Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 102 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
3.1 Verflechtung<br />
Die staatliche Aufgaben- und Finanzverteilung in<br />
Deutschland ist geprägt durch ihre starke Verflechtung<br />
von Bund und Ländern. Hinzu tritt die Europäische<br />
Union als dritte Ebene, die heute nahezu alle Bereiche<br />
staatlichen Handelns mitbestimmt.<br />
In der Staatspraxis hat diese Verflechtung zu einer<br />
● Vielzahl an Verantwortlichkeiten,<br />
● unklaren Aufgabenteilungen,<br />
● komplizierten Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren<br />
und<br />
● zu einem unwirtschaftlichen Ressourceneinsatz geführt.<br />
Der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag und der Bun<strong>des</strong>rat haben <strong>des</strong>halb<br />
im Oktober 2003 eine gemeinsame Kommission zur<br />
Modernisierung der bun<strong>des</strong>staatlichen Ordnung (Bun<strong>des</strong>staatskommission)<br />
eingesetzt. Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />
sollte Vorschläge ausarbeiten mit dem Ziel, die Handlungs-<br />
und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern<br />
zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher<br />
zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz<br />
der Aufgabenerfüllung zu steigern (vgl. Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
15/1685; Bun<strong>des</strong>ratsdrucksache 750/03). Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />
konnte sich nicht auf gemeinsame<br />
Vorschläge verständigen und hat ihre Arbeiten am<br />
17. Dezember 2004 beendet.<br />
Vor diesem Hintergrund nimmt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
seine diesjährigen <strong>Bemerkungen</strong> zum Anlass, über ausgewählte<br />
Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen in diesem<br />
Bereich zusammenfassend zu berichten.<br />
3.2 Föderative Schwachstellen<br />
Schwachstellen in der föderativen Aufgaben- und Finanzverteilung<br />
sind nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
sowie <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten für Wirtschaftlichkeit<br />
in der Verwaltung (Bun<strong>des</strong>beauftragter)<br />
insbesondere bei der Erhebung und Verwaltung von Gemeinschaftsteuern,<br />
bei der Mischfinanzierung, im öffentlichen<br />
Personennahverkehr sowie bei Bau und Verwaltung<br />
von Straßen zutage getreten.<br />
3.2.1 Vollzug der Steuergesetze<br />
3.2.1.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht die vollständige und<br />
rechtzeitige Erhebung der Steuereinnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
sowie die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung<br />
in Deutschland beeinträchtigt. Er spricht sich<br />
<strong>des</strong>halb dafür aus, die Verwaltungskompetenz bei den<br />
Gemeinschaftsteuern im Rahmen einer Grundgesetzänderung<br />
von den Ländern auf den Bund zu übertragen.<br />
3.2.1.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in einer bun<strong>des</strong>weit angelegten<br />
Prüfung die derzeitige Lage der Steuerverwaltung<br />
untersucht und hierüber im Oktober 2004 dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium) berichtet.<br />
Im Rahmen dieser Prüfung hat er auch Mängel festgestellt,<br />
die ihre Ursache im föderalen Steuersystem haben.<br />
Schon in den Jahren zuvor hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
in mehreren Prüfungen Schwachstellen bei der Verwaltung<br />
von Gemeinschaftsteuern benannt.<br />
Die aufkommenstarken Gemeinschaftsteuern (Einkommen-,<br />
Körperschaft- und Umsatzsteuer) teilen sich Bund,<br />
Länder und teilweise auch die Gemeinden. Die Länder<br />
verwalten diese Steuern im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, d. h. sie<br />
sind zuständig für die Festsetzung und den Einzug der<br />
Steuern bei den Steuerpflichtigen. Welche Maßnahmen<br />
sie hierzu im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit ergreifen,<br />
ist grundsätzlich Sache <strong>des</strong> einzelnen Lan<strong>des</strong>. Nach dem<br />
Grundgesetz führt der Bund die Aufsicht über den Vollzug<br />
der Gesetze durch die Länder. Er kann hierzu Weisungen<br />
an die Länder erlassen. Die Bun<strong>des</strong>aufsicht erstreckt<br />
sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit<br />
der Ausführung der Gesetze.<br />
Über den Umfang der Befugnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />
den obersten Finanzbehörden der Länder Weisungen<br />
erteilen zu können, bestehen zwischen dem Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof und den Ländern<br />
jedoch unterschiedliche Auffassungen. Auch haben sich<br />
in der Verwaltungspraxis der Länder im Laufe der Zeit<br />
die Aufbau- und Ablauforganisationen, die Personalstrukturen<br />
und der Grad der Automation beim Vollzug<br />
der Gemeinschaftsteuern unterschiedlich entwickelt, obwohl<br />
Bund und Länder die Verwaltungsauffassung über<br />
den Gesetzesvollzug regelmäßig und mit großem Aufwand<br />
in derzeit rund 50 Bund-Länder-Gremien abstimmen.<br />
3.2.1.3<br />
Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haben<br />
diese föderativen Rahmenbedingungen u. a. zu folgenden<br />
Schwachstellen beim Steuervollzug geführt:<br />
● Unterschiedliche Bearbeitungsstandards in den Ländern<br />
führen bei der Steuerveranlagung zu einer ungleichmäßigen<br />
Besteuerung in Deutschland.<br />
● Der Personaleinsatz in den Ländern ist insbesondere in<br />
den Prüfdiensten sehr unterschiedlich. Der Prüfungsturnus<br />
bei der Betriebsprüfung und die Prüfungsquote<br />
bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterscheiden<br />
sich <strong>des</strong>halb von Land zu Land erheblich. Die Gleichmäßigkeit<br />
der Besteuerung ist nicht mehr gewährleistet.