts auf den Verhandlungserfolg von Großmächten. Son<strong>der</strong>n außerdem<br />

geht es, für Hypothese 2, um die Amtsinhaberschaft eines Kleinstaats unmittelbar vor<br />

<strong>der</strong> einer Großmacht <strong>und</strong>, für Hypothese 3, um aufeinan<strong>der</strong> folgende Perioden von Regierungen<br />

<strong>der</strong> gleichen Akteursklasse.<br />

Die Eigenheiten <strong>der</strong> Entscheidungsprozesse in <strong>der</strong> EU bringen aber noch zwei weitere Kriterien<br />

für die Fallauswahl mit sich. Sie betreffen die Institutionalisierung <strong>der</strong> dortigen Verfahren <strong>und</strong> die<br />

Anzahl <strong>der</strong> beteiligten Regierungen als Akteure.<br />

Mit Blick auf die Institutionalisierung kam es im Zuge <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Gründungsverträge<br />

seit 1952 bekanntlich zu einer ganzen Reihe teils sehr tiefgreifen<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen. Das betrifft<br />

für die Zwecke dieser Arbeit einerseits die Anfor<strong>der</strong>ungen, die für die Annahme einer Entscheidung<br />

im Rat erfüllt sein müssen (im Folgenden „Entscheidungsregel“) <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits das Beschlussfassungsverfahren<br />

zwischen den EU-Organen, also zwischen Kommission, Rat <strong>und</strong> EP<br />

(im Folgenden „Entscheidungsverfahren“).<br />

Bei <strong>der</strong> materiellen Entscheidungsfindung über einen Sachverhalt im Rat kann die Entscheidungsregel<br />

entwe<strong>der</strong> die Zustimmung aller Regierungen sein (Einstimmigkeit) o<strong>der</strong> die Zustimmung<br />

einer qualifizierten Mehrheit dieser Regierungen (QMV), gemessen in ihren jeweiligen<br />

Stimmen im Rat. Zwar war im Zuge des Luxemburger Kompromisses zumindest für zentrale<br />

rechtssetzende Akte die Möglichkeit für jede einzelne Regierung geschaffen worden, eine Entscheidung<br />

auch in solchen Sachverhalten unilateral zu verhin<strong>der</strong>n, in denen laut Gründungsverträgen<br />

eine Entscheidung per QMV getroffen werden kann. Jedoch kommt es seit dem Ende <strong>der</strong><br />

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