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Großraubtiere in Europa - Studienfakultät für Forstwissenschaft und ...

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Werkzeuge des Wildtiermanagements – Action- <strong>und</strong> Managementpläne<br />

Dieser Anhang I listet die natürlichen Lebensräume auf, die im Natura 2000 Netzwerk<br />

aufzunehmen s<strong>in</strong>d. Diese Lebensräume gelten <strong>für</strong> sich als selten <strong>und</strong> schützenswert.<br />

ANHANG II<br />

Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten von geme<strong>in</strong>schaftlichem Interesse, <strong>für</strong> deren Erhaltung<br />

besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.<br />

Der Anhang II be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong>e Liste von Tierarten, die <strong>in</strong> <strong>Europa</strong> als bedroht gelten, <strong>und</strong><br />

deren Habitat ebenfalls zu schützen ist. Es ist e<strong>in</strong>e Ergänzung des Anhangs I zur<br />

Verwirklichung e<strong>in</strong>es zusammenhängenden Netzes von besonderen Schutzgebieten.<br />

Alle vier Raubtiere <strong>in</strong> diesem Kurs s<strong>in</strong>d zum<strong>in</strong>dest zum Teil hier aufgeführt.<br />

Alle Lebensräume des Lynx pard<strong>in</strong>us s<strong>in</strong>d mit Priorität zu behandeln, ebenso die<br />

spanischen <strong>und</strong> griechischen Wolfspopulationen. Alle Bärenpopulationen außerhalb<br />

F<strong>in</strong>nlands <strong>und</strong> Schwedens haben ebenfalls Priorität, genauso wie alle Lebensräume des Lynx<br />

lynx außerhalb F<strong>in</strong>nlands.<br />

ANHANG III<br />

Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von geme<strong>in</strong>schaftlicher Bedeutung<br />

bestimmt <strong>und</strong> als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.<br />

Dieser Anhang beschreibt zwei Phasen. Die Phase der Auswahlverfahren von<br />

Schutzgebieten <strong>für</strong> das Natura 2000 Netzwerk, <strong>und</strong> die Phase von deren Beurteilung. Dabei<br />

werden auch die Kriterien dieser Beurteilung aufgeführt. Kriterien s<strong>in</strong>d u.a.: Wert des<br />

Gebietes, Ökosystemzugehörigkeit oder die Zahl der <strong>in</strong> diesem Gebiet vorkommenden<br />

natürlichen Lebensraumtypen.<br />

ANHANG IV<br />

Streng zu schützende Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten von geme<strong>in</strong>schaftlichem Interesse<br />

Die <strong>in</strong> diesem Anhang geführten Tiere sollen geschützt werden. Der Schutz ihres<br />

Lebensraumes hat hier jedoch ke<strong>in</strong>e Bedeutung. Hier werden alle übrigen Wolfspopulationen<br />

außerhalb Spaniens <strong>und</strong> Griechenlands aufgeführt.<br />

ANHANG V<br />

Tier- <strong>und</strong> Pflanzenarten von geme<strong>in</strong>schaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der<br />

Natur <strong>und</strong> Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen se<strong>in</strong> können.<br />

Die Direktive schlägt damit die Kontrolle des Umgangs mit diesen Tier- <strong>und</strong><br />

Pflanzenarten vor, <strong>und</strong> überlässt es den Mitgliedsstaaten, wie sie weiter damit verfahren<br />

wollen.<br />

ANHANG VI<br />

Verbotene Methoden <strong>und</strong> Mittel des Fangs, der Tötung <strong>und</strong> Beförderung<br />

Vertiefung: Inhalt des Anhangs VI<br />

Nicht-selektive (universal wirkende) Mittel<br />

SÄUGETIERE<br />

- Als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere<br />

- Tonbandgeräte<br />

- Elektrische <strong>und</strong> elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können<br />

- Künstliche Lichtquellen<br />

- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden<br />

- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen<br />

- Visiervorrichtungen <strong>für</strong> das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder<br />

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