Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 168 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
c) die Sicherung <strong>des</strong> Verfahrens gegen unbefugte Eingriffe,<br />
d) eine programmgestützte Verbindung zwischen der<br />
Verbuchung <strong>des</strong> Zahlungseingangs und der Erstellung<br />
der Zuwendungsbestätigung sowie<br />
e) die Überprüfbarkeit <strong>des</strong> Verfahrens durch die Finanzbehörden.<br />
Soweit diese Voraussetzungen bei der Genehmigung<br />
nicht geprüft werden konnten, ist ihre Erfüllung zur Auflage<br />
zu machen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
(Bun<strong>des</strong>ministerium) und die obersten Finanzbehörden<br />
der Länder waren sich einig, dass diese Möglichkeit<br />
grundsätzlich nur für die Anforderungen c) bis e) eröffnet<br />
werden sollte. Hinweise haben sie jedoch weder hierzu<br />
noch generell zum Genehmigungsverfahren herausgegeben.<br />
Die EStR zu den maschinell erstellten Zuwendungsbescheinigungen<br />
sind seit dem Jahre 1989 unverändert.<br />
36.1.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof untersuchte mit Unterstützung<br />
<strong>des</strong> Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main im<br />
Jahre 2003 die Genehmigungspraxis der Finanzämter.<br />
Viele Spendenempfänger erstellten ihre Zuwendungsbestätigungen<br />
maschinell, ohne für dieses Verfahren eine<br />
Genehmigung zu besitzen.<br />
Wenn die Spendenempfänger die Genehmigung der maschinellen<br />
Ausstellung beantragten, machten die Finanzämter<br />
die Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen<br />
häufig insgesamt zur Auflage. Einmal genehmigte Verfahren<br />
überprüften sie auch nach über zehn Jahren nicht.<br />
Das galt auch, wenn das ursprünglich für die Buchführung<br />
verwandte IT-Programm durch ein neues ersetzt<br />
worden war.<br />
Die Beschäftigten der Finanzämter verfügen in der Regel<br />
nicht über ausreichende IT-Kenntnisse, um die Genehmigungsvoraussetzungen<br />
ordnungsgemäß zu überprüfen.<br />
Meistens beschränkten die Finanzämter ihre Prüfung auf<br />
die optische Übereinstimmung der Zuwendungsbestätigung<br />
mit dem amtlichen Muster der EStR. Sie genehmigten<br />
die maschinelle Erstellung auch dann, wenn aus den<br />
Anträgen der Spendenempfänger erkennbar war, dass die<br />
beschriebenen Verfahren nicht den vorgeschriebenen Anforderungen<br />
genügten.<br />
Aus den Unterlagen vieler Spendenempfänger war ersichtlich,<br />
dass sie die Vordrucke nicht mehr in Papierform<br />
vorhielten. Statt<strong>des</strong>sen erzeugten sie den vorgeschriebenen<br />
Text <strong>des</strong> amtlichen Vordrucks zusammen mit den Daten<br />
<strong>des</strong> Spenders (Name, Anschrift, …) in einem Druckvorgang.<br />
Zudem bestätigten Zuwendungsempfänger Spenden häufig<br />
nicht unterjährig und einzeln, sondern jährlich zusammengefasst.<br />
Damit war die Zahlungsverbuchung nicht<br />
mit der Erstellung der Zuwendungsbestätigung verbunden.<br />
36.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
– wie auch die obersten Finanzbehörden<br />
der Länder – keine Hinweise zum Genehmigungsverfahren<br />
gegeben haben. Für die Finanzämter war so nicht zu<br />
erkennen, dass sie nur die Anforderungen c) bis e) ohne<br />
Prüfung zur Auflage machen sollten. Außerdem hat das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium nicht verständlich erläutert, wie die<br />
IT-Programme auszugestalten waren, um wirksam vor<br />
Manipulationen zu schützen. Insbesondere hat es nicht<br />
ausreichend erklärt, wie das Verbuchen der Zahlung mit<br />
dem Erstellen der Zuwendungsbestätigung zu verbinden<br />
ist. Diese Anforderung ist zudem nach Auffassung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei der gängigen Praxis der Spendenempfänger<br />
nicht erfüllbar. Sie bestätigen ihre erhaltenen<br />
Zuwendungen nämlich oft nicht mehr unterjährig und<br />
einzeln, sondern jährlich zusammengefasst. Dadurch<br />
kann die Zahlungsverbuchung zeitlich nicht mehr direkt<br />
mit der maschinellen Erstellung verbunden sein.<br />
Diese Umstände trugen dazu bei, dass die Finanzämter<br />
überwiegend nicht prüften, ob die Genehmigungsvoraussetzungen<br />
oder Auflagen erfüllt waren. Das Ziel, Missbräuche<br />
durch Spendenempfänger und Fälschungen<br />
durch Dritte mit dem Genehmigungsverfahren zu verhindern,<br />
war schon <strong>des</strong>halb nicht erreichbar.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, für von Spendenempfängern<br />
verwandte IT-Programme eine Sicherheitsbestätigung<br />
durch sachverständige Dritte vorzuschreiben.<br />
Dies ist erforderlich, weil die Finanzämter über zu wenige<br />
informationstechnische Kenntnisse verfügen, um bestätigen<br />
zu können, dass diese Programme ausreichend<br />
gegen Manipulationen gesichert sind. Der Umfang der<br />
Prüfung durch Dritte sollte die Kosten, die den Spendenempfängern<br />
durch die Prüfung entstehen, berücksichtigen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat außerdem darauf aufmerksam<br />
gemacht, dass die Fälschungssicherheit der maschinellen<br />
Zuwendungsbestätigungen wegen der technischen<br />
Entwicklung der Drucker und Scanner nicht mehr gegeben<br />
ist. So lässt sich beispielsweise das einzublendende<br />
Faksimile wie die gesamte Zuwendungsbestätigung mit<br />
heute handelsüblichen Druckern erstellen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher eine grundsätzliche<br />
Anpassung der Anforderungen für die maschinelle Erstellung<br />
von Zuwendungsbestätigungen an den aktuellen<br />
technischen Standard für dringend erforderlich gehalten.<br />
36.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat in seiner Stellungnahme erklärt,<br />
es sei beabsichtigt, die Bestimmungen zur maschinellen<br />
Erstellung von Zuwendungsbestätigungen neu zu<br />
fassen. Dabei solle ein Teil der Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
umgesetzt werden. Es sei vorgesehen,<br />
dass die Vordrucke für die Zuwendungsbestätigungen<br />
nicht mehr in Papierform verschlossen vorgehalten werden<br />
müssen. Außerdem werde festgelegt, dass das Erstellen<br />
der Zuwendungsbestätigungen mit der Finanzbuch-