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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 163 – Drucksache 16/160<br />

32.4<br />

Den gewährenden Unternehmen ist in der Regel bekannt,<br />

dass die Empfänger von Sachzuwendungen deren Wert zu<br />

versteuern haben. Um die Pflege von Geschäftsbeziehungen<br />

nicht mit steuerlichen Unannehmlichkeiten zu belasten,<br />

gewährten Unternehmen den Empfängern häufig<br />

Bar-Zuschüsse zum Ausgleich der zu erwartenden Steuerbelastungen.<br />

Stimmen aus der Wirtschaft – so jüngst<br />

der Bun<strong>des</strong>verband der Deutschen Industrie im Zusammenhang<br />

mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 – baten<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium wiederholt, den die Reiseleistungen<br />

gewährenden Unternehmen zu gestatten, die Steuern<br />

für die Geschäftsfreunde in einem pauschalierenden Verfahren<br />

zu übernehmen. Ein vergleichbares Anliegen<br />

wurde auch an den Petitionsausschuss <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages herangetragen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

lehnte mit der Begründung ab, ihm seien keine Probleme<br />

bei der Besteuerung bekannt, das Einkommensteuergesetz<br />

dürfe nicht mit Sonderregelungen belastet werden<br />

und der vorgeschlagene pauschale Steuersatz von 25 %<br />

sei zu niedrig.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof griff aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse<br />

die Anregung der Wirtschaft auf. Er schlug<br />

dem Bun<strong>des</strong>ministerium Anfang <strong>des</strong> Jahres 2003 vor,<br />

eine Regelung zu schaffen, nach der ein Unternehmen die<br />

Einkommensteuer für Reiseleistungen mit befreiender<br />

Wirkung für den Reisenden pauschal abführen darf. Das<br />

könne Steuerausfälle vermeiden und den Verwaltungsaufwand<br />

verringern. Das Finanzministerium Nordrhein-<br />

Westfalen wollte den Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz<br />

2003 entsprechend ergänzen. Es sollte eine<br />

gesetzliche Wahlmöglichkeit geschaffen werden, nach<br />

der die Einkommensteuer für alle betrieblich veranlassten<br />

Sachzuwendungen an Personen, die nicht Arbeitnehmer<br />

<strong>des</strong> Unternehmens sind, pauschaliert werden können.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium folgte dem Vorschlag <strong>des</strong><br />

Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen wegen laufender<br />

Erörterungen mit den Einkommensteuerreferatsleitern<br />

der obersten Finanzbehörden der Länder über die Schaffung<br />

einer solchen Pauschalierungsmöglichkeit nicht. Die<br />

Einkommensteuerreferatsleiter sprachen sich – wie bereits<br />

früher schon die Lohnsteuerreferatsleiter – mit großer<br />

Mehrheit für die Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

aus. Sie baten das Bun<strong>des</strong>ministerium zu prüfen, wie<br />

eine entsprechende gesetzliche Regelung auszugestalten<br />

sei.<br />

32.5<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

mitgeteilt, es habe aufgrund <strong>des</strong> Beschlusses der Einkommensteuerreferatsleiter<br />

die Einführung einer gesetzlichen<br />

Pauschalierungsmöglichkeit geprüft. Eine solche Regelung<br />

halte es im Ergebnis nicht für sinnvoll. Nach den<br />

Feststellungen der Länder würden die Sachverhalte im<br />

Besteuerungsverfahren immer aufgegriffen, entweder bei<br />

Betriebsprüfungen oder nach Kontrollmitteilungen im<br />

Veranlagungsverfahren. Darüber hinaus erfordere das<br />

Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

grundsätzlich eine Besteuerung mit dem<br />

individuellen Steuersatz <strong>des</strong> Steuerpflichtigen. Pauschalierte<br />

Besteuerungsverfahren, bei denen die steuerliche<br />

Belastung nicht dem Empfänger einer Leistung, sondern<br />

dem Leistenden auferlegt würde, stellten demgegenüber<br />

nur eine Notlösung dar. Gerechtfertigt wäre diese Systemdurchbrechung<br />

nur, wenn eine Besteuerung andernfalls<br />

nicht in ausreichender Weise sichergestellt sei. Dies<br />

sei hier nicht der Fall. Letztlich würden die Empfänger<br />

eine weitere Steuervergünstigung erfahren; denn Incentive-Reisen<br />

würden vornehmlich solchen Steuerpflichtigen<br />

gewährt, die schon hohe Einkünfte erzielten und einem<br />

hohen Steuersatz unterlägen.<br />

32.6<br />

Die Einwände <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums gegen die Möglichkeit<br />

einer pauschalierten Besteuerung von Sachzuwendungen<br />

an Geschäftsfreunde überzeugen nicht.<br />

Die flächendeckende Besteuerung solcher Vorgänge ist<br />

entgegen der Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums wegen<br />

der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Innendienste<br />

der Finanzämter nicht gesichert. Die Außendienste<br />

prüfen nur einen Teil der betroffenen Unternehmen<br />

und können bei der Fülle <strong>des</strong> Prüfstoffes die<br />

steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen nicht immer<br />

aufgreifen. Eine vergleichbare Einschätzung hat das<br />

Referat <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums abgegeben, das für die<br />

Auswirkungen der Steuerpolitik auf die öffentlichen<br />

Haushalte zuständig ist. Es hält die Versteuerung der<br />

Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde derzeit für nicht<br />

vollständig und befürwortet eine pauschalierte Besteuerungsmöglichkeit.<br />

Das Einkommensteuergesetz lässt bereits jetzt zu, dass<br />

ein Unternehmen auf Antrag Einkommensteuer für solche<br />

Sachprämien pauschal erheben kann, die es zur Kundenbindung<br />

im allgemeinen Geschäftsverkehr seinen Kunden<br />

gewährt, z. B. Bonusmeilen für Vielflieger (§ 37a EStG).<br />

Eine vergleichbare Sachlage ist bei Sachzuwendungen an<br />

Geschäftsfreunde gegeben. Zudem hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

im August <strong>2005</strong> eine Vereinfachungsregelung für<br />

die Überlassung so genannter VIP-Logen in Sportstätten<br />

an Geschäftsfreunde geschaffen. Danach kann auf die Besteuerung<br />

bei den Geschäftsfreunden verzichtet werden,<br />

wenn der Zuwendende 60 % seiner Aufwendungen versteuert.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die gesetzliche Ausgestaltung einer pauschalierten<br />

Besteuerungsmöglichkeit prüft. Die grundsätzliche<br />

Bereitschaft der Unternehmen, dies zu nutzen, ist<br />

vorhanden. Deshalb sollte der Steuersatz so festgesetzt<br />

werden, dass für die Unternehmen ein Anreiz besteht, die<br />

Pauschalversteuerung zu übernehmen.

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