Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/160<br />
Umlage der betroffenen Bun<strong>des</strong>behörden anhand eines<br />
mit den Ressorts abgestimmten Verteilerschlüssels finanziert.<br />
Nach den Vergabeunterlagen sollten die 27 eingesetzten<br />
Berater bis zu 80 % ihrer Leistungen in den Bun<strong>des</strong>ministerien<br />
und deren nachgeordneten Behörden vor Ort erbringen.<br />
Den Beratungsbedarf hatte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
im Jahre 2001 im Rahmen eines ersten Umsetzungsplans<br />
für „BundOnline <strong>2005</strong>“ geschätzt. Auf dieser Grundlage<br />
erteilte es jeweils monatliche Einzelaufträge, in denen die<br />
notwendigen Personentage und Reisekostenpauschalen<br />
aufgrund von Schätzungen festgelegt sowie eine Vergütungsobergrenze<br />
vereinbart wurden.<br />
Die Vergütungen für die Beraterleistungen wurden nach<br />
Aufwand zu festen Stunden- oder Tagessätzen zuzüglich<br />
Reisekostenpauschalen gezahlt. Sie wurden monatsweise<br />
auf der Grundlage von so genannten „Leistungsnachweisen“,<br />
die dem Bun<strong>des</strong>ministerium vorgelegt wurden, abgerechnet.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest, dass<br />
● der für die Unterstützung der zentralen Koordinierungstätigkeiten<br />
erforderliche Beratungsbedarf <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums unzureichend ermittelt war,<br />
● die Berater nur 30 % ihrer Beratungsleistungen vor<br />
Ort erbrachten und<br />
● das Bun<strong>des</strong>ministerium die sachliche und rechnerische<br />
Richtigkeit selbst bestätigte, ohne die Bun<strong>des</strong>behörden,<br />
die die Beraterdienstleistungen in Anspruch genommen<br />
hatten, zu beteiligen.<br />
9.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
den in den Rahmenverträgen und den monatlichen<br />
Einzelaufträgen vorgegebenen Beratungsbedarf<br />
unzureichend ermittelt hat. Die Tatsache, dass die Berater<br />
mit nur 30 % deutlich weniger als vorgesehen Beratungsleistungen<br />
vor Ort erbrachten, lässt darauf schließen, dass<br />
auch solche Tätigkeiten abgerechnet wurden, die von dem<br />
erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, umgehend<br />
zu prüfen, in welchem Umfang noch ein Bedarf bei<br />
den Bun<strong>des</strong>behörden an einer Vor-Ort-Betreuung besteht.<br />
Auf diesem Wege können die Kosten für die externe Beratung<br />
insgesamt und deren Anteil für die zentrale Koordinierung<br />
von „BundOnline <strong>2005</strong>“ gesenkt werden.<br />
Zudem hat das Bun<strong>des</strong>ministerium die sachliche Richtigkeit<br />
<strong>des</strong> weit überwiegenden Anteils der abgerechneten<br />
Beraterleistungen selbst bescheinigt und deren Bezahlung<br />
angeordnet, ohne die erforderlichen Teilbescheinigungen<br />
der betreuten Bun<strong>des</strong>behörden eingeholt zu haben. Das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium konnte so nicht hinreichend beurteilen,<br />
welche Beraterleistungen vor Ort beispielsweise für<br />
das im Jahre 2003 abgerechnete Ausgabenvolumen von<br />
2,5 Mio. Euro tatsächlich erbracht wurden. Der Bun<strong>des</strong>-<br />
rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
künftig darauf zu achten, dass Abrechnungen für Beraterleistungen<br />
vor Ort nur dann sachlich richtig gezeichnet<br />
und Haushaltsmittel an die beauftragten Unternehmen<br />
ausgezahlt werden, wenn entsprechende Teilbescheinigungen<br />
der Behörden vorliegen, die die Beraterleistungen<br />
in Anspruch genommen haben.<br />
9.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe den Umfang<br />
der voraussichtlich monatlich oder auch quartalsweise<br />
erforderlichen Unterstützung durch die Berater mit<br />
seinen Einzelaufträgen bestimmt. Eine Vergütungsobergrenze<br />
sähen die mit den Beratungsunternehmen geschlossenen<br />
Rahmenverträge für Unterstützungsleistungen nicht<br />
vor. Die in der Bun<strong>des</strong>verwaltung gebräuchlichen und<br />
auch mit den Beratern geschlossenen standardmäßigen<br />
IT-Dienstleistungsverträge ließen eine nach Aufwand<br />
bestimmte Vergütung grundsätzlich zu. Der Bedarf an Unterstützungsleistungen<br />
sei im Mai 2004 bei den Ressorts<br />
abgefragt worden; kein Ressort habe einen geringeren Betreuungsbedarf<br />
gemeldet.<br />
Der Anteil vor Ort durchgeführter Betreuungen sei nicht<br />
maßgeblich für die den Ressorts erbrachten Beratungsleistungen.<br />
Der Erfüllungsort der zu erbringenden Unterstützungsleistungen<br />
könne dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend<br />
sei die als „Direkte Ressortbetreuung“<br />
nachgewiesene Leistung, die auch die Betreuung der Ressorts<br />
am Arbeitsplatz im Bun<strong>des</strong>ministerium umfasse.<br />
Die Vor-Ort-Präsenz ergebe sich aus den Anforderungen<br />
der Ressorts. Entscheidend sei, wo der Berater die besten<br />
Bedingungen für seine Tätigkeit vorfinde. Im Übrigen<br />
hätten die Berater im Jahre <strong>2005</strong> einen Vor-Ort-Anteil<br />
von mehr als 50 % erreicht. Er entspreche der laut Ausschreibung<br />
bezweckten Bandbreite der Verfügbarkeit von<br />
40 % bis max. 80 %. Nunmehr steuerten das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
und die Ressorts den Einsatz der Berater flexibel<br />
und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten mit dem<br />
Ziel, die Beratungsleistung bei den einzelnen Projekten<br />
wirksam werden zu lassen. Ein starrer Vor-Ort-Einsatz<br />
der Berater ohne Erfordernis könne unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />
in keinem Fall gerechtfertigt werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium stimmte dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
darin zu, dass Teilbescheinigungen der betreuten Bun<strong>des</strong>behörden<br />
für die Feststellung der sachlichen Richtigkeit<br />
geeignet sind, den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel<br />
und die gebotene Leistung besser beurteilen zu können.<br />
Seit Januar <strong>2005</strong> seien die Ressorts aufgefordert, eine Teilbescheinigung<br />
der sachlichen Richtigkeit für die Arbeitsaufwände<br />
der Beratungsfirmen zu erstellen, die diese im<br />
Rahmen der „Direkten Ressortbetreuung“ im Auftrag der<br />
Ressorts erbringen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium übernehme<br />
nur noch die Zeichnung der Teilbescheinigungen zur sachlichen<br />
Richtigkeit für denjenigen Arbeitsaufwand, der von<br />
den Beratern querschnittlich erbracht worden sei.