Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 164 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
33 Umsatzbesteuerung neuer Wasserfahrzeuge<br />
verbessern<br />
(Kapitel 6001 Titel 015 01)<br />
33.0<br />
Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Wasserfahrzeuge<br />
wird nach wie vor in erheblichem Umfang unzutreffend<br />
besteuert oder gar nicht der Umsatzsteuer unterworfen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof geht davon aus, dass<br />
dadurch allein in Deutschland Steuerausfälle von min<strong>des</strong>tens<br />
50 Mio. Euro jährlich verursacht werden.<br />
33.1<br />
33.1.1<br />
Aufgrund einer EU-rechtlichen Sonderregelung wird die<br />
Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb<br />
neuer Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge durch Privatpersonen<br />
nicht im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland<br />
erhoben. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb<br />
neuer Land- und Luftfahrzeuge ist eine systematisierte Informationsübermittlung<br />
von den Registrierungsbehörden<br />
an die Finanzverwaltung vorgesehen; beim Erwerb von<br />
Wasserfahrzeugen gibt es kein entsprechen<strong>des</strong> Verfahren.<br />
Das multinationale EU-Abkommen zum Informationsaustausch<br />
über neue Verkehrsmittel vom 27. November<br />
2002 (EU-Abkommen) sieht zwei Formen eines Auskunftsaustausches<br />
über neue Fahrzeuge vor: Beim verstärkt<br />
spontanen Informationsaustausch sollen den betroffenen<br />
Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen<br />
systematisch gesammelte Daten sporadisch übersandt<br />
werden. Beim automatischen Auskunftsaustausch sollen<br />
die systematisch gesammelten Daten in vorab festgelegten<br />
regelmäßigen Abständen übersandt werden. Deutschland<br />
hatte bei den Verhandlungen über das EU-Abkommen<br />
erklärt, sich zunächst nur an einem verstärkt<br />
spontanen Informationsaustausch zu beteiligen.<br />
33.1.2<br />
Bereits in seinen <strong>Bemerkungen</strong> 1998 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
14/29 Nr. 76) hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auf<br />
Mängel bei der umsatzsteuerlichen Erfassung neuer Wasserfahrzeuge<br />
hingewiesen und die unverzügliche Einführung<br />
eines nationalen Kontrollsystems gefordert. Das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
hatte dagegen einen gegenseitigen Informationsaustausch<br />
innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union favorisiert.<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss <strong>des</strong> Haushaltsauschusses<br />
<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages hatte daraufhin<br />
einen Beschluss, vorrangig an einem nationalen<br />
Kontrollverfahren festzuhalten, zunächst zurückgestellt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hatte zudem erklärt, unabhängig<br />
von Art und Umfang der Umsetzung <strong>des</strong> Abkommens das<br />
bisherige behördliche (nationale) Kontrollverfahren für<br />
neue Land- und Luftfahrzeuge vorerst beibehalten zu<br />
wollen. Ein anderes EU-orientiertes Kontrollverfahren,<br />
das auch Wasserfahrzeuge mit einbeziehe und auf Meldungen<br />
der Lieferer basiere, setze zunächst die Verabschiedung<br />
einer Meldepflicht-Verordnung und eine Änderung<br />
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung voraus.<br />
33.1.3<br />
Im Jahre 2004 untersuchte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im<br />
Rahmen einer Kontrollprüfung anhand von 58 Fällen erneut<br />
die Umsatzbesteuerung neuer Wasserfahrzeuge. In<br />
46 Fällen gab es keine Beanstandung. In zehn Fällen war<br />
die umsatzsteuerliche Behandlung unzutreffend oder<br />
zweifelhaft. In weiteren zwei Fällen konnte unmittelbar<br />
eine Nachversteuerung mit einem Mehrergebnis von fast<br />
300 000 Euro durchgeführt werden. Daneben stellte der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof in zwei von vier Stichprobenfällen,<br />
in denen EU-ausländische Unternehmer deutsche Umsatzsteuer<br />
in Rechnung stellten, fest, dass die Unternehmen<br />
nicht bei einem inländischen Finanzamt geführt wurden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof geht davon aus, dass die unzutreffende<br />
oder fehlende Besteuerung <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen<br />
Erwerbs von Wasserfahrzeugen allein in<br />
Deutschland Steuerausfälle von min<strong>des</strong>tens 50 Mio. Euro<br />
jährlich verursacht.<br />
33.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass eine vollständige<br />
und zutreffende Besteuerung <strong>des</strong> innergemeinschaftlichen<br />
Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge durch inländische<br />
Endabnehmer nicht sichergestellt ist. Er hält es<br />
<strong>des</strong>halb weiterhin – auch unter dem Gesichtspunkt der<br />
Gleichmäßigkeit der Besteuerung – für erforderlich, unverzüglich<br />
ein geeignetes und wirkungsvolles Kontrollsystem<br />
zu entwickeln.<br />
Dieses könnte unter Beteiligung der Registrierungsstellen<br />
für Schiffe in Anlehnung an das bereits für Land- und<br />
Luftfahrzeuge bestehende Verfahren rein national ausgestaltet<br />
werden. Hierzu wäre eine Ergänzung <strong>des</strong> § 18<br />
Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlich.<br />
Um jedoch dem EU-Abkommen zu genügen und den anderen<br />
EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich relevante Daten<br />
verstärkt spontan oder automatisch zur Verfügung<br />
stellen zu können, müssten die Daten systematisch bei<br />
den Lieferern erhoben werden. Ein solches Verfahren<br />
setzt die Schaffung einer Meldepflicht-Verordnung auf<br />
der Grundlage <strong>des</strong> § 18c UStG und eine Ergänzung der<br />
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung voraus.<br />
33.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat u. a. ausgeführt, Deutschland<br />
beteilige sich am verstärkt spontanen Informationsaustausch.<br />
Mit Schreiben vom 22. April 2003 habe es den<br />
Ländern das EU-Abkommen mit der Bitte übersandt, die<br />
Finanzämter entsprechend zu informieren und auf eine<br />
verstärkte Übersendung von Spontanauskünften beim Erwerb<br />
neuer Fahrzeuge hinzuwirken. Insoweit sei die Ver-