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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 102 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

3.1 Verflechtung<br />

Die staatliche Aufgaben- und Finanzverteilung in<br />

Deutschland ist geprägt durch ihre starke Verflechtung<br />

von Bund und Ländern. Hinzu tritt die Europäische<br />

Union als dritte Ebene, die heute nahezu alle Bereiche<br />

staatlichen Handelns mitbestimmt.<br />

In der Staatspraxis hat diese Verflechtung zu einer<br />

● Vielzahl an Verantwortlichkeiten,<br />

● unklaren Aufgabenteilungen,<br />

● komplizierten Entscheidungs- und Verwaltungsverfahren<br />

und<br />

● zu einem unwirtschaftlichen Ressourceneinsatz geführt.<br />

Der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag und der Bun<strong>des</strong>rat haben <strong>des</strong>halb<br />

im Oktober 2003 eine gemeinsame Kommission zur<br />

Modernisierung der bun<strong>des</strong>staatlichen Ordnung (Bun<strong>des</strong>staatskommission)<br />

eingesetzt. Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

sollte Vorschläge ausarbeiten mit dem Ziel, die Handlungs-<br />

und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern<br />

zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher<br />

zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz<br />

der Aufgabenerfüllung zu steigern (vgl. Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

15/1685; Bun<strong>des</strong>ratsdrucksache 750/03). Die Bun<strong>des</strong>staatskommission<br />

konnte sich nicht auf gemeinsame<br />

Vorschläge verständigen und hat ihre Arbeiten am<br />

17. Dezember 2004 beendet.<br />

Vor diesem Hintergrund nimmt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

seine diesjährigen <strong>Bemerkungen</strong> zum Anlass, über ausgewählte<br />

Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen in diesem<br />

Bereich zusammenfassend zu berichten.<br />

3.2 Föderative Schwachstellen<br />

Schwachstellen in der föderativen Aufgaben- und Finanzverteilung<br />

sind nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

sowie <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten für Wirtschaftlichkeit<br />

in der Verwaltung (Bun<strong>des</strong>beauftragter)<br />

insbesondere bei der Erhebung und Verwaltung von Gemeinschaftsteuern,<br />

bei der Mischfinanzierung, im öffentlichen<br />

Personennahverkehr sowie bei Bau und Verwaltung<br />

von Straßen zutage getreten.<br />

3.2.1 Vollzug der Steuergesetze<br />

3.2.1.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht die vollständige und<br />

rechtzeitige Erhebung der Steuereinnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

sowie die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung<br />

in Deutschland beeinträchtigt. Er spricht sich<br />

<strong>des</strong>halb dafür aus, die Verwaltungskompetenz bei den<br />

Gemeinschaftsteuern im Rahmen einer Grundgesetzänderung<br />

von den Ländern auf den Bund zu übertragen.<br />

3.2.1.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in einer bun<strong>des</strong>weit angelegten<br />

Prüfung die derzeitige Lage der Steuerverwaltung<br />

untersucht und hierüber im Oktober 2004 dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium) berichtet.<br />

Im Rahmen dieser Prüfung hat er auch Mängel festgestellt,<br />

die ihre Ursache im föderalen Steuersystem haben.<br />

Schon in den Jahren zuvor hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

in mehreren Prüfungen Schwachstellen bei der Verwaltung<br />

von Gemeinschaftsteuern benannt.<br />

Die aufkommenstarken Gemeinschaftsteuern (Einkommen-,<br />

Körperschaft- und Umsatzsteuer) teilen sich Bund,<br />

Länder und teilweise auch die Gemeinden. Die Länder<br />

verwalten diese Steuern im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, d. h. sie<br />

sind zuständig für die Festsetzung und den Einzug der<br />

Steuern bei den Steuerpflichtigen. Welche Maßnahmen<br />

sie hierzu im Rahmen ihrer Verwaltungshoheit ergreifen,<br />

ist grundsätzlich Sache <strong>des</strong> einzelnen Lan<strong>des</strong>. Nach dem<br />

Grundgesetz führt der Bund die Aufsicht über den Vollzug<br />

der Gesetze durch die Länder. Er kann hierzu Weisungen<br />

an die Länder erlassen. Die Bun<strong>des</strong>aufsicht erstreckt<br />

sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit<br />

der Ausführung der Gesetze.<br />

Über den Umfang der Befugnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />

den obersten Finanzbehörden der Länder Weisungen<br />

erteilen zu können, bestehen zwischen dem Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof und den Ländern<br />

jedoch unterschiedliche Auffassungen. Auch haben sich<br />

in der Verwaltungspraxis der Länder im Laufe der Zeit<br />

die Aufbau- und Ablauforganisationen, die Personalstrukturen<br />

und der Grad der Automation beim Vollzug<br />

der Gemeinschaftsteuern unterschiedlich entwickelt, obwohl<br />

Bund und Länder die Verwaltungsauffassung über<br />

den Gesetzesvollzug regelmäßig und mit großem Aufwand<br />

in derzeit rund 50 Bund-Länder-Gremien abstimmen.<br />

3.2.1.3<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haben<br />

diese föderativen Rahmenbedingungen u. a. zu folgenden<br />

Schwachstellen beim Steuervollzug geführt:<br />

● Unterschiedliche Bearbeitungsstandards in den Ländern<br />

führen bei der Steuerveranlagung zu einer ungleichmäßigen<br />

Besteuerung in Deutschland.<br />

● Der Personaleinsatz in den Ländern ist insbesondere in<br />

den Prüfdiensten sehr unterschiedlich. Der Prüfungsturnus<br />

bei der Betriebsprüfung und die Prüfungsquote<br />

bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterscheiden<br />

sich <strong>des</strong>halb von Land zu Land erheblich. Die Gleichmäßigkeit<br />

der Besteuerung ist nicht mehr gewährleistet.

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