Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/160<br />
1.4.2.1 Restkreditermächtigungen<br />
Das Haushaltsgesetz 2004 enthält eine Kreditermächtigung<br />
zur Deckung von Ausgaben in Höhe von 43,5 Mrd.<br />
Euro (davon Nachtrag: 14,2 Mrd. Euro). Hinzu kommt<br />
eine Restkreditermächtigung (§ 18 Abs. 3 BHO) aus dem<br />
Vorjahr in Höhe von 15,0 Mrd. Euro. Damit ergab sich ein<br />
Gesamtkreditermächtigungsrahmen in Höhe von<br />
58,5 Mrd. Euro. Seit dem Haushaltsjahr 1999 schreiben<br />
die jährlichen Haushaltsgesetze vor, dass die neue Kreditermächtigung<br />
in Höhe <strong>des</strong> Betrags gesperrt ist, in der die<br />
Restkreditermächtigungen <strong>des</strong> Vorjahres 0,5 % der festgestellten<br />
Gesamtausgaben übersteigen (vgl. § 2 Abs. 9<br />
Haushaltsgesetz 2004).<br />
Somit stand – auf der Grundlage <strong>des</strong> Nachtrags für den<br />
Haushaltsvollzug 2004 – ein Betrag von insgesamt<br />
44,8 Mrd. Euro zur Haushaltsfinanzierung ohne Einschaltung<br />
<strong>des</strong> Parlaments zur Verfügung. Er setzt sich zusammen<br />
aus der bewilligten Nettokreditaufnahme von<br />
43,5 Mrd. Euro sowie der Restkreditermächtigung in<br />
Höhe von 1,3 Mrd. Euro (0,5 % von 255,6 Mrd. Euro).<br />
Der darüber hinaus bis zur Kreditermächtigungsobergrenze<br />
von 58,5 Mrd. Euro bestehende Saldo von<br />
13,8 Mrd. Euro war gesperrt. Einer vollständigen oder<br />
teilweisen Inanspruchnahme dieses Betrags für Zwecke<br />
der Kreditaufnahme hätte der Haushaltsausschuss <strong>des</strong><br />
Deutschen Bun<strong>des</strong>tages (Haushaltsausschuss) zustimmen<br />
müssen. Da die Ermächtigung zur Nettokreditauf-<br />
Mrd. Euro<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
5<br />
0<br />
nahme im Haushaltsjahr 2004 nur in Höhe von 39,5 Mrd.<br />
Euro in Anspruch genommen wurde, war die Anrufung<br />
<strong>des</strong> Haushaltsausschusses insoweit nicht erforderlich.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium nimmt in ständiger Haushaltspraxis<br />
zuerst die weiter geltende Kreditermächtigung <strong>des</strong><br />
Vorjahres in Anspruch und schont damit in gleicher Höhe<br />
die für das laufende Haushaltsjahr vom Parlament erteilte<br />
Ermächtigung zur Deckung von Ausgaben (first in first<br />
out-Prinzip – fifo). Dies hat zusammen mit der hohen Ermächtigung<br />
zur Nettokreditaufnahme im Nachtragshaushalt<br />
(wovon 4,0 Mrd. Euro nicht genutzt wurden) dazu<br />
geführt, dass – trotz der Überschreitung der Verschuldungsobergrenze<br />
nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz<br />
– die Restkreditermächtigungen gegenüber dem<br />
Vorjahr erneut auf nunmehr 19 Mrd. Euro angewachsen<br />
sind (vgl. Abbildung 3).<br />
Insgesamt sind allein in den letzten drei Haushaltsjahren<br />
durch die Nachtragshaushalte 2002, 2003 und 2004<br />
11,5 Mrd. Euro an Kreditermächtigungen „übrig geblieben“.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält diese Praxis für haushaltsrechtlich<br />
bedenklich, weil die in § 18 Abs. 3 BHO<br />
festgelegte Verfallsfrist von grundsätzlich einem Jahr damit<br />
leer läuft. Er hat diesen Sachverhalt bereits verschiedentlich<br />
in seinen <strong>Bemerkungen</strong> aufgegriffen, zuletzt im<br />
Vorjahr (vgl. <strong>Bemerkungen</strong> 2004, Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
15/4200 Nr. 1.4.2.1).<br />
Abbildung 3<br />
Restliche Kreditermächtigungen aus dem Vorjahr und deren Inanspruchnahme<br />
1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 <strong>2005</strong><br />
Haushaltsjahr<br />
Auf die Verfügbarkeit der<br />
jeweils zunächst<br />
weitergeltenden<br />
Restermächtigung hat das<br />
BMF in Höhe von 10,2 Mrd.<br />
Euro für 1992 und in Höhe von<br />
12,8 Mrd. Euro für 1995<br />
verzichtet.<br />
Restliche Kreditermächtigung aus<br />
dem Vorjahr (§ 18 Abs. 3 BHO),<br />
davon im Haushaltsjahr in<br />
Anspruch genommen.