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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 168 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

c) die Sicherung <strong>des</strong> Verfahrens gegen unbefugte Eingriffe,<br />

d) eine programmgestützte Verbindung zwischen der<br />

Verbuchung <strong>des</strong> Zahlungseingangs und der Erstellung<br />

der Zuwendungsbestätigung sowie<br />

e) die Überprüfbarkeit <strong>des</strong> Verfahrens durch die Finanzbehörden.<br />

Soweit diese Voraussetzungen bei der Genehmigung<br />

nicht geprüft werden konnten, ist ihre Erfüllung zur Auflage<br />

zu machen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium) und die obersten Finanzbehörden<br />

der Länder waren sich einig, dass diese Möglichkeit<br />

grundsätzlich nur für die Anforderungen c) bis e) eröffnet<br />

werden sollte. Hinweise haben sie jedoch weder hierzu<br />

noch generell zum Genehmigungsverfahren herausgegeben.<br />

Die EStR zu den maschinell erstellten Zuwendungsbescheinigungen<br />

sind seit dem Jahre 1989 unverändert.<br />

36.1.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof untersuchte mit Unterstützung<br />

<strong>des</strong> Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main im<br />

Jahre 2003 die Genehmigungspraxis der Finanzämter.<br />

Viele Spendenempfänger erstellten ihre Zuwendungsbestätigungen<br />

maschinell, ohne für dieses Verfahren eine<br />

Genehmigung zu besitzen.<br />

Wenn die Spendenempfänger die Genehmigung der maschinellen<br />

Ausstellung beantragten, machten die Finanzämter<br />

die Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen<br />

häufig insgesamt zur Auflage. Einmal genehmigte Verfahren<br />

überprüften sie auch nach über zehn Jahren nicht.<br />

Das galt auch, wenn das ursprünglich für die Buchführung<br />

verwandte IT-Programm durch ein neues ersetzt<br />

worden war.<br />

Die Beschäftigten der Finanzämter verfügen in der Regel<br />

nicht über ausreichende IT-Kenntnisse, um die Genehmigungsvoraussetzungen<br />

ordnungsgemäß zu überprüfen.<br />

Meistens beschränkten die Finanzämter ihre Prüfung auf<br />

die optische Übereinstimmung der Zuwendungsbestätigung<br />

mit dem amtlichen Muster der EStR. Sie genehmigten<br />

die maschinelle Erstellung auch dann, wenn aus den<br />

Anträgen der Spendenempfänger erkennbar war, dass die<br />

beschriebenen Verfahren nicht den vorgeschriebenen Anforderungen<br />

genügten.<br />

Aus den Unterlagen vieler Spendenempfänger war ersichtlich,<br />

dass sie die Vordrucke nicht mehr in Papierform<br />

vorhielten. Statt<strong>des</strong>sen erzeugten sie den vorgeschriebenen<br />

Text <strong>des</strong> amtlichen Vordrucks zusammen mit den Daten<br />

<strong>des</strong> Spenders (Name, Anschrift, …) in einem Druckvorgang.<br />

Zudem bestätigten Zuwendungsempfänger Spenden häufig<br />

nicht unterjährig und einzeln, sondern jährlich zusammengefasst.<br />

Damit war die Zahlungsverbuchung nicht<br />

mit der Erstellung der Zuwendungsbestätigung verbunden.<br />

36.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

– wie auch die obersten Finanzbehörden<br />

der Länder – keine Hinweise zum Genehmigungsverfahren<br />

gegeben haben. Für die Finanzämter war so nicht zu<br />

erkennen, dass sie nur die Anforderungen c) bis e) ohne<br />

Prüfung zur Auflage machen sollten. Außerdem hat das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium nicht verständlich erläutert, wie die<br />

IT-Programme auszugestalten waren, um wirksam vor<br />

Manipulationen zu schützen. Insbesondere hat es nicht<br />

ausreichend erklärt, wie das Verbuchen der Zahlung mit<br />

dem Erstellen der Zuwendungsbestätigung zu verbinden<br />

ist. Diese Anforderung ist zudem nach Auffassung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei der gängigen Praxis der Spendenempfänger<br />

nicht erfüllbar. Sie bestätigen ihre erhaltenen<br />

Zuwendungen nämlich oft nicht mehr unterjährig und<br />

einzeln, sondern jährlich zusammengefasst. Dadurch<br />

kann die Zahlungsverbuchung zeitlich nicht mehr direkt<br />

mit der maschinellen Erstellung verbunden sein.<br />

Diese Umstände trugen dazu bei, dass die Finanzämter<br />

überwiegend nicht prüften, ob die Genehmigungsvoraussetzungen<br />

oder Auflagen erfüllt waren. Das Ziel, Missbräuche<br />

durch Spendenempfänger und Fälschungen<br />

durch Dritte mit dem Genehmigungsverfahren zu verhindern,<br />

war schon <strong>des</strong>halb nicht erreichbar.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, für von Spendenempfängern<br />

verwandte IT-Programme eine Sicherheitsbestätigung<br />

durch sachverständige Dritte vorzuschreiben.<br />

Dies ist erforderlich, weil die Finanzämter über zu wenige<br />

informationstechnische Kenntnisse verfügen, um bestätigen<br />

zu können, dass diese Programme ausreichend<br />

gegen Manipulationen gesichert sind. Der Umfang der<br />

Prüfung durch Dritte sollte die Kosten, die den Spendenempfängern<br />

durch die Prüfung entstehen, berücksichtigen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat außerdem darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass die Fälschungssicherheit der maschinellen<br />

Zuwendungsbestätigungen wegen der technischen<br />

Entwicklung der Drucker und Scanner nicht mehr gegeben<br />

ist. So lässt sich beispielsweise das einzublendende<br />

Faksimile wie die gesamte Zuwendungsbestätigung mit<br />

heute handelsüblichen Druckern erstellen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher eine grundsätzliche<br />

Anpassung der Anforderungen für die maschinelle Erstellung<br />

von Zuwendungsbestätigungen an den aktuellen<br />

technischen Standard für dringend erforderlich gehalten.<br />

36.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat in seiner Stellungnahme erklärt,<br />

es sei beabsichtigt, die Bestimmungen zur maschinellen<br />

Erstellung von Zuwendungsbestätigungen neu zu<br />

fassen. Dabei solle ein Teil der Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

umgesetzt werden. Es sei vorgesehen,<br />

dass die Vordrucke für die Zuwendungsbestätigungen<br />

nicht mehr in Papierform verschlossen vorgehalten werden<br />

müssen. Außerdem werde festgelegt, dass das Erstellen<br />

der Zuwendungsbestätigungen mit der Finanzbuch-

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