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Haushaltsplan 2013, Entwurf - Bad Salzuflen

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C 7<br />

Bewirtschaftungsregeln zu den Budgets der Produktgruppen<br />

bei der Ausführung des Haushaltes :<br />

Planentwurf <strong>2013</strong><br />

Im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 21 GemHVO gelten folgende Regelungen :<br />

Grundsatz :<br />

Die durch die GemHVO vorgegebenen flexiblen Regelungen zur Bildung von Budgets („Deckungsringe,<br />

Deckungskreise“) sollen soweit möglich und sinnvoll bei der Ausführung des<br />

<strong>Haushaltsplan</strong>es angewendet werden.<br />

Die Ebene der Produktgruppe soll die Basis der zu bildenden Budgets sein. Damit bestehen<br />

die Budgets der Produktgruppe aus einem Budget des Teilergebnisplans und einem Budget<br />

des Teilfinanzplans einer Produktgruppe.<br />

Alle Erträge und Aufwendungen des Ergebnisplanes, die zu einer Produktgruppe gehören,<br />

werden als Budget im Sinne von § 21 GemHVO zusammengefasst. Dasselbe gilt für die Einzahlungen<br />

und Auszahlungen des Finanzplanes einer Produktgruppe.<br />

Damit werden gemäß § 21 GemHVO die Differenz aus der Summe der Erträge und der<br />

Summe der Aufwendungen für jedes Budget verbindlich.<br />

Innerhalb eines Budgets können auf Antrag beim Fachdienst Haushalt die Mehrerträge die<br />

Ermächtigungen zu Mehraufwendungen erhöhen.<br />

Die vorstehenden Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten auch entsprechend für die Summe<br />

der Einzahlungen und die Summe der Auszahlungen.<br />

Bei Fachdiensten (Abteilungen usw.), die mehrere Produktgruppen bewirtschaften, können<br />

sich die Einzelbudgets der Produktgruppen dieses Fachdienstes auf Antrag beim Fachdienst<br />

Haushalt zu einem Gesamtbudget eines Fachdienstes erweitern. Dieses kann auf Einzelpositionen<br />

beschränkt werden.<br />

Ebenso können innerhalb einer Produktgruppe Einzelbudgets auf einer untergeordneten<br />

Ebene (Produkt, Leistung, Teilleistung) zur internen Steuerung innerhalb eines Fachdienstes<br />

gebildet werden.<br />

Für die einzelnen Sachkonten eines Budgets gelten die zweistelligen Ziffern der Anlage 16<br />

und 17 des Runderlasses „VV Muster zur GO und GemHVO“ vom 24.02.2005 in der aktuellen<br />

Fassung als verbindliche Grundlage für Budgetbetrachtungen auf Sachkontenebene.<br />

Für statistische Zwecke und zur internen Steuerung erfolgen weitere notwendige Untergliederungen<br />

der Sachkonten im örtlichen Sachkontenrahmen. Für Budgetbetrachtungen auf<br />

Sachkontenbasis bleibt es aber bei den oben genannten zweistelligen verbindlich vorgeschriebenen<br />

Sachkontenziffern.<br />

Die Budgets der Produktgruppen sind bei der Ausführung des Haushaltes in geeigneter<br />

Form durch die einzelnen Produktverantwortlichen zu überwachen.

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