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Haushaltsplan 2013, Entwurf - Bad Salzuflen

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V 20<br />

Sonstige Transfererträge<br />

Sonstige Transfererträge stammen aus übergeleiteten Unterhaltsansprüchen, Ersatz von sozialen Leistungen<br />

in und außerhalb von Einrichtungen, Kostenbeiträgen und Aufwendungsersatz.<br />

Diese Erträge sind in ihrem Aufkommen relativ schwer zu prognostizieren, da sie sowohl von den<br />

„Fallzahlen“ als auch von der jeweiligen Wirtschaftskraft der Zahlungspflichtigen abhängig sind. Ob<br />

durch den verstärkten Einsatz von Personalressourcen Ertragssteigerungen realisiert werden können,<br />

bleibt aus finanzwirtschaftlicher Sicht zu hoffen.<br />

Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte<br />

Neben Steuern, Zuwendungen und allgemeinen Umlagen stellen die öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelte<br />

in Form von z.B. Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, zweckgebundenen Abgaben<br />

(z.B. Kurtaxe) und den Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten für Beiträge (z.B. Erschließungsbeiträge,<br />

Kanalanschlussbeiträge, KAG-Beiträge) und für den Gebührenausgleich bei den Gebührenhaushalten<br />

eine bedeutende Ertragsposition dar.<br />

Die Sonderposten für Beiträge werden entsprechend der Abschreibungssätze (Nutzungsdauer) der zugehörigen<br />

Anlagegüter ertragswirksam aufgelöst. Bei Abgang eines Wirtschaftsgutes erfolgt gleichzeitig<br />

auch der Abgang (ertragswirksame Auflösung) eines dazugehörigen Sonderpostens.<br />

Die ertragswirksame Auflösung der Sonderposten für Gebührenausgleich ist abhängig vom tatsächlichen<br />

Abschluss eines Gebührenhaushaltes und der Pflicht, spätestens nach drei Jahren diese Sonderposten<br />

(Überschüsse) aufzulösen.<br />

Zahlungsverpflichtung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz<br />

Die Gemeinden werden an den im Landeshaushalt veranschlagten förderungsfähigen Investitionsmaßnahmen<br />

des Landes für Krankenhäuser nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz i.H.v. 40 %<br />

beteiligt. Die Heranziehung erfolgt über die Einwohnerzahl der eigenen Gemeinde im Verhältnis zur<br />

Gesamteinwohnerzahl in NRW.<br />

Gewerbesteuerumlage<br />

Nach dem Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) haben die Gemeinden einen Teil der Gewerbesteuer<br />

an Bund und Land abzuführen. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach dem Gewerbesteueraufkommen<br />

und den festgelegten Vervielfältigern; sie errechnet sich nach folgender Formel:<br />

„Finanzaufkommen (Ist-Einnahme) geteilt durch tatsächlichen Hebesatz mal Vervielfältiger“<br />

Bei dieser Formel wird deutlich, dass Gewerbesteuermehreinnahmen aufgrund von örtlichen Hebesatzanhebungen<br />

nicht zu einer höheren Gewerbesteuerumlage führen.<br />

Über den Zuschlag zur Gewerbesteuerumlage (Erhöhungsbetrag) leisten die Gemeinden einen Teil ihres<br />

Beitrags zu den Zahlungsverpflichtungen des Landes im Rahmen des Solidarbeitrags Deutsche<br />

Einheit und Länderfinanzausgleich.

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