Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 171 – Drucksache 16/160<br />
zur Bescheinigung der ihnen bekannten Daten verpflichtet.<br />
Es stimme jedoch der Empfehlung zu, die Kreditinstitute<br />
zu verpflichten, in die Jahresbescheinigung konkrete<br />
Hinweise aufzunehmen, zu welchen Kapitalanlagen noch<br />
Angaben fehlen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat der Empfehlung, dass die<br />
Kreditinstitute den Versand der Jahresbescheinigungen<br />
im Einzelfall zurückstellen, bis die Frist für die Bekanntgabe<br />
für den einzelnen Investmentfonds abgelaufen ist,<br />
widersprochen. Es hat darauf hingewiesen, dass zwischen<br />
der teilweise auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführenden<br />
Frist von vier Monaten bei thesaurierenden Investmentvermögen<br />
und dem Interesse der Steuerpflichtigen an einem<br />
frühzeitigen Ausstellen der Jahresbescheinigung als<br />
Hilfsmittel zur fristgerechten Erfüllung seiner Steuererklärungspflichten<br />
zum 31. Mai ein nicht auflösbares<br />
Spannungsverhältnis bestehe. Allgemeine Vorgaben, bis<br />
wann eine Jahresbescheinigung zu erstellen oder bis<br />
wann damit mit Rücksicht auf bestimmte Kapitalerträge<br />
zu warten ist, seien daher nicht möglich.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums seien steuerfreie<br />
ausländische Kapitalerträge bereits nach dem Wortlaut<br />
der Vorschrift nicht von der Regelung <strong>des</strong> § 24c EStG<br />
erfasst.<br />
Zur empfohlenen Prüfungsberechtigung der Finanzbehörden<br />
hat sich das Bun<strong>des</strong>ministerium bisher noch nicht abschließend<br />
geäußert. Es hat jedoch eine gesetzliche Erweiterung<br />
<strong>des</strong> § 50b EStG erwogen.<br />
37.6<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt die Absicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
an, die Herausgabe eines amtlichen<br />
Musters für Steuerbescheinigungen zu prüfen. Ein Muster,<br />
das ein einheitliches Erscheinungsbild vorgibt, wird<br />
den Finanzämtern die Auswertung der Steuerbescheinigungen<br />
erleichtern.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes lassen Wortlaut<br />
und Zweck <strong>des</strong> § 24c EStG nicht zu, dass der Inhalt<br />
der Jahresbescheinigungen unvollständig ist. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
erkennt daher an, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
seine Auffassung teilt, nach der die Jahresbescheinigungen<br />
konkrete Hinweise darauf enthalten<br />
sollen, welche Kapitalerträge im Einzelfall nicht bescheinigt<br />
werden konnten. Diese Hinweise sollten für die Kapitalanleger<br />
schnell und eindeutig erkennbar sein.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt weiter eine Regelung,<br />
nach der die Kreditinstitute den Versand einzelner<br />
Jahresbescheinigungen zurückzustellen haben, wenn die<br />
bis Ende April zu erwartenden Daten zu Erträgen aus Investmentanteilen<br />
noch fehlen. Die Finanzämter gewähren<br />
für die Abgabe der Steuererklärungen formlos Fristverlängerungen<br />
bis zum 30. September. Nach Ansicht <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes gibt es kein beachtenswertes<br />
Spannungsverhältnis zwischen der Frist von vier Monaten<br />
bei thesaurierenden Investmentvermögen und dem<br />
Interesse der Steuerpflichtigen an einem frühzeitigen<br />
Ausstellen der Jahresbescheinigung zur fristgerechten Er-<br />
füllung ihrer Steuererklärungspflichten. Er sieht vielmehr<br />
die Gefahr, dass Steuerpflichtige eine leichtfertige Steuerverkürzung<br />
begehen, wenn sie auf die Vollständigkeit einer<br />
Jahresbescheinigung vertrauen. Eine zwar frühzeitig<br />
versandte, aber unvollständige Jahresbescheinigung vermittelt<br />
eine falsche Sicherheit und kann die ihr zugedachte<br />
Funktion als Hilfsmittel für den Steuerpflichtigen<br />
nicht erfüllen. Darüber hinaus müssten die Finanzämter<br />
mit einer zusätzlichen Arbeitsbelastung rechnen, wenn<br />
unvollständige Steuererklärungen zu überwachen und die<br />
fehlenden Daten nach ihrem Bekanntwerden zu erfassen<br />
sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung,<br />
dass ausländische steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
in der Jahresbescheinigung zu erfassen sind. Nach<br />
dem Gesetzeswortlaut sind alle Angaben zu den Einkünften<br />
nach § 20 EStG aufzuführen, wenn sie für die Besteuerung<br />
erforderlich sind. § 20 EStG bestimmt die Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen, ohne zwischen Steuerpflicht<br />
und -freiheit zu unterscheiden. Die ausländischen Kapitalerträge<br />
stellen Einnahmen im Sinne <strong>des</strong> § 20 EStG dar.<br />
Da sie die Höhe <strong>des</strong> Steuersatzes beeinflussen, ist die Angabe<br />
dieser Kapitalerträge für die Besteuerung erforderlich.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es darüber hinaus weiterhin<br />
für erforderlich, dass die Finanzbehörden die von den Kreditinstituten<br />
ausgestellten Jahresbescheinigungen stichprobenweise<br />
auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.<br />
38 Erhebliche Einnahmeausfälle bei Bund<br />
und Ländern durch Mängel bei der<br />
Besteuerung der vorweggenommenen<br />
Erbfolge gegen Versorgungsleistungen<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />
38.0<br />
Mängel bei der Besteuerung der vorweggenommenen<br />
Erbfolge gegen Versorgungsleistungen verursachten erhebliche<br />
Einnahmeausfälle bei Bund und Ländern. Die<br />
Finanzämter bearbeiteten rund 90 % der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
untersuchten Fälle der Übertragung von<br />
Privatvermögen gegen Versorgungsleistungen fehlerhaft.<br />
Die Rechtslage ist selbst für Steuerrechtskundige kaum zu<br />
verstehen. Bei grenzüberschreitender Vermögensübergabe<br />
besteht zudem eine Besteuerungslücke.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen billigte den Steuerpflichtigen<br />
über einen nicht absehbaren Zeitraum Steuervergünstigungen<br />
zu, die die Rechtsprechung inzwischen<br />
für rechtswidrig erklärt hat. Damit hat es ohne gesetzliche<br />
Grundlage über Steuerausfälle in Millionenhöhe entschieden.<br />
38.1<br />
In Deutschland bestehen 250 000 Vermögensübergabeverträge<br />
gegen Versorgungsleistungen. Im Regelfall übertragen<br />
Eltern (Vermögensübergeber) zu ihren Lebzeiten