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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 117 – Drucksache 16/160<br />

Umlage der betroffenen Bun<strong>des</strong>behörden anhand eines<br />

mit den Ressorts abgestimmten Verteilerschlüssels finanziert.<br />

Nach den Vergabeunterlagen sollten die 27 eingesetzten<br />

Berater bis zu 80 % ihrer Leistungen in den Bun<strong>des</strong>ministerien<br />

und deren nachgeordneten Behörden vor Ort erbringen.<br />

Den Beratungsbedarf hatte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

im Jahre 2001 im Rahmen eines ersten Umsetzungsplans<br />

für „BundOnline <strong>2005</strong>“ geschätzt. Auf dieser Grundlage<br />

erteilte es jeweils monatliche Einzelaufträge, in denen die<br />

notwendigen Personentage und Reisekostenpauschalen<br />

aufgrund von Schätzungen festgelegt sowie eine Vergütungsobergrenze<br />

vereinbart wurden.<br />

Die Vergütungen für die Beraterleistungen wurden nach<br />

Aufwand zu festen Stunden- oder Tagessätzen zuzüglich<br />

Reisekostenpauschalen gezahlt. Sie wurden monatsweise<br />

auf der Grundlage von so genannten „Leistungsnachweisen“,<br />

die dem Bun<strong>des</strong>ministerium vorgelegt wurden, abgerechnet.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest, dass<br />

● der für die Unterstützung der zentralen Koordinierungstätigkeiten<br />

erforderliche Beratungsbedarf <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums unzureichend ermittelt war,<br />

● die Berater nur 30 % ihrer Beratungsleistungen vor<br />

Ort erbrachten und<br />

● das Bun<strong>des</strong>ministerium die sachliche und rechnerische<br />

Richtigkeit selbst bestätigte, ohne die Bun<strong>des</strong>behörden,<br />

die die Beraterdienstleistungen in Anspruch genommen<br />

hatten, zu beteiligen.<br />

9.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

den in den Rahmenverträgen und den monatlichen<br />

Einzelaufträgen vorgegebenen Beratungsbedarf<br />

unzureichend ermittelt hat. Die Tatsache, dass die Berater<br />

mit nur 30 % deutlich weniger als vorgesehen Beratungsleistungen<br />

vor Ort erbrachten, lässt darauf schließen, dass<br />

auch solche Tätigkeiten abgerechnet wurden, die von dem<br />

erteilten Auftrag nicht erfasst waren. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, umgehend<br />

zu prüfen, in welchem Umfang noch ein Bedarf bei<br />

den Bun<strong>des</strong>behörden an einer Vor-Ort-Betreuung besteht.<br />

Auf diesem Wege können die Kosten für die externe Beratung<br />

insgesamt und deren Anteil für die zentrale Koordinierung<br />

von „BundOnline <strong>2005</strong>“ gesenkt werden.<br />

Zudem hat das Bun<strong>des</strong>ministerium die sachliche Richtigkeit<br />

<strong>des</strong> weit überwiegenden Anteils der abgerechneten<br />

Beraterleistungen selbst bescheinigt und deren Bezahlung<br />

angeordnet, ohne die erforderlichen Teilbescheinigungen<br />

der betreuten Bun<strong>des</strong>behörden eingeholt zu haben. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium konnte so nicht hinreichend beurteilen,<br />

welche Beraterleistungen vor Ort beispielsweise für<br />

das im Jahre 2003 abgerechnete Ausgabenvolumen von<br />

2,5 Mio. Euro tatsächlich erbracht wurden. Der Bun<strong>des</strong>-<br />

rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

künftig darauf zu achten, dass Abrechnungen für Beraterleistungen<br />

vor Ort nur dann sachlich richtig gezeichnet<br />

und Haushaltsmittel an die beauftragten Unternehmen<br />

ausgezahlt werden, wenn entsprechende Teilbescheinigungen<br />

der Behörden vorliegen, die die Beraterleistungen<br />

in Anspruch genommen haben.<br />

9.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe den Umfang<br />

der voraussichtlich monatlich oder auch quartalsweise<br />

erforderlichen Unterstützung durch die Berater mit<br />

seinen Einzelaufträgen bestimmt. Eine Vergütungsobergrenze<br />

sähen die mit den Beratungsunternehmen geschlossenen<br />

Rahmenverträge für Unterstützungsleistungen nicht<br />

vor. Die in der Bun<strong>des</strong>verwaltung gebräuchlichen und<br />

auch mit den Beratern geschlossenen standardmäßigen<br />

IT-Dienstleistungsverträge ließen eine nach Aufwand<br />

bestimmte Vergütung grundsätzlich zu. Der Bedarf an Unterstützungsleistungen<br />

sei im Mai 2004 bei den Ressorts<br />

abgefragt worden; kein Ressort habe einen geringeren Betreuungsbedarf<br />

gemeldet.<br />

Der Anteil vor Ort durchgeführter Betreuungen sei nicht<br />

maßgeblich für die den Ressorts erbrachten Beratungsleistungen.<br />

Der Erfüllungsort der zu erbringenden Unterstützungsleistungen<br />

könne dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend<br />

sei die als „Direkte Ressortbetreuung“<br />

nachgewiesene Leistung, die auch die Betreuung der Ressorts<br />

am Arbeitsplatz im Bun<strong>des</strong>ministerium umfasse.<br />

Die Vor-Ort-Präsenz ergebe sich aus den Anforderungen<br />

der Ressorts. Entscheidend sei, wo der Berater die besten<br />

Bedingungen für seine Tätigkeit vorfinde. Im Übrigen<br />

hätten die Berater im Jahre <strong>2005</strong> einen Vor-Ort-Anteil<br />

von mehr als 50 % erreicht. Er entspreche der laut Ausschreibung<br />

bezweckten Bandbreite der Verfügbarkeit von<br />

40 % bis max. 80 %. Nunmehr steuerten das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

und die Ressorts den Einsatz der Berater flexibel<br />

und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten mit dem<br />

Ziel, die Beratungsleistung bei den einzelnen Projekten<br />

wirksam werden zu lassen. Ein starrer Vor-Ort-Einsatz<br />

der Berater ohne Erfordernis könne unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />

in keinem Fall gerechtfertigt werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium stimmte dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

darin zu, dass Teilbescheinigungen der betreuten Bun<strong>des</strong>behörden<br />

für die Feststellung der sachlichen Richtigkeit<br />

geeignet sind, den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel<br />

und die gebotene Leistung besser beurteilen zu können.<br />

Seit Januar <strong>2005</strong> seien die Ressorts aufgefordert, eine Teilbescheinigung<br />

der sachlichen Richtigkeit für die Arbeitsaufwände<br />

der Beratungsfirmen zu erstellen, die diese im<br />

Rahmen der „Direkten Ressortbetreuung“ im Auftrag der<br />

Ressorts erbringen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium übernehme<br />

nur noch die Zeichnung der Teilbescheinigungen zur sachlichen<br />

Richtigkeit für denjenigen Arbeitsaufwand, der von<br />

den Beratern querschnittlich erbracht worden sei.

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