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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 196 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

58 Weitergabe nachträglicher Preisnachlässe<br />

an den Bund erreicht<br />

(Kapitel 1222)<br />

58.0<br />

Nachträgliche Preisnachlässe beim Schienenwegebau<br />

sind zu Unrecht nicht an den Bund weitergereicht worden.<br />

Auf Empfehlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt<br />

ungerechtfertigt beanspruchte Bun<strong>des</strong>mittel<br />

zurückgefordert und von zwei Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

1,1 Mio. Euro erhalten.<br />

58.1<br />

Der Bund finanziert den Ausbau seiner Schienenwege<br />

durch Zuwendungen an die Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

(Unternehmen). Die Unternehmen beantragen<br />

die Zuwendungsmittel beim Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt (Bun<strong>des</strong>amt),<br />

das die Anträge prüft und die Mittel freigibt.<br />

Nach der Verwendung prüft das Bun<strong>des</strong>amt, ob die Unternehmen<br />

die Bun<strong>des</strong>mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich<br />

und sparsam eingesetzt haben. Es hat darauf zu<br />

achten, dass die Unternehmen die Zuwendungsbestimmungen<br />

eingehalten und keine ungerechtfertigten Vermögensvorteile<br />

erlangt haben. Erzielen die Unternehmen<br />

z. B. beim Einkauf größerer Materialmengen nachträgliche<br />

Preisnachlässe, müssen sie diese an den Bund weiterreichen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte mit Unterstützung <strong>des</strong><br />

Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Stuttgart fest, dass ein Unternehmen<br />

beim Materialeinkauf nachträgliche Preisnachlässe<br />

vereinbart hatte. Dem Bun<strong>des</strong>amt war dies nicht<br />

bekannt. Es konnte auch nicht bestätigen, dass die Unternehmen<br />

zuvor nachträgliche Preisnachlässe gemeldet<br />

hatten.<br />

58.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass dem<br />

Bund Vermögensnachteile entstehen können, wenn die<br />

Unternehmen nachträgliche Preisnachlässe einbehalten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>amt empfohlen,<br />

Preisnachlässe festzustellen und diese bei den Abrechnungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

58.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt ist den Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

gefolgt und hat umfassende eigene Prüfungen<br />

durchgeführt. Es hat dabei festgestellt, dass zwei Unternehmen<br />

über mehrere Jahre hinweg nachträgliche Preisnachlässe<br />

nicht von den Bun<strong>des</strong>mitteln abgesetzt hatten.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt hat die zu Unrecht beanspruchten Bun<strong>des</strong>mittel<br />

zurückgefordert und von den Unternehmen<br />

1,1 Mio. Euro erhalten.<br />

59 Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt fordert unzulässig<br />

verwendete Bun<strong>des</strong>mittel für den<br />

Ausgleich von Eingriffen in die Natur<br />

zurück<br />

59.0<br />

Das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt wird Zuwendungen für Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen in Höhe von 3,6 Mio.<br />

Euro zurückfordern, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen<br />

unzulässig verwendet hat. Es will die Mittelverwendung<br />

für solche Maßnahmen künftig stärker prüfen.<br />

Das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt folgte damit Empfehlungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes.<br />

59.1<br />

Beim Bau der Schienenwege <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entstehen Eingriffe<br />

in die Natur, die z. B. durch Aufforstungen oder das<br />

Anlegen von Biotopen auszugleichen sind. Diese Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahmen werden vom Bund und<br />

den Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Unternehmen)<br />

finanziert. Der Bund übernimmt dabei u. a. die Kosten für<br />

den Grunderwerb und die erstmalige Herrichtung der Flächen.<br />

Dafür stellt er den Unternehmen Bun<strong>des</strong>mittel zur<br />

Verfügung, die diese wirtschaftlich und sparsam zu verwenden<br />

haben. Maklergebühren und laufende Unterhaltungsaufwendungen<br />

übernimmt der Bund nicht. Diese<br />

Kosten müssen die Unternehmen tragen. Sie haben zudem<br />

sicherzustellen, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

dauerhaft Bestand haben. Das Eisenbahn-<br />

Bun<strong>des</strong>amt (Bun<strong>des</strong>amt) prüft stichprobenweise, ob die<br />

Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte mit Unterstützung <strong>des</strong><br />

Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Stuttgart die Ausgleichs- und<br />

Ersatzmaßnahmen.<br />

59.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass ein Unternehmen<br />

Grundstücke mit Bun<strong>des</strong>mitteln zu überhöhten<br />

Preisen erworben hatte. Zudem hatte es unzulässig Bun<strong>des</strong>mittel<br />

für Maklergebühren sowie laufende Unterhaltungsaufwendungen<br />

verwendet. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat insgesamt beanstandet, dass die bisherigen<br />

Stichprobenprüfungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>amtes nicht ausreichten,<br />

um die Verwendung der Bun<strong>des</strong>mittel hinreichend zu<br />

überprüfen. Sie erstreckten sich insbesondere zu wenig<br />

auf den Aspekt, ob die Unternehmen ihrer Pflicht zur<br />

dauerhaften Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen<br />

nachkamen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>amt empfohlen,<br />

den Bereich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfassender<br />

zu prüfen und unzulässig verwendete Bun<strong>des</strong>mittel<br />

zurückzufordern.

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