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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 148 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Einsatz vorgesehene Bauelemente und -materialien herstellen.<br />

Statt<strong>des</strong>sen werden auch in militärischen Systemen<br />

und Geräten für den zivilen Markt gefertigte Bauelemente<br />

und -materialien mit kurzen Innovationszyklen<br />

verwendet. Es ist nicht wirtschaftlich, veraltete Bauelemente<br />

und -materialien allein für militärische Zwecke in<br />

relativ geringer Stückzahl weiter produzieren zu lassen.<br />

Auch die vorsorgliche Beschaffung dieser (obsolet werdenden)<br />

Teile für den gesamten Produktions- und Nutzungszeitraum<br />

ist wegen deren begrenzter Lagerfähigkeit<br />

meist nicht möglich. Aufgetretene Obsoleszenzen müssen<br />

daher regelmäßig beseitigt werden. In den Verträgen hatte<br />

in der Regel bislang der Auftraggeber die Kosten für die<br />

Beseitigung der Obsoleszenzen zu tragen, obwohl es interessensgerecht<br />

sein kann, auch den Auftragnehmer daran<br />

zu beteiligen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof befasste sich bei mehreren Rüstungsvorhaben<br />

mit der Beseitigung der Obsoleszenzen,<br />

deren Kosten und den vertraglichen Regelungen hierzu<br />

und stellte fest:<br />

Bei der Entwicklung und Beschaffung <strong>des</strong> Kampfflugzeuges<br />

Eurofighter umfassen die Regelungen im Beschaffungsvertrag<br />

ausdrücklich nicht die Beseitigung von Obsoleszenzen.<br />

Diese musste im Rahmen der zweiten<br />

Tranche gesondert vertraglich vereinbart werden. Die Beseitigung<br />

der Obsoleszenzen kostet rund 250 Mio. Euro<br />

(nur deutscher Anteil).<br />

Bei der Entwicklung <strong>des</strong> bodengestützten Luftverteidigungssystems<br />

mit der Bezeichnung MEADS ist zwar eine<br />

Planung für die Behandlung der Obsoleszenzen vorgesehen.<br />

Es ist aber bislang nicht geregelt, dass auch der Auftragnehmer<br />

sich an den Kosten ihrer Beseitigung beteiligt.<br />

Dagegen enthält der Beschaffungsvertrag für die Luft-<br />

Luft-Raketen mit der Bezeichnung IRIS-T, die für die Bewaffnung<br />

der Kampfflugzeuge Eurofighter und Tornado<br />

vorgesehen sind, Regelungen zur Kostenübernahme für<br />

die Beseitigung von Obsoleszenzen. Danach hat auch der<br />

Auftragnehmer einen Teil der Kosten zu tragen.<br />

24.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in seinen Berichten nach<br />

§ 88 Abs. 2 BHO an den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages (Haushaltsausschuss) zu beiden Waffensystemen<br />

Eurofighter und MEADS auf die Kostenrisiken<br />

der Obsoleszenzen und deren einseitige Übertragung<br />

auf den Auftraggeber hingewiesen. Er hat die Auffassung<br />

vertreten, dass die teure Beseitigung dieser Obsoleszenzen<br />

nicht allein der Auftraggeber tragen sollte. Er hat<br />

empfohlen, in die entsprechenden Entwicklungs- und Beschaffungsverträge<br />

eine Kostenbeteiligung <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

aufzunehmen. Der Haushaltsausschuss hat die<br />

Berichte in den Jahren 2004 und <strong>2005</strong> erörtert. In seinen<br />

dazu gefassten Beschlüssen hat er Empfehlungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Behandlung der Obsoleszenzen<br />

aufgegriffen.<br />

24.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bislang weder eine generelle<br />

Regelung zur Problematik der Obsoleszenzen erlassen,<br />

noch ist Entsprechen<strong>des</strong> vorgesehen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium betont vielmehr, Obsoleszenzen<br />

träten nicht bei allen Produkten auf. Betroffen seien vor<br />

allem Produkte mit langen Projektierungs-, Einführungsund<br />

Nutzungszeiträumen sowie mit hohen Anteilen an Informationstechnik.<br />

Die konkreten Vorhaben seien in dieser<br />

Hinsicht jedoch schwer vergleichbar. Es verweist allgemein<br />

auf die Verantwortlichkeiten, die in seinen<br />

Rüstungsverfahrensbestimmungen festgelegt seien, und<br />

darauf, dass die Preise für diese Leistungen sich nach den<br />

preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge<br />

richteten. Zudem wäre beim Vorhaben Eurofighter beispielsweise<br />

eine zuverlässige Abschätzung der gesamten<br />

Kosten für die Beseitigung der Obsoleszenzen über einen<br />

Produktionszeitraum von rund 20 Jahren aufgrund von<br />

Unwägbarkeiten in der technologischen Entwicklung bei<br />

einem Waffensystem dieser Größenordnung und Komplexität<br />

nicht möglich gewesen. Eine Festpreisvereinbarung<br />

hätte bedeutet, hohe Risikozuschläge der Rüstungsunternehmen<br />

in Kauf zu nehmen, und wäre damit<br />

unwirtschaftlich gewesen.<br />

24.4<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zeigen die<br />

vertraglichen Vereinbarungen für die Beschaffung der<br />

– durchaus als komplex zu bezeichnenden – Rakete<br />

IRIS-T, dass eine einseitige Kostenbelastung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

bei der Beseitigung von Obsoleszenzen von vornherein<br />

vermieden werden kann. Eine solche Regelung ist<br />

günstiger als eine nachträgliche Vereinbarung über die<br />

Beseitigung der Obsoleszenzen, bei der die Verhandlungsposition<br />

für den Auftraggeber wesentlich schwächer<br />

ist. Bei der Entwicklung <strong>des</strong> Waffensystems MEADS ist<br />

entsprechend einer der Auflagen <strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />

eine Vereinbarung zur Obsoleszenzenplanung getroffen<br />

worden. Dies sieht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof als einen<br />

ersten Schritt in die richtige Richtung an. Dabei bleibt jedoch<br />

das Kernproblem, das Kostenrisiko auf die Auftraggeber-<br />

und Auftragnehmerseite zu verteilen, ungeregelt.<br />

Hier wird sich spätestens beim Abschluss <strong>des</strong> Beschaffungsvertrages<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium bemühen müssen,<br />

die Kostenübernahme für die Beseitigung von Obsoleszenzen<br />

interessensgerecht zu regeln.<br />

Im Übrigen teilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Befürchtungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums über unwirtschaftliche Risikozuschläge<br />

nicht. Die Argumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

rechtfertigen es nicht, auf eine vertragliche<br />

Regelung zu verzichten. Einerseits birgt die Beseitigung<br />

von Obsoleszenzen nicht generell nur Kostenrisiken, sondern<br />

auch Möglichkeiten, die Produktion zu vereinfachen<br />

und damit Kostenvorteile zu erzielen. Es ist interessensgerecht,<br />

dass die Unternehmen für diesen Vorteil einen<br />

Teil der entstehenden Kosten übernehmen. Andererseits

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