Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 109 – Drucksache 16/160<br />
Zu der Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, eine Muster-Revisionsordnung<br />
für die Bun<strong>des</strong>verwaltung zu entwickeln<br />
und Anleitungen für eine geeignete Risikoanalyse<br />
zu geben, hat das Bun<strong>des</strong>ministerium darauf verwiesen,<br />
dass die im Ausschuss für Organisationsfragen (AfO) vertretenen<br />
Bun<strong>des</strong>ressorts im Mai 2004 die Erstellung eines<br />
solchen Handbuchs als vorerst nicht zielführend angesehen<br />
hätten.<br />
4.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof regt an, seine Erkenntnisse und<br />
Empfehlungen zu Aufgaben, Zielen und Arbeitweisen der<br />
Internen Revisionen ihrem Einsatz in der Bun<strong>des</strong>verwaltung<br />
zugrunde zu legen. Eine Interne Revision ist – unter<br />
Berücksichtigung behördenspezifischer Gegebenheiten –<br />
grundsätzlich leitungsnah zu organisieren.<br />
Der vom Bun<strong>des</strong>ministerium zitierte Beschluss <strong>des</strong> AfO<br />
ist überholt, da sich der AfO seinerzeit auf die noch laufende<br />
Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bezog, deren<br />
Ergebnisse zunächst abgewartet werden sollten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
empfiehlt, Einsatz und Wirkung Interner<br />
Revisionen zu fördern. Dazu hält er es für erforderlich,<br />
als Hilfestellung und Orientierung für die Behörden<br />
eine Muster-Revisionsordnung für die Bun<strong>des</strong>verwaltung<br />
zu entwickeln und Anleitungen für eine geeignete Risikoanalyse<br />
zu erarbeiten.<br />
5 Sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben<br />
ohne Zuständigkeit<br />
gefördert und unzureichend<br />
überwacht<br />
(Kapitel 0618 Titel 686 01)<br />
5.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern hat dem Bun<strong>des</strong>institut<br />
für Sportwissenschaft Forschungsaufgaben zugewiesen,<br />
für die der Bund in diesem Umfang nicht zuständig<br />
ist. Die Aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>institutes für Sportwissenschaft<br />
waren nicht eindeutig beschrieben. Es förderte<br />
Forschungsvorhaben, ohne das erhebliche Bun<strong>des</strong>interesse<br />
nachvollziehbar zu prüfen und zu begründen. Das<br />
Bun<strong>des</strong>institut für Sportwissenschaft überwachte die Forschungsprojekte<br />
nur unzureichend. Es forderte die Ergebnisse<br />
erst nach entsprechenden Hinweisen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
an und wertete diese auch dann nur<br />
unzureichend aus.<br />
5.1<br />
Die im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelte Sportförderung<br />
liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der<br />
Länder. Eine Sportförderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> kann sich allenfalls<br />
auf Bereiche wie die gesamtstaatliche Repräsentation<br />
oder Auslandsbeziehungen und damit auf die Förderung<br />
<strong>des</strong> Spitzensports beziehen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
hat dem Bun<strong>des</strong>institut für Sportwissenschaft (Bun<strong>des</strong>institut)<br />
die Aufgabe übertragen, „die wissenschaftliche<br />
Zweckforschung auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sports zu fördern<br />
(Ressortforschung). Die Forschungsförderung erstreckt<br />
sich insbesondere auf … den Spitzensport einschließlich<br />
Nachwuchsförderung und Talentsuche …“ sowie auf<br />
„Fragestellungen, die für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />
als Ganzes von Bedeutung sind und die nicht durch<br />
ein Bun<strong>des</strong>land allein wirksam gefördert werden können“.<br />
Ressortforschung ist darauf gerichtet, Entscheidungshilfen<br />
zu gewinnen, um die Fachaufgaben eines Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
sachgemäß erfüllen zu können. Die angestrebten<br />
Forschungsergebnisse müssen für die<br />
Gesetzgebung oder die Verwaltungsaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
umsetzbar sein. Dagegen dient Forschungsförderung dem<br />
Erkenntnisgewinn Dritter. Der Bund darf sich daran<br />
finanziell nur beteiligen, wenn er verfassungsrechtlich<br />
zuständig ist und ein erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse an den<br />
Forschungsergebnissen vorliegt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>institut gewährte Zuwendungen an Hochschulinstitute<br />
sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,<br />
die sportbezogene Themen erforschten. Hierfür<br />
standen dem Bun<strong>des</strong>institut jährlich etwa 1,9 Mio. Euro<br />
zur Verfügung. Einige ausgewählte Ergebnisse veröffentlichte<br />
das Bun<strong>des</strong>institut in einer seiner Schriftenreihen.<br />
Andere Ergebnisse veröffentlichten die Zuwendungsempfänger<br />
selbst, ohne dabei, wie vorgeschrieben, auf die<br />
Bun<strong>des</strong>förderung hinzuweisen. Es war nicht erkennbar,<br />
dass das Bun<strong>des</strong>ministerium die Ergebnisse in Gesetze,<br />
Verordnungen oder verwaltungsinterne Richtlinien umsetzte.<br />
In jährlichen Informationsschreiben wies das Bun<strong>des</strong>institut<br />
darauf hin, dass Forschungsprojekte nur gefördert<br />
werden können, wenn ein erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse<br />
bestehe. Dieses liege insbesondere bei einem Bezug zum<br />
„Leistungssport“ vor. Die eingehenden Förderanträge ließ<br />
das Bun<strong>des</strong>institut durch externe Gutachterinnen und<br />
Gutachter beurteilen. Diese bestimmten anschließend mit<br />
dem Bun<strong>des</strong>institut die Auswahl der zu fördernden Vorhaben.<br />
Auf das erforderliche Bun<strong>des</strong>interesse an den Vorhaben<br />
ging das Bun<strong>des</strong>institut erst danach in standardisierten<br />
Prüfvermerken erkennbar ein. Diese enthielten<br />
keine näheren Begründungen, bestätigten aber das Vorliegen<br />
eines erheblichen Bun<strong>des</strong>interesses durchgängig.<br />
Den Handlungsbedarf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, alternative Lösungsmöglichkeiten<br />
oder die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben<br />
legte das Bun<strong>des</strong>institut nicht dar. Ein Bezug zum „Spitzensport“<br />
war bei der Mehrzahl der Förderentscheidungen<br />
nicht erkennbar. So förderte das Bun<strong>des</strong>institut etwa<br />
Forschungen zum Alterssport, zur Bewegungswelt von<br />
Kindern und Jugendlichen oder zu den Sportbeschlüssen<br />
<strong>des</strong> DDR-Politbüros.<br />
Bei der Durchführung der Projekte waren die inhaltlichfachlichen<br />
und administrativen Aufgaben nicht miteinander<br />
koordiniert. So nahm das Bun<strong>des</strong>institut Auszahlungen