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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 185 – Drucksache 16/160<br />

über die Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vorlagen. So hatte<br />

es keine über die Gesamtsumme der gezahlten Beihilfe<br />

hinausgehenden Erkenntnisse. Das Volumen der einzelnen<br />

Ausgabenarten (z. B. Medikamente, ärztliche oder<br />

stationäre Behandlung) war nicht bekannt. Erst im Jahre<br />

2004 hat das Bun<strong>des</strong>ministerium begonnen, eine Statistikdatenbank<br />

aufzubauen. Dabei hat es hierzu bei den<br />

Beihilfestellen vorhandene Informationen nicht im gebotenen<br />

Umfang genutzt.<br />

47.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

empfohlen,<br />

● die Beihilfestellen z. B. mit Positiv- und Negativlisten<br />

zu unterstützen, damit diese Beihilfen einheitlich,<br />

rechtssicher und fehlerfrei bearbeiten können,<br />

● zusätzliche Kriterien einzuführen, mit denen weitere<br />

Abrechnungen für eine Überprüfung ausgewählt werden<br />

können, und<br />

● durch eine Gesetzesänderung einen Datenaustausch<br />

zwischen Personalverwaltung und Beihilfestellen zu<br />

ermöglichen. Dadurch könnten das Verwaltungsverfahren<br />

vereinfacht, die Mitwirkungspflichten der Beihilfeberechtigten<br />

reduziert und Überzahlungen vermieden<br />

werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält eine Statistik über Einzelheiten<br />

der Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für geboten. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium benötigt sie, um das Beihilferecht<br />

fortentwickeln zu können. Nur so kann es beurteilen, welche<br />

Ausgabenarten die Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

maßgeblich beeinflussen. Auch kann das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nur mit diesen Statistiken zuverlässig abschätzen,<br />

wie sich Änderungen <strong>des</strong> Beihilferechts, beispielsweise<br />

die Stärkung der Eigenvorsorge, auswirken. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium dazu aufgezeigt,<br />

wie es die für den Aufbau seiner Datenbank erforderlichen<br />

und bei den Beihilfestellen vorhandenen<br />

Informationen erheben kann.<br />

47.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, dass es<br />

aufgrund <strong>des</strong> Ressortprinzips unmittelbar nur auf die Beihilfestellen<br />

in seinem Geschäftsbereich Einfluss nehmen<br />

könne. Es werde aber bei den anderen Ressorts darauf<br />

hinwirken, dass die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlenen<br />

Maßnahmen im gesamten Bun<strong>des</strong>bereich umgesetzt<br />

würden. Es habe den Beihilfestellen bereits zusätzliche<br />

Hilfen zur Verfügung gestellt. Damit könnten diese die<br />

letzten Beihilfeänderungen zuverlässig, rechtssicher und<br />

mit weniger Aufwand in die Verwaltungspraxis umsetzen.<br />

Außerdem prüfe es, ob es die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

vorgeschlagenen Kriterien für die Prüfung der<br />

im automatisierten Verfahren erstellten Beihilfeabrechnungen<br />

für alle Ressorts verbindlich festlegen könne. Im<br />

Übrigen beabsichtige es, bei einer anstehenden Novellierung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beamtengesetzes eine Rechtsgrundlage<br />

für den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlenen Datenaustausch<br />

zu schaffen.<br />

Wie vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof aufgezeigt, werde das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die bei den Beihilfestellen vorhandenen<br />

Daten zusammenführen. Hierbei beabsichtige es, alle<br />

obersten Bun<strong>des</strong>behörden mit ihren Geschäftsbereichen<br />

einzubeziehen. So könnte es die erforderlichen Statistiken<br />

erstellen. Darüber hinaus sollen die Daten für einzelne<br />

Anfragen detailliert ausgewertet werden können. Damit<br />

stünden die für die Fortentwicklung <strong>des</strong> Beihilferechts<br />

notwendigen Informationen künftig zur Verfügung.<br />

47.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

begonnenen und angekündigten Maßnahmen zur<br />

Kenntnis. Er wird zu gegebener Zeit überprüfen, ob und<br />

wie das Bun<strong>des</strong>ministerium seine Empfehlungen umgesetzt<br />

hat.<br />

48 Vollzugsbedienstete der Bun<strong>des</strong>polizei<br />

angemessen an den Ausgaben für ihre<br />

Gesundheitsfürsorge beteiligen<br />

(Titel 443)<br />

48.0<br />

Heilfürsorgeberechtigte Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte<br />

der Bun<strong>des</strong>polizei sollen sich künftig stärker mit<br />

Zuzahlungen und Eigenanteilen an den Ausgaben für ihre<br />

Gesundheitsfürsorge beteiligen. Mit einer Neufassung der<br />

Heilfürsorgevorschriften will das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong><br />

Innern die Reformen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

– wie die bei den übrigen Bun<strong>des</strong>bediensteten – wirkungsgleich<br />

übertragen.<br />

48.1<br />

Beamtinnen und Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn<br />

neben dem Anspruch auf angemessene Alimentation<br />

einen Fürsorgeanspruch, insbesondere im Krankheitsfall.<br />

Der Dienstherr erstattet den Beihilfeberechtigten<br />

einen Teil ihrer Ausgaben. Diesen Anspruch konkretisieren<br />

die Beihilfevorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Sie regeln auch,<br />

dass Beihilfeberechtigte durch Zuzahlungen und Eigenanteile<br />

vergleichbar belastet sind wie gesetzlich Krankenversicherte.<br />

Dies entspricht einer Entschließung <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages.<br />

Rund 28 000 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte<br />

der Bun<strong>des</strong>polizei (früherer Bun<strong>des</strong>grenzschutz) haben<br />

im Krankheitsfall gegenüber ihrem Dienstherrn keinen<br />

Anspruch auf Beihilfe, sondern auf Heilfürsorgeleistungen<br />

als Sachleistungen. Sie lassen sich vom Sanitätsdienst<br />

der Bun<strong>des</strong>polizei behandeln oder suchen einen<br />

niedergelassenen Vertragsarzt auf. Die Heilfürsorge steht<br />

den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten unentgeltlich<br />

zur Verfügung. Sie endet mit deren Ausscheiden aus<br />

der Bun<strong>des</strong>polizei, in der Regel mit der Pensionierung.<br />

Ab diesem Zeitpunkt erhalten sie Beihilfe.

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