Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 148 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Einsatz vorgesehene Bauelemente und -materialien herstellen.<br />
Statt<strong>des</strong>sen werden auch in militärischen Systemen<br />
und Geräten für den zivilen Markt gefertigte Bauelemente<br />
und -materialien mit kurzen Innovationszyklen<br />
verwendet. Es ist nicht wirtschaftlich, veraltete Bauelemente<br />
und -materialien allein für militärische Zwecke in<br />
relativ geringer Stückzahl weiter produzieren zu lassen.<br />
Auch die vorsorgliche Beschaffung dieser (obsolet werdenden)<br />
Teile für den gesamten Produktions- und Nutzungszeitraum<br />
ist wegen deren begrenzter Lagerfähigkeit<br />
meist nicht möglich. Aufgetretene Obsoleszenzen müssen<br />
daher regelmäßig beseitigt werden. In den Verträgen hatte<br />
in der Regel bislang der Auftraggeber die Kosten für die<br />
Beseitigung der Obsoleszenzen zu tragen, obwohl es interessensgerecht<br />
sein kann, auch den Auftragnehmer daran<br />
zu beteiligen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof befasste sich bei mehreren Rüstungsvorhaben<br />
mit der Beseitigung der Obsoleszenzen,<br />
deren Kosten und den vertraglichen Regelungen hierzu<br />
und stellte fest:<br />
Bei der Entwicklung und Beschaffung <strong>des</strong> Kampfflugzeuges<br />
Eurofighter umfassen die Regelungen im Beschaffungsvertrag<br />
ausdrücklich nicht die Beseitigung von Obsoleszenzen.<br />
Diese musste im Rahmen der zweiten<br />
Tranche gesondert vertraglich vereinbart werden. Die Beseitigung<br />
der Obsoleszenzen kostet rund 250 Mio. Euro<br />
(nur deutscher Anteil).<br />
Bei der Entwicklung <strong>des</strong> bodengestützten Luftverteidigungssystems<br />
mit der Bezeichnung MEADS ist zwar eine<br />
Planung für die Behandlung der Obsoleszenzen vorgesehen.<br />
Es ist aber bislang nicht geregelt, dass auch der Auftragnehmer<br />
sich an den Kosten ihrer Beseitigung beteiligt.<br />
Dagegen enthält der Beschaffungsvertrag für die Luft-<br />
Luft-Raketen mit der Bezeichnung IRIS-T, die für die Bewaffnung<br />
der Kampfflugzeuge Eurofighter und Tornado<br />
vorgesehen sind, Regelungen zur Kostenübernahme für<br />
die Beseitigung von Obsoleszenzen. Danach hat auch der<br />
Auftragnehmer einen Teil der Kosten zu tragen.<br />
24.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in seinen Berichten nach<br />
§ 88 Abs. 2 BHO an den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen<br />
Bun<strong>des</strong>tages (Haushaltsausschuss) zu beiden Waffensystemen<br />
Eurofighter und MEADS auf die Kostenrisiken<br />
der Obsoleszenzen und deren einseitige Übertragung<br />
auf den Auftraggeber hingewiesen. Er hat die Auffassung<br />
vertreten, dass die teure Beseitigung dieser Obsoleszenzen<br />
nicht allein der Auftraggeber tragen sollte. Er hat<br />
empfohlen, in die entsprechenden Entwicklungs- und Beschaffungsverträge<br />
eine Kostenbeteiligung <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />
aufzunehmen. Der Haushaltsausschuss hat die<br />
Berichte in den Jahren 2004 und <strong>2005</strong> erörtert. In seinen<br />
dazu gefassten Beschlüssen hat er Empfehlungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Behandlung der Obsoleszenzen<br />
aufgegriffen.<br />
24.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bislang weder eine generelle<br />
Regelung zur Problematik der Obsoleszenzen erlassen,<br />
noch ist Entsprechen<strong>des</strong> vorgesehen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium betont vielmehr, Obsoleszenzen<br />
träten nicht bei allen Produkten auf. Betroffen seien vor<br />
allem Produkte mit langen Projektierungs-, Einführungsund<br />
Nutzungszeiträumen sowie mit hohen Anteilen an Informationstechnik.<br />
Die konkreten Vorhaben seien in dieser<br />
Hinsicht jedoch schwer vergleichbar. Es verweist allgemein<br />
auf die Verantwortlichkeiten, die in seinen<br />
Rüstungsverfahrensbestimmungen festgelegt seien, und<br />
darauf, dass die Preise für diese Leistungen sich nach den<br />
preisrechtlichen Bestimmungen für öffentliche Aufträge<br />
richteten. Zudem wäre beim Vorhaben Eurofighter beispielsweise<br />
eine zuverlässige Abschätzung der gesamten<br />
Kosten für die Beseitigung der Obsoleszenzen über einen<br />
Produktionszeitraum von rund 20 Jahren aufgrund von<br />
Unwägbarkeiten in der technologischen Entwicklung bei<br />
einem Waffensystem dieser Größenordnung und Komplexität<br />
nicht möglich gewesen. Eine Festpreisvereinbarung<br />
hätte bedeutet, hohe Risikozuschläge der Rüstungsunternehmen<br />
in Kauf zu nehmen, und wäre damit<br />
unwirtschaftlich gewesen.<br />
24.4<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zeigen die<br />
vertraglichen Vereinbarungen für die Beschaffung der<br />
– durchaus als komplex zu bezeichnenden – Rakete<br />
IRIS-T, dass eine einseitige Kostenbelastung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
bei der Beseitigung von Obsoleszenzen von vornherein<br />
vermieden werden kann. Eine solche Regelung ist<br />
günstiger als eine nachträgliche Vereinbarung über die<br />
Beseitigung der Obsoleszenzen, bei der die Verhandlungsposition<br />
für den Auftraggeber wesentlich schwächer<br />
ist. Bei der Entwicklung <strong>des</strong> Waffensystems MEADS ist<br />
entsprechend einer der Auflagen <strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />
eine Vereinbarung zur Obsoleszenzenplanung getroffen<br />
worden. Dies sieht der Bun<strong>des</strong>rechnungshof als einen<br />
ersten Schritt in die richtige Richtung an. Dabei bleibt jedoch<br />
das Kernproblem, das Kostenrisiko auf die Auftraggeber-<br />
und Auftragnehmerseite zu verteilen, ungeregelt.<br />
Hier wird sich spätestens beim Abschluss <strong>des</strong> Beschaffungsvertrages<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium bemühen müssen,<br />
die Kostenübernahme für die Beseitigung von Obsoleszenzen<br />
interessensgerecht zu regeln.<br />
Im Übrigen teilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Befürchtungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums über unwirtschaftliche Risikozuschläge<br />
nicht. Die Argumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
rechtfertigen es nicht, auf eine vertragliche<br />
Regelung zu verzichten. Einerseits birgt die Beseitigung<br />
von Obsoleszenzen nicht generell nur Kostenrisiken, sondern<br />
auch Möglichkeiten, die Produktion zu vereinfachen<br />
und damit Kostenvorteile zu erzielen. Es ist interessensgerecht,<br />
dass die Unternehmen für diesen Vorteil einen<br />
Teil der entstehenden Kosten übernehmen. Andererseits