Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 181 – Drucksache 16/160<br />
43.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die Agenturen<br />
durch Verzicht auf Anhörungen die Rechte der Leistungsbezieher<br />
übergingen und die für die Aufrechnung<br />
relevanten Umstände in der Regel nicht zutreffend erkennen<br />
konnten. Er hat darauf hingewiesen, dass auch eine<br />
hohe Arbeitsbelastung die Agenturen nicht von der Verpflichtung<br />
entbindet, gelten<strong>des</strong> Recht anzuwenden. Nur<br />
durch eine Anhörung kann eine mögliche Aufrechnung<br />
auch der Höhe nach richtig bestimmt werden.<br />
43.3<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur hat eingeräumt, dass die Agenturen<br />
Betroffene nicht wie vorgeschrieben angehört haben. Die<br />
Agenturen hätten die Arbeitsbelastung möglichst verringern<br />
und die Zielvorgaben bei der Antragsbearbeitung<br />
einhalten wollen. Die Bun<strong>des</strong>agentur könne nicht ausschließen,<br />
dass zwischen Bearbeitungsvorgängen, die unmittelbar<br />
die Erreichung geschäftspolitischer Ziele fördern<br />
sollten und solchen, die eher mittelbar dazu<br />
beigetragen hätten, ein Zielkonflikt entstanden sei.<br />
Die Bun<strong>des</strong>agentur hat weiter erklärt, die Geschäftsführungen<br />
der Agenturen und Regionaldirektionen hätten<br />
durch Fach- und Rechtsaufsicht selbst dafür zu sorgen,<br />
dass neben der Verfolgung geschäftspolitischer Ziele gesetzliche<br />
Vorgaben eingehalten werden.<br />
43.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt an, dass die Zentrale<br />
bestrebt ist, mit ihren Vorgaben wirtschaftliche Verfahrensweisen<br />
in ihrem Geschäftsbereich umzusetzen. Mit<br />
ihrem Hinweis, es sei einzig Aufgabe ihres nachgeordneten<br />
Bereiches, neben geschäftspolitischen Zielen die gesetzlichen<br />
Vorgaben einzuhalten, verkennt sie allerdings<br />
ihre eigene Pflicht zur Fachaufsicht. Im konkreten Fall<br />
wird die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anhörungspflicht<br />
verletzt, ohne dass sich die Zentrale verpflichtet<br />
sieht, selbst gegenzusteuern. Im Rahmen ihrer<br />
Fachaufsicht hat sie sicherzustellen, dass die Agenturen<br />
und die Regionaldirektionen ihre gesetzlichen Aufgaben<br />
sowohl in vollem Umfang als auch wirtschaftlich wahrnehmen.<br />
Nur so kann sie sicherstellen, dass intern festgelegte<br />
Zielvorgaben mit gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.