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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/160<br />

1.4.2.1 Restkreditermächtigungen<br />

Das Haushaltsgesetz 2004 enthält eine Kreditermächtigung<br />

zur Deckung von Ausgaben in Höhe von 43,5 Mrd.<br />

Euro (davon Nachtrag: 14,2 Mrd. Euro). Hinzu kommt<br />

eine Restkreditermächtigung (§ 18 Abs. 3 BHO) aus dem<br />

Vorjahr in Höhe von 15,0 Mrd. Euro. Damit ergab sich ein<br />

Gesamtkreditermächtigungsrahmen in Höhe von<br />

58,5 Mrd. Euro. Seit dem Haushaltsjahr 1999 schreiben<br />

die jährlichen Haushaltsgesetze vor, dass die neue Kreditermächtigung<br />

in Höhe <strong>des</strong> Betrags gesperrt ist, in der die<br />

Restkreditermächtigungen <strong>des</strong> Vorjahres 0,5 % der festgestellten<br />

Gesamtausgaben übersteigen (vgl. § 2 Abs. 9<br />

Haushaltsgesetz 2004).<br />

Somit stand – auf der Grundlage <strong>des</strong> Nachtrags für den<br />

Haushaltsvollzug 2004 – ein Betrag von insgesamt<br />

44,8 Mrd. Euro zur Haushaltsfinanzierung ohne Einschaltung<br />

<strong>des</strong> Parlaments zur Verfügung. Er setzt sich zusammen<br />

aus der bewilligten Nettokreditaufnahme von<br />

43,5 Mrd. Euro sowie der Restkreditermächtigung in<br />

Höhe von 1,3 Mrd. Euro (0,5 % von 255,6 Mrd. Euro).<br />

Der darüber hinaus bis zur Kreditermächtigungsobergrenze<br />

von 58,5 Mrd. Euro bestehende Saldo von<br />

13,8 Mrd. Euro war gesperrt. Einer vollständigen oder<br />

teilweisen Inanspruchnahme dieses Betrags für Zwecke<br />

der Kreditaufnahme hätte der Haushaltsausschuss <strong>des</strong><br />

Deutschen Bun<strong>des</strong>tages (Haushaltsausschuss) zustimmen<br />

müssen. Da die Ermächtigung zur Nettokreditauf-<br />

Mrd. Euro<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

nahme im Haushaltsjahr 2004 nur in Höhe von 39,5 Mrd.<br />

Euro in Anspruch genommen wurde, war die Anrufung<br />

<strong>des</strong> Haushaltsausschusses insoweit nicht erforderlich.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium nimmt in ständiger Haushaltspraxis<br />

zuerst die weiter geltende Kreditermächtigung <strong>des</strong><br />

Vorjahres in Anspruch und schont damit in gleicher Höhe<br />

die für das laufende Haushaltsjahr vom Parlament erteilte<br />

Ermächtigung zur Deckung von Ausgaben (first in first<br />

out-Prinzip – fifo). Dies hat zusammen mit der hohen Ermächtigung<br />

zur Nettokreditaufnahme im Nachtragshaushalt<br />

(wovon 4,0 Mrd. Euro nicht genutzt wurden) dazu<br />

geführt, dass – trotz der Überschreitung der Verschuldungsobergrenze<br />

nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz<br />

– die Restkreditermächtigungen gegenüber dem<br />

Vorjahr erneut auf nunmehr 19 Mrd. Euro angewachsen<br />

sind (vgl. Abbildung 3).<br />

Insgesamt sind allein in den letzten drei Haushaltsjahren<br />

durch die Nachtragshaushalte 2002, 2003 und 2004<br />

11,5 Mrd. Euro an Kreditermächtigungen „übrig geblieben“.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält diese Praxis für haushaltsrechtlich<br />

bedenklich, weil die in § 18 Abs. 3 BHO<br />

festgelegte Verfallsfrist von grundsätzlich einem Jahr damit<br />

leer läuft. Er hat diesen Sachverhalt bereits verschiedentlich<br />

in seinen <strong>Bemerkungen</strong> aufgegriffen, zuletzt im<br />

Vorjahr (vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 2004, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

15/4200 Nr. 1.4.2.1).<br />

Abbildung 3<br />

Restliche Kreditermächtigungen aus dem Vorjahr und deren Inanspruchnahme<br />

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 <strong>2005</strong><br />

Haushaltsjahr<br />

Auf die Verfügbarkeit der<br />

jeweils zunächst<br />

weitergeltenden<br />

Restermächtigung hat das<br />

BMF in Höhe von 10,2 Mrd.<br />

Euro für 1992 und in Höhe von<br />

12,8 Mrd. Euro für 1995<br />

verzichtet.<br />

Restliche Kreditermächtigung aus<br />

dem Vorjahr (§ 18 Abs. 3 BHO),<br />

davon im Haushaltsjahr in<br />

Anspruch genommen.

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