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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 171 – Drucksache 16/160<br />

zur Bescheinigung der ihnen bekannten Daten verpflichtet.<br />

Es stimme jedoch der Empfehlung zu, die Kreditinstitute<br />

zu verpflichten, in die Jahresbescheinigung konkrete<br />

Hinweise aufzunehmen, zu welchen Kapitalanlagen noch<br />

Angaben fehlen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat der Empfehlung, dass die<br />

Kreditinstitute den Versand der Jahresbescheinigungen<br />

im Einzelfall zurückstellen, bis die Frist für die Bekanntgabe<br />

für den einzelnen Investmentfonds abgelaufen ist,<br />

widersprochen. Es hat darauf hingewiesen, dass zwischen<br />

der teilweise auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführenden<br />

Frist von vier Monaten bei thesaurierenden Investmentvermögen<br />

und dem Interesse der Steuerpflichtigen an einem<br />

frühzeitigen Ausstellen der Jahresbescheinigung als<br />

Hilfsmittel zur fristgerechten Erfüllung seiner Steuererklärungspflichten<br />

zum 31. Mai ein nicht auflösbares<br />

Spannungsverhältnis bestehe. Allgemeine Vorgaben, bis<br />

wann eine Jahresbescheinigung zu erstellen oder bis<br />

wann damit mit Rücksicht auf bestimmte Kapitalerträge<br />

zu warten ist, seien daher nicht möglich.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums seien steuerfreie<br />

ausländische Kapitalerträge bereits nach dem Wortlaut<br />

der Vorschrift nicht von der Regelung <strong>des</strong> § 24c EStG<br />

erfasst.<br />

Zur empfohlenen Prüfungsberechtigung der Finanzbehörden<br />

hat sich das Bun<strong>des</strong>ministerium bisher noch nicht abschließend<br />

geäußert. Es hat jedoch eine gesetzliche Erweiterung<br />

<strong>des</strong> § 50b EStG erwogen.<br />

37.6<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt die Absicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

an, die Herausgabe eines amtlichen<br />

Musters für Steuerbescheinigungen zu prüfen. Ein Muster,<br />

das ein einheitliches Erscheinungsbild vorgibt, wird<br />

den Finanzämtern die Auswertung der Steuerbescheinigungen<br />

erleichtern.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes lassen Wortlaut<br />

und Zweck <strong>des</strong> § 24c EStG nicht zu, dass der Inhalt<br />

der Jahresbescheinigungen unvollständig ist. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

erkennt daher an, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

seine Auffassung teilt, nach der die Jahresbescheinigungen<br />

konkrete Hinweise darauf enthalten<br />

sollen, welche Kapitalerträge im Einzelfall nicht bescheinigt<br />

werden konnten. Diese Hinweise sollten für die Kapitalanleger<br />

schnell und eindeutig erkennbar sein.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt weiter eine Regelung,<br />

nach der die Kreditinstitute den Versand einzelner<br />

Jahresbescheinigungen zurückzustellen haben, wenn die<br />

bis Ende April zu erwartenden Daten zu Erträgen aus Investmentanteilen<br />

noch fehlen. Die Finanzämter gewähren<br />

für die Abgabe der Steuererklärungen formlos Fristverlängerungen<br />

bis zum 30. September. Nach Ansicht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes gibt es kein beachtenswertes<br />

Spannungsverhältnis zwischen der Frist von vier Monaten<br />

bei thesaurierenden Investmentvermögen und dem<br />

Interesse der Steuerpflichtigen an einem frühzeitigen<br />

Ausstellen der Jahresbescheinigung zur fristgerechten Er-<br />

füllung ihrer Steuererklärungspflichten. Er sieht vielmehr<br />

die Gefahr, dass Steuerpflichtige eine leichtfertige Steuerverkürzung<br />

begehen, wenn sie auf die Vollständigkeit einer<br />

Jahresbescheinigung vertrauen. Eine zwar frühzeitig<br />

versandte, aber unvollständige Jahresbescheinigung vermittelt<br />

eine falsche Sicherheit und kann die ihr zugedachte<br />

Funktion als Hilfsmittel für den Steuerpflichtigen<br />

nicht erfüllen. Darüber hinaus müssten die Finanzämter<br />

mit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung rechnen, wenn<br />

unvollständige Steuererklärungen zu überwachen und die<br />

fehlenden Daten nach ihrem Bekanntwerden zu erfassen<br />

sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung,<br />

dass ausländische steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

in der Jahresbescheinigung zu erfassen sind. Nach<br />

dem Gesetzeswortlaut sind alle Angaben zu den Einkünften<br />

nach § 20 EStG aufzuführen, wenn sie für die Besteuerung<br />

erforderlich sind. § 20 EStG bestimmt die Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen, ohne zwischen Steuerpflicht<br />

und -freiheit zu unterscheiden. Die ausländischen Kapitalerträge<br />

stellen Einnahmen im Sinne <strong>des</strong> § 20 EStG dar.<br />

Da sie die Höhe <strong>des</strong> Steuersatzes beeinflussen, ist die Angabe<br />

dieser Kapitalerträge für die Besteuerung erforderlich.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es darüber hinaus weiterhin<br />

für erforderlich, dass die Finanzbehörden die von den Kreditinstituten<br />

ausgestellten Jahresbescheinigungen stichprobenweise<br />

auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.<br />

38 Erhebliche Einnahmeausfälle bei Bund<br />

und Ländern durch Mängel bei der<br />

Besteuerung der vorweggenommenen<br />

Erbfolge gegen Versorgungsleistungen<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />

38.0<br />

Mängel bei der Besteuerung der vorweggenommenen<br />

Erbfolge gegen Versorgungsleistungen verursachten erhebliche<br />

Einnahmeausfälle bei Bund und Ländern. Die<br />

Finanzämter bearbeiteten rund 90 % der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

untersuchten Fälle der Übertragung von<br />

Privatvermögen gegen Versorgungsleistungen fehlerhaft.<br />

Die Rechtslage ist selbst für Steuerrechtskundige kaum zu<br />

verstehen. Bei grenzüberschreitender Vermögensübergabe<br />

besteht zudem eine Besteuerungslücke.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen billigte den Steuerpflichtigen<br />

über einen nicht absehbaren Zeitraum Steuervergünstigungen<br />

zu, die die Rechtsprechung inzwischen<br />

für rechtswidrig erklärt hat. Damit hat es ohne gesetzliche<br />

Grundlage über Steuerausfälle in Millionenhöhe entschieden.<br />

38.1<br />

In Deutschland bestehen 250 000 Vermögensübergabeverträge<br />

gegen Versorgungsleistungen. Im Regelfall übertragen<br />

Eltern (Vermögensübergeber) zu ihren Lebzeiten

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