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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 181 – Drucksache 16/160<br />

43.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die Agenturen<br />

durch Verzicht auf Anhörungen die Rechte der Leistungsbezieher<br />

übergingen und die für die Aufrechnung<br />

relevanten Umstände in der Regel nicht zutreffend erkennen<br />

konnten. Er hat darauf hingewiesen, dass auch eine<br />

hohe Arbeitsbelastung die Agenturen nicht von der Verpflichtung<br />

entbindet, gelten<strong>des</strong> Recht anzuwenden. Nur<br />

durch eine Anhörung kann eine mögliche Aufrechnung<br />

auch der Höhe nach richtig bestimmt werden.<br />

43.3<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur hat eingeräumt, dass die Agenturen<br />

Betroffene nicht wie vorgeschrieben angehört haben. Die<br />

Agenturen hätten die Arbeitsbelastung möglichst verringern<br />

und die Zielvorgaben bei der Antragsbearbeitung<br />

einhalten wollen. Die Bun<strong>des</strong>agentur könne nicht ausschließen,<br />

dass zwischen Bearbeitungsvorgängen, die unmittelbar<br />

die Erreichung geschäftspolitischer Ziele fördern<br />

sollten und solchen, die eher mittelbar dazu<br />

beigetragen hätten, ein Zielkonflikt entstanden sei.<br />

Die Bun<strong>des</strong>agentur hat weiter erklärt, die Geschäftsführungen<br />

der Agenturen und Regionaldirektionen hätten<br />

durch Fach- und Rechtsaufsicht selbst dafür zu sorgen,<br />

dass neben der Verfolgung geschäftspolitischer Ziele gesetzliche<br />

Vorgaben eingehalten werden.<br />

43.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt an, dass die Zentrale<br />

bestrebt ist, mit ihren Vorgaben wirtschaftliche Verfahrensweisen<br />

in ihrem Geschäftsbereich umzusetzen. Mit<br />

ihrem Hinweis, es sei einzig Aufgabe ihres nachgeordneten<br />

Bereiches, neben geschäftspolitischen Zielen die gesetzlichen<br />

Vorgaben einzuhalten, verkennt sie allerdings<br />

ihre eigene Pflicht zur Fachaufsicht. Im konkreten Fall<br />

wird die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anhörungspflicht<br />

verletzt, ohne dass sich die Zentrale verpflichtet<br />

sieht, selbst gegenzusteuern. Im Rahmen ihrer<br />

Fachaufsicht hat sie sicherzustellen, dass die Agenturen<br />

und die Regionaldirektionen ihre gesetzlichen Aufgaben<br />

sowohl in vollem Umfang als auch wirtschaftlich wahrnehmen.<br />

Nur so kann sie sicherstellen, dass intern festgelegte<br />

Zielvorgaben mit gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.

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