Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/160<br />
Zusammenfassungen<br />
Teil I<br />
1 Feststellungen zur Haushalts- und<br />
Vermögensrechnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
für das Haushaltsjahr 2004<br />
1.1 Stand der Entlastungsverfahren<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
hat mit Schreiben vom 31. März <strong>2005</strong> dem Deutschen<br />
Bun<strong>des</strong>tag und dem Bun<strong>des</strong>rat gemäß Artikel 114<br />
Abs. 1 Grundgesetz die Haushalts- und Vermögensrechnung<br />
für das Haushaltsjahr 2004 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
15/5206) als Grundlagen für das parlamentarische Verfahren<br />
zur Entlastung der Bun<strong>des</strong>regierung vorgelegt.<br />
1.2 Prüfung der Jahresrechnung 2004<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Ordnungsmäßigkeit der<br />
Haushalts- und Vermögensrechnung mit Unterstützung<br />
seiner Prüfungsämter geprüft. Er hat zum kassenmäßigen<br />
Ergebnis keine für die Entlastung wesentlichen Abweichungen<br />
zwischen den Beträgen festgestellt, die in diesen<br />
Rechnungen und in den Büchern aufgeführt sind; dies gilt<br />
auch für die Sondervermögen (vgl. jedoch Nr. 1.8).<br />
Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Einnahmen und Ausgaben<br />
stichprobenweise geprüft hat, waren sie im Allgemeinen<br />
ordnungsgemäß belegt. Es wurden jedoch formale<br />
Fehler festgestellt (fehlerhafte oder fehlende Feststellungsvermerke<br />
auf den begründenden Unterlagen, unvollständige<br />
Unterlagen, fehlende oder nicht hinterlegte Unterschriften<br />
der Anordnungsbefugten). Die Beauftragten<br />
für den Haushalt der Ressorts sowie der nachgeordneten<br />
Dienststellen sollten sicherstellen, dass die Vorschriften<br />
und Grundsätze für die ordnungsgemäße Veranschlagung<br />
und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel beachtet werden<br />
(Nr. 1.2.1 der <strong>Bemerkungen</strong>).<br />
1.3 Haushaltsführung<br />
Das (ursprüngliche) Haushaltsgesetz 2004 vom 25. Februar<br />
2004 sah Einnahmen und Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für<br />
das Haushaltsjahr 2004 von 257,3 Mrd. Euro vor. Es ermächtigte<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium zu einer Nettokreditaufnahme<br />
bis zur Höhe von 29,3 Mrd. Euro.<br />
Vor allem wegen geringerer Steuereinnahmen und aufgrund<br />
von Mindereinnahmen beim Bun<strong>des</strong>bankgewinn<br />
sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Eckwerte <strong>des</strong><br />
Haushalts 2004 durch ein Nachtragshaushaltsgesetz anzupassen.<br />
Das Haushalts-Soll verringerte sich aufgrund <strong>des</strong><br />
Nachtrags auf 255,6 Mrd. Euro und die Ermächtigung zur<br />
Nettokreditaufnahme wurde um 14,2 Mrd. Euro auf<br />
43,5 Mrd. Euro erhöht.<br />
Die Ist-Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts 2004 lagen bei<br />
251,6 Mrd. Euro. Sie wurden gedeckt durch Steuern und<br />
sonstige Einnahmen (einschließlich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>bankgewinns)<br />
in Höhe von 211,8 Mrd. Euro, Münzeinnahmen<br />
von 0,3 Mrd. Euro sowie eine Nettokreditaufnahme von<br />
39,5 Mrd. Euro.<br />
Die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank führte im Haushaltsjahr 2004<br />
den Bilanzgewinn <strong>des</strong> Geschäftsjahres 2003 von 248 Mio.<br />
Euro an den Bund ab. Die Gewinnablieferung war damit<br />
die niedrigste in den vergangenen 16 Jahren.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat zum Haushaltsvollzug insbesondere<br />
Folgen<strong>des</strong> festgestellt:<br />
1.4 Nettokreditaufnahme, Inanspruchnahme<br />
von Kreditermächtigungen<br />
Durch den Nachtragshaushalt wurde die Ermächtigung<br />
zur Nettokreditaufnahme im Haushaltsjahr 2004 von<br />
29,3 Mrd. Euro auf 43,5 Mrd. Euro erhöht, während die<br />
veranschlagten Ausgaben für Investitionen nur rund<br />
24,6 Mrd. Euro betrugen. Damit wurde die verfassungsrechtliche<br />
Kreditobergrenze <strong>des</strong> Artikels 115 Abs. 1 Satz 2<br />
<strong>des</strong> Grundgesetzes deutlich überschritten. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />
begründete dies mit der Abwehr einer Störung<br />
<strong>des</strong> gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.<br />
Die Nettokreditaufnahme betrug im Ist rund 39,5 Mrd.<br />
Euro und war damit um rund 17,1 Mrd. Euro höher als<br />
die Summe der getätigten Investitionsausgaben (Nr. 1.4.2<br />
der <strong>Bemerkungen</strong>).<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium nimmt in ständiger Haushaltspraxis<br />
zuerst die weiter geltende Kreditermächtigung <strong>des</strong><br />
Vorjahres in Anspruch und schont damit in gleicher Höhe<br />
die für das laufende Haushaltsjahr vom Parlament erteilte<br />
Ermächtigung. Dies hat zusammen mit der hohen Ermächtigung<br />
zur Nettokreditaufnahme im Nachtragshaushalt<br />
(wovon 4,0 Mrd. Euro nicht genutzt wurden) dazu<br />
geführt, dass – trotz der Überschreitung der Verschuldungsobergrenze<br />
nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz<br />
– die Restkreditermächtigungen gegenüber dem<br />
Vorjahr erneut auf nunmehr 19 Mrd. Euro (davon<br />
11,5 Mrd. Euro durch die Nachtragshaushalte 2002 bis<br />
2004) angewachsen sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält<br />
diese Praxis für haushaltsrechtlich bedenklich, weil die<br />
für Kreditermächtigungen in § 18 Abs. 3 BHO festgelegte<br />
Verfallsfrist von grundsätzlich einem Jahr damit leer<br />
läuft. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass<br />
die durch eine zu hohe Veranschlagung im Nachtragshaushalt<br />
entstandenen Restkreditermächtigungen jeweils<br />
im Folgejahr in Abgang gestellt werden sollten<br />
(Nr. 1.4.2.1 der <strong>Bemerkungen</strong>).