Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 185 – Drucksache 16/160<br />
über die Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vorlagen. So hatte<br />
es keine über die Gesamtsumme der gezahlten Beihilfe<br />
hinausgehenden Erkenntnisse. Das Volumen der einzelnen<br />
Ausgabenarten (z. B. Medikamente, ärztliche oder<br />
stationäre Behandlung) war nicht bekannt. Erst im Jahre<br />
2004 hat das Bun<strong>des</strong>ministerium begonnen, eine Statistikdatenbank<br />
aufzubauen. Dabei hat es hierzu bei den<br />
Beihilfestellen vorhandene Informationen nicht im gebotenen<br />
Umfang genutzt.<br />
47.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
empfohlen,<br />
● die Beihilfestellen z. B. mit Positiv- und Negativlisten<br />
zu unterstützen, damit diese Beihilfen einheitlich,<br />
rechtssicher und fehlerfrei bearbeiten können,<br />
● zusätzliche Kriterien einzuführen, mit denen weitere<br />
Abrechnungen für eine Überprüfung ausgewählt werden<br />
können, und<br />
● durch eine Gesetzesänderung einen Datenaustausch<br />
zwischen Personalverwaltung und Beihilfestellen zu<br />
ermöglichen. Dadurch könnten das Verwaltungsverfahren<br />
vereinfacht, die Mitwirkungspflichten der Beihilfeberechtigten<br />
reduziert und Überzahlungen vermieden<br />
werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält eine Statistik über Einzelheiten<br />
der Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für geboten. Das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium benötigt sie, um das Beihilferecht<br />
fortentwickeln zu können. Nur so kann es beurteilen, welche<br />
Ausgabenarten die Beihilfeausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
maßgeblich beeinflussen. Auch kann das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
nur mit diesen Statistiken zuverlässig abschätzen,<br />
wie sich Änderungen <strong>des</strong> Beihilferechts, beispielsweise<br />
die Stärkung der Eigenvorsorge, auswirken. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium dazu aufgezeigt,<br />
wie es die für den Aufbau seiner Datenbank erforderlichen<br />
und bei den Beihilfestellen vorhandenen<br />
Informationen erheben kann.<br />
47.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, dass es<br />
aufgrund <strong>des</strong> Ressortprinzips unmittelbar nur auf die Beihilfestellen<br />
in seinem Geschäftsbereich Einfluss nehmen<br />
könne. Es werde aber bei den anderen Ressorts darauf<br />
hinwirken, dass die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlenen<br />
Maßnahmen im gesamten Bun<strong>des</strong>bereich umgesetzt<br />
würden. Es habe den Beihilfestellen bereits zusätzliche<br />
Hilfen zur Verfügung gestellt. Damit könnten diese die<br />
letzten Beihilfeänderungen zuverlässig, rechtssicher und<br />
mit weniger Aufwand in die Verwaltungspraxis umsetzen.<br />
Außerdem prüfe es, ob es die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
vorgeschlagenen Kriterien für die Prüfung der<br />
im automatisierten Verfahren erstellten Beihilfeabrechnungen<br />
für alle Ressorts verbindlich festlegen könne. Im<br />
Übrigen beabsichtige es, bei einer anstehenden Novellierung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beamtengesetzes eine Rechtsgrundlage<br />
für den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlenen Datenaustausch<br />
zu schaffen.<br />
Wie vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof aufgezeigt, werde das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium die bei den Beihilfestellen vorhandenen<br />
Daten zusammenführen. Hierbei beabsichtige es, alle<br />
obersten Bun<strong>des</strong>behörden mit ihren Geschäftsbereichen<br />
einzubeziehen. So könnte es die erforderlichen Statistiken<br />
erstellen. Darüber hinaus sollen die Daten für einzelne<br />
Anfragen detailliert ausgewertet werden können. Damit<br />
stünden die für die Fortentwicklung <strong>des</strong> Beihilferechts<br />
notwendigen Informationen künftig zur Verfügung.<br />
47.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
begonnenen und angekündigten Maßnahmen zur<br />
Kenntnis. Er wird zu gegebener Zeit überprüfen, ob und<br />
wie das Bun<strong>des</strong>ministerium seine Empfehlungen umgesetzt<br />
hat.<br />
48 Vollzugsbedienstete der Bun<strong>des</strong>polizei<br />
angemessen an den Ausgaben für ihre<br />
Gesundheitsfürsorge beteiligen<br />
(Titel 443)<br />
48.0<br />
Heilfürsorgeberechtigte Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte<br />
der Bun<strong>des</strong>polizei sollen sich künftig stärker mit<br />
Zuzahlungen und Eigenanteilen an den Ausgaben für ihre<br />
Gesundheitsfürsorge beteiligen. Mit einer Neufassung der<br />
Heilfürsorgevorschriften will das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong><br />
Innern die Reformen der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
– wie die bei den übrigen Bun<strong>des</strong>bediensteten – wirkungsgleich<br />
übertragen.<br />
48.1<br />
Beamtinnen und Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn<br />
neben dem Anspruch auf angemessene Alimentation<br />
einen Fürsorgeanspruch, insbesondere im Krankheitsfall.<br />
Der Dienstherr erstattet den Beihilfeberechtigten<br />
einen Teil ihrer Ausgaben. Diesen Anspruch konkretisieren<br />
die Beihilfevorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Sie regeln auch,<br />
dass Beihilfeberechtigte durch Zuzahlungen und Eigenanteile<br />
vergleichbar belastet sind wie gesetzlich Krankenversicherte.<br />
Dies entspricht einer Entschließung <strong>des</strong> Deutschen<br />
Bun<strong>des</strong>tages.<br />
Rund 28 000 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte<br />
der Bun<strong>des</strong>polizei (früherer Bun<strong>des</strong>grenzschutz) haben<br />
im Krankheitsfall gegenüber ihrem Dienstherrn keinen<br />
Anspruch auf Beihilfe, sondern auf Heilfürsorgeleistungen<br />
als Sachleistungen. Sie lassen sich vom Sanitätsdienst<br />
der Bun<strong>des</strong>polizei behandeln oder suchen einen<br />
niedergelassenen Vertragsarzt auf. Die Heilfürsorge steht<br />
den Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten unentgeltlich<br />
zur Verfügung. Sie endet mit deren Ausscheiden aus<br />
der Bun<strong>des</strong>polizei, in der Regel mit der Pensionierung.<br />
Ab diesem Zeitpunkt erhalten sie Beihilfe.