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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 166 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

einer solchen Regelung ist auch in den nächsten Jahren<br />

nicht zu erwarten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist <strong>des</strong>halb<br />

der Auffassung, dass eine erneute Verlängerung der nationalen<br />

Übergangsregelung über den 31. Dezember 2007<br />

hinaus nicht mehr gerechtfertigt ist. Er hält es für geboten,<br />

die Regelung zu diesem Zeitpunkt nunmehr endgültig<br />

auslaufen zu lassen, und die betroffenen Schifffahrtsunternehmer<br />

frühzeitig darüber zu informieren.<br />

34.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen teilt die Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes. Es hat dem Bun<strong>des</strong>verband<br />

der Deutschen Binnenschifffahrt mit Schreiben vom<br />

17. Januar <strong>2005</strong> mitgeteilt, dass es den gesetzgebenden<br />

Körperschaften keinen Vorschlag für eine weitere Verlängerung<br />

der Übergangsregelung unterbreiten wird. Es<br />

bleibt abzuwarten, ob die Steuerbegünstigung bei der Personenschifffahrt<br />

vom 1. Januar 2008 tatsächlich an nicht<br />

mehr verlängert wird.<br />

35 Unzutreffende Verzinsung von Steuerforderungen<br />

nach § 233a Abs. 2a AO<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01 und 014 01)<br />

35.0<br />

Erhebliche Einnahmeausfälle sind Bund und Ländern<br />

entstanden, weil die Finanzämter die Zinsen für Steuerforderungen<br />

bei Verlustrückträgen und rückwirkenden<br />

Ereignissen meistens fehlerhaft festgesetzt haben. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof führt dies auf eine unzureichende<br />

IT-Unterstützung zurück.<br />

35.1<br />

Mit der Verzinsung von Steuererstattungen und Steuernachforderungen<br />

nach § 233a Abgabenordnung (AO)<br />

wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich für die zeitlich<br />

ungleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen zur<br />

Steuer erreichen. Im Regelfall beginnt der Zinslauf<br />

15 Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres, in dem die<br />

Steuer entstanden ist. Das ist beispielsweise für die Einkommensteuer<br />

<strong>des</strong> Jahres 2002 der 1. April 2004. Der<br />

Zinslauf endet mit der Bekanntgabe <strong>des</strong> Steuerbeschei<strong>des</strong>.<br />

Die Zinsen werden zusammen mit den Steuern für<br />

das betreffende Kalenderjahr festgesetzt.<br />

Um sachlich ungerechtfertigte Zinszahlungen zu vermeiden,<br />

hat der Gesetzgeber im Jahre 1996 mit § 233a<br />

Abs. 2a AO eine vom Regelfall abweichende Verzinsung<br />

bei rückwirkenden Ereignissen und Verlustrückträgen<br />

eingeführt. In diesen Fällen beginnt der Zinslauf erst<br />

15 Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Jahres, in dem das rückwirkende<br />

Ereignis eingetreten bzw. der Verlust entstanden<br />

ist.<br />

Ist bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung ein rückwirken<strong>des</strong><br />

Ereignis oder ein Verlustrücktrag zu beachten,<br />

liegt ein so genannter „Mischfall“ mit unterschiedlichen<br />

Zinsläufen vor. Gleiches gilt, wenn bei einer Berichti-<br />

gungsveranlagung neben der Änderung anderer Besteuerungsgrundlagen<br />

ein rückwirken<strong>des</strong> Ereignis oder ein<br />

Verlustrücktrag einzubeziehen ist. In diesen Fällen ist der<br />

zu verzinsende Betrag in Teilbeträge aufzusplitten. Dann<br />

entstehen ein Teilbetrag mit normalem Zinslaufbeginn<br />

und ein oder mehrere Teilbeträge mit besonderem Zinslaufbeginn.<br />

Führt beispielsweise die erstmalige Festsetzung<br />

der Einkommensteuer 2000 im Jahre 2003 zu einer<br />

Erstattung von 30 000 Euro und entfallen 10 000 Euro auf<br />

einen Verlustrücktrag aus dem Jahre 2001, so ist ein Teilbetrag<br />

von 20 000 Euro ab dem 1. April 2002 (normaler<br />

Zinslaufbeginn) und ein Teilbetrag von 10 000 Euro ab<br />

dem 1. April 2003 (besonderer Zinslaufbeginn) zu verzinsen.<br />

Die obersten Finanzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder<br />

haben die Einzelheiten der Verzinsung in einem umfangreichen<br />

Erlass mit vielen Anwendungsbeispielen niedergelegt.<br />

Aufgrund der Regelung zum besonderen Zinslauf wurden<br />

nach der Gesetzesbegründung Steuermehreinnahmen von<br />

jährlich 383 Mio. Euro erwartet.<br />

35.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte in seinen <strong>Bemerkungen</strong><br />

2001 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 14/7018 Nr. 86) berichtet,<br />

dass die Finanzämter der neuen Länder die Zinsen häufig<br />

fehlerhaft festsetzten, wenn die Verzinsung vom Regelfall<br />

abwich. Ursache für die Fehler waren unzutreffende manuelle<br />

Eingaben beim abweichenden Zinslaufbeginn. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte daher gefordert, die Zinsen ITgestützt<br />

festzusetzen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium) und die Länder hielten die geforderte<br />

IT-technische Unterstützung nur bei einem Teil<br />

der erforderlichen Berechnungen für möglich. Im Übrigen<br />

sollten die Fehler durch verstärkte Schulungs- und<br />

Aufsichtsmaßnahmen verringert werden.<br />

Im Jahre 2003 untersuchte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erneut<br />

die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO. Dabei<br />

überprüfte er rund 400 Zinsfestsetzungen in sechs alten<br />

Ländern. Er beschränkte sich auf Fälle, in denen die erstmalige<br />

oder geänderte Steuerfestsetzung auf einem Verlustrücktrag<br />

oder einem rückwirkenden Ereignis beruhte.<br />

Während die Zinsen im Regelfall grundsätzlich maschinell<br />

und ohne weiteres Zutun der Bediensteten berechnet<br />

werden, bedarf es für die Zinsberechnung in den vorgenannten<br />

Fällen der manuellen Eingabe bestimmter Kennzahlen<br />

und Werte. Für die Zinsberechnung ist entscheidend,<br />

dass die Bediensteten der Finanzämter die dem<br />

besonderen Zinslauf unterliegenden Steuerbeträge zutreffend<br />

eintragen und die richtigen Kennzahlen anweisen.<br />

Die IT-Programme vergleichen die angewiesenen Steuerbeträge<br />

mit dem maschinell erstellten Ergebnis bei der<br />

Steuerfestsetzung. Weichen die Beträge voneinander ab,<br />

wird in Höhe der Abweichung ein fiktiver Unterschiedsbetrag<br />

gebildet. Dieser wird ausgehend von einem normalen<br />

Zinslaufbeginn ebenfalls verzinst. Hierdurch können

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