Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 166 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
einer solchen Regelung ist auch in den nächsten Jahren<br />
nicht zu erwarten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist <strong>des</strong>halb<br />
der Auffassung, dass eine erneute Verlängerung der nationalen<br />
Übergangsregelung über den 31. Dezember 2007<br />
hinaus nicht mehr gerechtfertigt ist. Er hält es für geboten,<br />
die Regelung zu diesem Zeitpunkt nunmehr endgültig<br />
auslaufen zu lassen, und die betroffenen Schifffahrtsunternehmer<br />
frühzeitig darüber zu informieren.<br />
34.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen teilt die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes. Es hat dem Bun<strong>des</strong>verband<br />
der Deutschen Binnenschifffahrt mit Schreiben vom<br />
17. Januar <strong>2005</strong> mitgeteilt, dass es den gesetzgebenden<br />
Körperschaften keinen Vorschlag für eine weitere Verlängerung<br />
der Übergangsregelung unterbreiten wird. Es<br />
bleibt abzuwarten, ob die Steuerbegünstigung bei der Personenschifffahrt<br />
vom 1. Januar 2008 tatsächlich an nicht<br />
mehr verlängert wird.<br />
35 Unzutreffende Verzinsung von Steuerforderungen<br />
nach § 233a Abs. 2a AO<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01 und 014 01)<br />
35.0<br />
Erhebliche Einnahmeausfälle sind Bund und Ländern<br />
entstanden, weil die Finanzämter die Zinsen für Steuerforderungen<br />
bei Verlustrückträgen und rückwirkenden<br />
Ereignissen meistens fehlerhaft festgesetzt haben. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof führt dies auf eine unzureichende<br />
IT-Unterstützung zurück.<br />
35.1<br />
Mit der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen<br />
nach § 233a Abgabenordnung (AO)<br />
wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich für die zeitlich<br />
ungleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen zur<br />
Steuer erreichen. Im Regelfall beginnt der Zinslauf<br />
15 Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die<br />
Steuer entstanden ist. Das ist beispielsweise für die Einkommensteuer<br />
<strong>des</strong> Jahres 2002 der 1. April 2004. Der<br />
Zinslauf endet mit der Bekanntgabe <strong>des</strong> Steuerbeschei<strong>des</strong>.<br />
Die Zinsen werden zusammen mit den Steuern für<br />
das betreffende Kalenderjahr festgesetzt.<br />
Um sachlich ungerechtfertigte Zinszahlungen zu vermeiden,<br />
hat der Gesetzgeber im Jahre 1996 mit § 233a<br />
Abs. 2a AO eine vom Regelfall abweichende Verzinsung<br />
bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen<br />
eingeführt. In diesen Fällen beginnt der Zinslauf erst<br />
15 Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem das rückwirkende<br />
Ereignis eingetreten bzw. der Verlust entstanden<br />
ist.<br />
Ist bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung ein rückwirken<strong>des</strong><br />
Ereignis oder ein Verlustrücktrag zu beachten,<br />
liegt ein so genannter „Mischfall“ mit unterschiedlichen<br />
Zinsläufen vor. Gleiches gilt, wenn bei einer Berichti-<br />
gungsveranlagung neben der Änderung anderer Besteuerungsgrundlagen<br />
ein rückwirken<strong>des</strong> Ereignis oder ein<br />
Verlustrücktrag einzubeziehen ist. In diesen Fällen ist der<br />
zu verzinsende Betrag in Teilbeträge aufzusplitten. Dann<br />
entstehen ein Teilbetrag mit normalem Zinslaufbeginn<br />
und ein oder mehrere Teilbeträge mit besonderem Zinslaufbeginn.<br />
Führt beispielsweise die erstmalige Festsetzung<br />
der Einkommensteuer 2000 im Jahre 2003 zu einer<br />
Erstattung von 30 000 Euro und entfallen 10 000 Euro auf<br />
einen Verlustrücktrag aus dem Jahre 2001, so ist ein Teilbetrag<br />
von 20 000 Euro ab dem 1. April 2002 (normaler<br />
Zinslaufbeginn) und ein Teilbetrag von 10 000 Euro ab<br />
dem 1. April 2003 (besonderer Zinslaufbeginn) zu verzinsen.<br />
Die obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder<br />
haben die Einzelheiten der Verzinsung in einem umfangreichen<br />
Erlass mit vielen Anwendungsbeispielen niedergelegt.<br />
Aufgrund der Regelung zum besonderen Zinslauf wurden<br />
nach der Gesetzesbegründung Steuermehreinnahmen von<br />
jährlich 383 Mio. Euro erwartet.<br />
35.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte in seinen <strong>Bemerkungen</strong><br />
2001 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 14/7018 Nr. 86) berichtet,<br />
dass die Finanzämter der neuen Länder die Zinsen häufig<br />
fehlerhaft festsetzten, wenn die Verzinsung vom Regelfall<br />
abwich. Ursache für die Fehler waren unzutreffende manuelle<br />
Eingaben beim abweichenden Zinslaufbeginn. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte daher gefordert, die Zinsen ITgestützt<br />
festzusetzen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
(Bun<strong>des</strong>ministerium) und die Länder hielten die geforderte<br />
IT-technische Unterstützung nur bei einem Teil<br />
der erforderlichen Berechnungen für möglich. Im Übrigen<br />
sollten die Fehler durch verstärkte Schulungs- und<br />
Aufsichtsmaßnahmen verringert werden.<br />
Im Jahre 2003 untersuchte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erneut<br />
die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO. Dabei<br />
überprüfte er rund 400 Zinsfestsetzungen in sechs alten<br />
Ländern. Er beschränkte sich auf Fälle, in denen die erstmalige<br />
oder geänderte Steuerfestsetzung auf einem Verlustrücktrag<br />
oder einem rückwirkenden Ereignis beruhte.<br />
Während die Zinsen im Regelfall grundsätzlich maschinell<br />
und ohne weiteres Zutun der Bediensteten berechnet<br />
werden, bedarf es für die Zinsberechnung in den vorgenannten<br />
Fällen der manuellen Eingabe bestimmter Kennzahlen<br />
und Werte. Für die Zinsberechnung ist entscheidend,<br />
dass die Bediensteten der Finanzämter die dem<br />
besonderen Zinslauf unterliegenden Steuerbeträge zutreffend<br />
eintragen und die richtigen Kennzahlen anweisen.<br />
Die IT-Programme vergleichen die angewiesenen Steuerbeträge<br />
mit dem maschinell erstellten Ergebnis bei der<br />
Steuerfestsetzung. Weichen die Beträge voneinander ab,<br />
wird in Höhe der Abweichung ein fiktiver Unterschiedsbetrag<br />
gebildet. Dieser wird ausgehend von einem normalen<br />
Zinslaufbeginn ebenfalls verzinst. Hierdurch können