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Großraubtiere in Europa - Studienfakultät für Forstwissenschaft und ...

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Werkzeuge des Wildtiermanagements – Action- <strong>und</strong> Managementpläne<br />

(außerhalb Asiens). Für den Handel mit Anhang-II-Arten ist jeweils e<strong>in</strong>e Genehmigung des<br />

Ausfuhrstaates notwendig. Die Ausfuhrstaaten können also durch Verweigerung der<br />

Genehmigung oder E<strong>in</strong>schränkung auf e<strong>in</strong>e bestimmte jährliche Höchstzahl von Exemplaren<br />

den Handel regeln.<br />

ANHANG III<br />

Hier s<strong>in</strong>d Arten aufgeführt, die von bestimmten Ursprungsländern mit<br />

Handelse<strong>in</strong>schränkungen belegt werden. Anhang-III-Arten dürfen nur e<strong>in</strong>geführt werden,<br />

wenn entweder der im Anhang zur entsprechenden Art vermerkte Staat e<strong>in</strong>e<br />

Ausfuhrgenehmigung erteilt hat oder durch e<strong>in</strong> amtliches Ursprungszeugnis nachgewiesen ist,<br />

dass sie aus e<strong>in</strong>em nicht <strong>in</strong> Anhang III aufgeführten Staat stammen.<br />

Die FFH-Richtl<strong>in</strong>ie<br />

Was ist die FFH-Richtl<strong>in</strong>ie?<br />

Die Bezeichnung Flora-Fauna-Habitat-Richtl<strong>in</strong>ie oder Fauna-Flora-Habitat-Richtl<strong>in</strong>ie,<br />

kurz FFH-Richtl<strong>in</strong>ie, ist e<strong>in</strong>e Naturschutz-Richtl<strong>in</strong>ie der Europäischen Union, die 1992<br />

beschlossen wurde.<br />

Die FFH-Richtl<strong>in</strong>ie hat zum Ziel, wildlebende Arten <strong>und</strong> deren Lebensräume zu<br />

schützen <strong>und</strong> die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern. Sie verpflichtet auf<br />

europäischer Ebene die Mitgliedstaaten zur Errichtung e<strong>in</strong>es kohärenten europäischen<br />

ökologischen Netzes von Schutzgebieten mit der Bezeichnung NATURA 2000 zur Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen.<br />

Über den Schutzstatus wird gebietsbezogen <strong>und</strong> ausschließlich nach<br />

naturschutzfachlichen Kriterien entschieden. Die mit der Schutzgebietsausweisung<br />

verb<strong>und</strong>enen Nutzungse<strong>in</strong>schränkungen können auch nicht e<strong>in</strong>fach überw<strong>und</strong>en werden. Die<br />

Richtl<strong>in</strong>ie sieht e<strong>in</strong>e Alternativenprüfung vor, <strong>und</strong> E<strong>in</strong>griffe im ausgewiesenen Schutzgebiet<br />

unterliegen e<strong>in</strong>er Verträglichkeitsprüfung. Doch führt die Ausweisung e<strong>in</strong>er Fläche als FFH-<br />

Gebiet weder zu e<strong>in</strong>em Veränderungsverbot, noch zu e<strong>in</strong>er Nutzungse<strong>in</strong>schränkung, wenn die<br />

Hürde dieser Verträglichkeitsprüfung erst e<strong>in</strong>mal genommen ist. Es gilt hier nur pr<strong>in</strong>zipiell<br />

das Verschlechterungsverbot. Auch dazu gibt es Ausnahmen, wenn wichtige öffentliche<br />

Gründe vorliegen. Das ist e<strong>in</strong> sehr starker politischer Schutz, wenn e<strong>in</strong> Gebiet erstmals FFH-<br />

Gebiet ist.<br />

Was s<strong>in</strong>d be<strong>in</strong>halten die Anhänge zur FFH-Richtl<strong>in</strong>ie?<br />

ANHANG I<br />

Natürliche Lebensräume von geme<strong>in</strong>schaftlichem Interesse, <strong>für</strong> deren Erhaltung<br />

besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.<br />

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