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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/160<br />

Allgemeine Finanzverwaltung<br />

30 Unzureichende Besteuerung illegaler<br />

Umsätze und Einkünfte<br />

Erhebliche Steuerausfälle ließen sich vermeiden, wenn<br />

Umsätze und Einkünfte aus illegaler Tätigkeit, z. B. aus<br />

Hehlerei, Bestechung, dem Handel mit Rauschgiften und<br />

anderen verbotenen Erzeugnissen, wirksamer besteuert<br />

würden.<br />

Für die Steuerpflicht ist es unerheblich, ob ein Verhalten,<br />

das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gegen ein<br />

gesetzliches Verbot verstößt. Deshalb unterliegen Umsätze<br />

und Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten der Umsatz-,<br />

Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer,<br />

falls die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das<br />

gilt z. B. für Umsätze und Einkünfte aus Hehlerei, Erpressung,<br />

Bestechung, Agententätigkeit, Schleusertätigkeit<br />

sowie aus dem Handel mit Kriegswaffen, Raubkopien, gefälschten<br />

Markenartikeln, Kinderpornographie, verbotenen<br />

rechtsextremistischen Schriften oder Schmuggelwaren.<br />

Der Verkauf von Rauschgiften, unerlaubten<br />

Arzneimitteln und Falschgeld unterliegt nach der Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> Europäischen Gerichtshofs zwar nicht der<br />

Umsatzsteuer, die Gewinne jedoch der Ertragsbesteuerung.<br />

Den Finanzämtern gelingt es nur in Einzelfällen, die auf<br />

jährlich mehrere Milliarden Euro geschätzten Umsätze<br />

und Einkünfte aus illegaler Tätigkeit zu besteuern. Diese<br />

unzureichende Besteuerung verletzt die Steuergerechtigkeit<br />

und verursacht insgesamt erhebliche Ausfälle an Umsatzsteuer<br />

und Ertragsteuern. Deren Höhe lässt sich mangels<br />

gesicherter Daten nicht beziffern. Die Steuerausfälle<br />

beruhen im Wesentlichen darauf, dass Kriminalpolizei<br />

und Staatsanwaltschaft, aber auch Gerichte und Zollbehörden<br />

die Steuerverwaltung über Straftaten oder Sachverhalte,<br />

die für eine Besteuerung in Betracht kommen,<br />

nicht oder nicht rechtzeitig unterrichten.<br />

Eine systematische und flächendeckende Besteuerung<br />

illegal erzielter Umsätze und Einkünfte lässt sich nur<br />

durch eine wirksamere Zusammenarbeit der betroffenen<br />

Behörden und einen verbesserten Informationsaustausch<br />

erreichen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof schlägt hierzu folgende<br />

Maßnahmen vor:<br />

● Eine Änderung der Abgabenordnung sollte klarstellen,<br />

dass andere Behörden den Finanzbehörden Tatsachen<br />

mitzuteilen haben, die auf eine Steuerstraftat schließen<br />

lassen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

soll in einem Merkblatt für diese Behörden<br />

erläutern, welche Fälle für eine Mitteilung geeignet<br />

sind, welche Angaben die Anzeigen enthalten<br />

sollen und an welche Stellen innerhalb der Finanzbehörden<br />

diese Anzeigen zu richten sind.<br />

● Bei der Verfolgung von Straftaten sollte eine behördenübergreifende<br />

Sichtweise das auf die eigene Zuständigkeit<br />

bezogene Bewusstsein ablösen. Das Bun-<br />

<strong>des</strong>ministerium soll auf die betroffenen Bun<strong>des</strong>- und<br />

Länderministerien entsprechend einwirken.<br />

● Die Strafverfolgungsbehörden sollten über Zuständigkeiten,<br />

Aufbau, Aufgaben und Befugnisse der Finanzbehörden<br />

durch Vorträge, Schulungen und im Rahmen<br />

von Hospitationen unterrichtet werden. Einzelheiten<br />

soll das Bun<strong>des</strong>ministerium in einem Merkblatt regeln.<br />

● Informationen sollten im Interesse einer vertrauensvollen<br />

und dauerhaften Zusammenarbeit der unterschiedlichen<br />

Behörden in beide Richtungen ausgetauscht<br />

werden können. Das Bun<strong>des</strong>ministerium soll<br />

klarstellen, unter welchen Voraussetzungen das Steuergeheimnis<br />

hierfür durchbrochen werden kann.<br />

● Wünschenswert wäre es, den Steuerfahndungsstellen<br />

einen Zugriff auf polizeiliche Datenbanken einzuräumen.<br />

● Damit Steuern auch beigetrieben werden können, sollten<br />

die Steuerfahndungsstellen bei Durchsuchungen<br />

stets darauf achten, dass verwertbares Vermögen zur<br />

Begleichung von Steuerforderungen sichergestellt wird.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium soll die Grundlagen dafür<br />

schaffen, dass vermögenssichernde und -abschöpfende<br />

Maßnahmen künftig bun<strong>des</strong>einheitlich und systematisch<br />

angewendet werden.<br />

31 Mängel bei der Abzinsung von Rückstellungen<br />

und unverzinslichen<br />

Verbindlichkeiten<br />

Die derzeitigen Vorschriften zur Abzinsung von unverzinslichen<br />

Verbindlichkeiten und Rückstellungen verursachen<br />

eine ungleichmäßige Besteuerung und dürften die<br />

erwarteten Steuereinnahmen nicht erbracht haben.<br />

Bilanzierende Unternehmer sind seit dem Jahre 1999 gesetzlich<br />

verpflichtet, ihre unverzinslichen Verbindlichkeiten<br />

und Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen<br />

(Abzinsungsgebot). Diese Bestimmung sollte<br />

die steuerliche Bemessungsgrundlage verbreitern und erhebliche<br />

Steuermehreinnahmen bringen.<br />

Das Abzinsungsgebot wird jedoch weder von Steuerpflichtigen<br />

umfassend beachtet noch von Finanzämtern<br />

richtig vollzogen. Hieran haben auch ergänzende und<br />

klarstellende Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der<br />

Finanzen und der obersten Lan<strong>des</strong>finanzbehörden nicht<br />

Wesentliches verändert. Die Vorschriften enthalten sogar<br />

Hinweise zur Umgehung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes. Weit<br />

reichende Übergangsregelungen begünstigen insbesondere<br />

ein Unternehmen der öffentlichen Hand.<br />

Da die festgestellten Mängel darauf hindeuten, dass sich<br />

die ursprünglich geplanten Steuermehreinnahmen nicht<br />

erzielen lassen und die Gleichmäßigkeit <strong>des</strong> Vollzuges<br />

<strong>des</strong> Abzinsungsgebotes nicht gewährleistet ist, empfiehlt<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof, die Abschaffung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />

für unverzinsliche Verbindlichkeiten und<br />

Rückstellungen zu prüfen.

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