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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 169 – Drucksache 16/160<br />

haltung <strong>des</strong> Spendenempfängers verbunden sein müsse.<br />

Ferner sei beabsichtigt, das Genehmigungsverfahren<br />

durch eine Anzeigepflicht der Spendenempfänger zu ersetzen.<br />

Eine Arbeitsgruppe werde sich mit den weiteren Empfehlungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Schutz gegen<br />

Manipulationen sowie zur Fälschungssicherheit befassen.<br />

36.4<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes reichen die bisherigen<br />

Ankündigungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht<br />

aus, um vor Manipulationen und Fälschungen zu schützen.<br />

Er hält es weiterhin für geboten, die Voraussetzungen<br />

für die maschinelle Erstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

schnellstmöglich dem aktuellen technischen Standard<br />

anzupassen. Das Einblenden einer Unterschrift als<br />

Faksimile kann die ursprüngliche Sicherheit <strong>des</strong> Verfahrens<br />

nicht mehr gewährleisten. Insbesondere sollte vorgeschrieben<br />

werden, dass die Sicherheit <strong>des</strong> maschinellen<br />

Verfahrens gegen Manipulationen durch sachverständige<br />

Dritte zu bestätigen ist.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt darüber hinaus, dass<br />

die Finanzämter die maschinelle Erstellung der Zuwendungsbestätigungen<br />

beim Spendenempfänger sowohl<br />

stichprobenweise als auch bei gegebenem Anlass überprüfen.<br />

Dies ist gerade dann erforderlich, wenn künftig<br />

ein Anzeigeverfahren das bisherige Genehmigungsverfahren<br />

ablösen soll.<br />

37 Unvollständige Jahresbescheinigungen<br />

nach § 24c EStG<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />

37.0<br />

Die vom Gesetzgeber ab dem Jahre 2004 eingeführten<br />

Jahresbescheinigungen für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

aus Finanzanlagen können zu weiterem<br />

Aufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzämtern statt zu<br />

der gewollten Vereinfachung führen. Ein Schreiben <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen ermöglicht den Kreditinstituten,<br />

die notwendigen Angaben der Jahresbescheinigung<br />

nicht vollständig zu erbringen. Dadurch sind sowohl<br />

die Steuerpflichtigen als auch die Finanzämter<br />

gezwungen, jede einzelne Angabe der Jahresbescheinigung<br />

auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.<br />

Die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute unterscheiden<br />

sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild erheblich.<br />

Auch das ist mit Schwierigkeiten für die Steuerpflichtigen<br />

und mit zusätzlichem Aufwand für die<br />

Finanzämter verbunden.<br />

37.1<br />

Steuerpflichtige müssen ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

richtig und vollständig erklären. Dazu konnten sie<br />

bis zum Jahre 2003 lediglich auf Einzelabrechnungen, Er-<br />

trägnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute<br />

zurückgreifen. Für das Jahr 2004 erhalten sie<br />

daneben erstmals Jahresbescheinigungen.<br />

Einzelabrechnungen und Erträgnisaufstellungen erstellen<br />

die Kreditinstitute nach ihren eigenen Erfordernissen und<br />

den Vereinbarungen mit ihren Kunden. Die Steuerpflichtigen<br />

sind nicht verpflichtet, die meist kostenpflichtigen<br />

Erträgnisaufstellungen und die Einzelabrechnungen mit<br />

der Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.<br />

Steuerbescheinigungen sind in § 45a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) gesetzlich geregelt. Die Kreditinstitute stellen<br />

sie als Einzel- oder als Jahressteuerbescheinigungen aus.<br />

Sie enthalten nur solche Kapitalerträge, die grundsätzlich<br />

dem Steuerabzug durch die Kapitalertragsteuer unterliegen.<br />

Weitere Angaben zu den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

wie nicht ausgeschüttete (thesaurierte) Erträge<br />

ausländischer Investmentfonds, bestimmte negative Einnahmen<br />

und Werbungskosten enthalten Steuerbescheinigungen<br />

nicht. Sie dienen vor allem der Anrechnung der<br />

einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie <strong>des</strong> dazugehörenden<br />

Solidaritätszuschlags.<br />

Zum 1. Januar 2004 führte der Gesetzgeber zusätzlich die<br />

Jahresbescheinigungen für Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne<br />

aus Finanzanlagen ein. Nach der neuen<br />

Vorschrift <strong>des</strong> § 24c EStG haben die Kreditinstitute dem<br />

Steuerpflichtigen für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots<br />

und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung<br />

nach vorgeschriebenem Muster auszustellen.<br />

Sie muss alle erforderlichen Angaben für die Besteuerung<br />

der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

enthalten.<br />

37.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat mit Unterstützung <strong>des</strong> Prüfungsamtes<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main im Jahre 2004<br />

untersucht, wie die Finanzämter Steuererklärungen mit<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen bearbeiten und über<br />

welche Unterlagen sie dabei verfügen. Jahresbescheinigungen<br />

waren für die untersuchten Zeiträume noch nicht<br />

vorgesehen.<br />

Die meisten Steuerpflichtigen belegten die erklärten Einkünfte<br />

sowohl durch Jahressteuerbescheinigungen als<br />

auch durch Erträgnisaufstellungen, wenn sie umfangreichere<br />

Einkünfte erzielt hatten. Die Jahressteuerbescheinigungen<br />

verschiedener Kreditinstitute wichen in ihrem Erscheinungsbild<br />

erheblich voneinander ab. Da viele<br />

Steuerpflichtige Konten und Depots bei mehreren Kreditinstituten<br />

unterhielten, lagen selbst bei nicht sehr umfangreichen<br />

Kapitalerträgen meistens Bescheinigungen von<br />

mehr als einem Kreditinstitut vor.<br />

Die tatsächliche Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

konnten sowohl die Steuerpflichtigen als auch die<br />

Finanzämter nur ermitteln, wenn sie neben den Steuerbescheinigungen<br />

Einzelabrechnungen und vollständige<br />

Erträgnisaufstellungen berücksichtigen konnten.

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