Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 169 – Drucksache 16/160<br />
haltung <strong>des</strong> Spendenempfängers verbunden sein müsse.<br />
Ferner sei beabsichtigt, das Genehmigungsverfahren<br />
durch eine Anzeigepflicht der Spendenempfänger zu ersetzen.<br />
Eine Arbeitsgruppe werde sich mit den weiteren Empfehlungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Schutz gegen<br />
Manipulationen sowie zur Fälschungssicherheit befassen.<br />
36.4<br />
Nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes reichen die bisherigen<br />
Ankündigungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht<br />
aus, um vor Manipulationen und Fälschungen zu schützen.<br />
Er hält es weiterhin für geboten, die Voraussetzungen<br />
für die maschinelle Erstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />
schnellstmöglich dem aktuellen technischen Standard<br />
anzupassen. Das Einblenden einer Unterschrift als<br />
Faksimile kann die ursprüngliche Sicherheit <strong>des</strong> Verfahrens<br />
nicht mehr gewährleisten. Insbesondere sollte vorgeschrieben<br />
werden, dass die Sicherheit <strong>des</strong> maschinellen<br />
Verfahrens gegen Manipulationen durch sachverständige<br />
Dritte zu bestätigen ist.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt darüber hinaus, dass<br />
die Finanzämter die maschinelle Erstellung der Zuwendungsbestätigungen<br />
beim Spendenempfänger sowohl<br />
stichprobenweise als auch bei gegebenem Anlass überprüfen.<br />
Dies ist gerade dann erforderlich, wenn künftig<br />
ein Anzeigeverfahren das bisherige Genehmigungsverfahren<br />
ablösen soll.<br />
37 Unvollständige Jahresbescheinigungen<br />
nach § 24c EStG<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />
37.0<br />
Die vom Gesetzgeber ab dem Jahre 2004 eingeführten<br />
Jahresbescheinigungen für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />
aus Finanzanlagen können zu weiterem<br />
Aufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzämtern statt zu<br />
der gewollten Vereinfachung führen. Ein Schreiben <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen ermöglicht den Kreditinstituten,<br />
die notwendigen Angaben der Jahresbescheinigung<br />
nicht vollständig zu erbringen. Dadurch sind sowohl<br />
die Steuerpflichtigen als auch die Finanzämter<br />
gezwungen, jede einzelne Angabe der Jahresbescheinigung<br />
auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.<br />
Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute unterscheiden<br />
sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild erheblich.<br />
Auch das ist mit Schwierigkeiten für die Steuerpflichtigen<br />
und mit zusätzlichem Aufwand für die<br />
Finanzämter verbunden.<br />
37.1<br />
Steuerpflichtige müssen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
richtig und vollständig erklären. Dazu konnten sie<br />
bis zum Jahre 2003 lediglich auf Einzelabrechnungen, Er-<br />
trägnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute<br />
zurückgreifen. Für das Jahr 2004 erhalten sie<br />
daneben erstmals Jahresbescheinigungen.<br />
Einzelabrechnungen und Erträgnisaufstellungen erstellen<br />
die Kreditinstitute nach ihren eigenen Erfordernissen und<br />
den Vereinbarungen mit ihren Kunden. Die Steuerpflichtigen<br />
sind nicht verpflichtet, die meist kostenpflichtigen<br />
Erträgnisaufstellungen und die Einzelabrechnungen mit<br />
der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.<br />
Steuerbescheinigungen sind in § 45a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) gesetzlich geregelt. Die Kreditinstitute stellen<br />
sie als Einzel- oder als Jahressteuerbescheinigungen aus.<br />
Sie enthalten nur solche Kapitalerträge, die grundsätzlich<br />
dem Steuerabzug durch die Kapitalertragsteuer unterliegen.<br />
Weitere Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
wie nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Erträge<br />
ausländischer Investmentfonds, bestimmte negative Einnahmen<br />
und Werbungskosten enthalten Steuerbescheinigungen<br />
nicht. Sie dienen vor allem der Anrechnung der<br />
einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie <strong>des</strong> dazugehörenden<br />
Solidaritätszuschlags.<br />
Zum 1. Januar 2004 führte der Gesetzgeber zusätzlich die<br />
Jahresbescheinigungen für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />
aus Finanzanlagen ein. Nach der neuen<br />
Vorschrift <strong>des</strong> § 24c EStG haben die Kreditinstitute dem<br />
Steuerpflichtigen für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots<br />
und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung<br />
nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.<br />
Sie muss alle erforderlichen Angaben für die Besteuerung<br />
der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
enthalten.<br />
37.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat mit Unterstützung <strong>des</strong> Prüfungsamtes<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main im Jahre 2004<br />
untersucht, wie die Finanzämter Steuererklärungen mit<br />
Einkünften aus Kapitalvermögen bearbeiten und über<br />
welche Unterlagen sie dabei verfügen. Jahresbescheinigungen<br />
waren für die untersuchten Zeiträume noch nicht<br />
vorgesehen.<br />
Die meisten Steuerpflichtigen belegten die erklärten Einkünfte<br />
sowohl durch Jahressteuerbescheinigungen als<br />
auch durch Erträgnisaufstellungen, wenn sie umfangreichere<br />
Einkünfte erzielt hatten. Die Jahressteuerbescheinigungen<br />
verschiedener Kreditinstitute wichen in ihrem Erscheinungsbild<br />
erheblich voneinander ab. Da viele<br />
Steuerpflichtige Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten<br />
unterhielten, lagen selbst bei nicht sehr umfangreichen<br />
Kapitalerträgen meistens Bescheinigungen von<br />
mehr als einem Kreditinstitut vor.<br />
Die tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
konnten sowohl die Steuerpflichtigen als auch die<br />
Finanzämter nur ermitteln, wenn sie neben den Steuerbescheinigungen<br />
Einzelabrechnungen und vollständige<br />
Erträgnisaufstellungen berücksichtigen konnten.