05.08.2013 Aufrufe

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/160<br />

Zusammenfassungen<br />

Teil I<br />

1 Feststellungen zur Haushalts- und<br />

Vermögensrechnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

für das Haushaltsjahr 2004<br />

1.1 Stand der Entlastungsverfahren<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

hat mit Schreiben vom 31. März <strong>2005</strong> dem Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tag und dem Bun<strong>des</strong>rat gemäß Artikel 114<br />

Abs. 1 Grundgesetz die Haushalts- und Vermögensrechnung<br />

für das Haushaltsjahr 2004 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

15/5206) als Grundlagen für das parlamentarische Verfahren<br />

zur Entlastung der Bun<strong>des</strong>regierung vorgelegt.<br />

1.2 Prüfung der Jahresrechnung 2004<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Ordnungsmäßigkeit der<br />

Haushalts- und Vermögensrechnung mit Unterstützung<br />

seiner Prüfungsämter geprüft. Er hat zum kassenmäßigen<br />

Ergebnis keine für die Entlastung wesentlichen Abweichungen<br />

zwischen den Beträgen festgestellt, die in diesen<br />

Rechnungen und in den Büchern aufgeführt sind; dies gilt<br />

auch für die Sondervermögen (vgl. jedoch Nr. 1.8).<br />

Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Einnahmen und Ausgaben<br />

stichprobenweise geprüft hat, waren sie im Allgemeinen<br />

ordnungsgemäß belegt. Es wurden jedoch formale<br />

Fehler festgestellt (fehlerhafte oder fehlende Feststellungsvermerke<br />

auf den begründenden Unterlagen, unvollständige<br />

Unterlagen, fehlende oder nicht hinterlegte Unterschriften<br />

der Anordnungsbefugten). Die Beauftragten<br />

für den Haushalt der Ressorts sowie der nachgeordneten<br />

Dienststellen sollten sicherstellen, dass die Vorschriften<br />

und Grundsätze für die ordnungsgemäße Veranschlagung<br />

und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel beachtet werden<br />

(Nr. 1.2.1 der <strong>Bemerkungen</strong>).<br />

1.3 Haushaltsführung<br />

Das (ursprüngliche) Haushaltsgesetz 2004 vom 25. Februar<br />

2004 sah Einnahmen und Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> für<br />

das Haushaltsjahr 2004 von 257,3 Mrd. Euro vor. Es ermächtigte<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium zu einer Nettokreditaufnahme<br />

bis zur Höhe von 29,3 Mrd. Euro.<br />

Vor allem wegen geringerer Steuereinnahmen und aufgrund<br />

von Mindereinnahmen beim Bun<strong>des</strong>bankgewinn<br />

sah sich der Gesetzgeber veranlasst, die Eckwerte <strong>des</strong><br />

Haushalts 2004 durch ein Nachtragshaushaltsgesetz anzupassen.<br />

Das Haushalts-Soll verringerte sich aufgrund <strong>des</strong><br />

Nachtrags auf 255,6 Mrd. Euro und die Ermächtigung zur<br />

Nettokreditaufnahme wurde um 14,2 Mrd. Euro auf<br />

43,5 Mrd. Euro erhöht.<br />

Die Ist-Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts 2004 lagen bei<br />

251,6 Mrd. Euro. Sie wurden gedeckt durch Steuern und<br />

sonstige Einnahmen (einschließlich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>bankgewinns)<br />

in Höhe von 211,8 Mrd. Euro, Münzeinnahmen<br />

von 0,3 Mrd. Euro sowie eine Nettokreditaufnahme von<br />

39,5 Mrd. Euro.<br />

Die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank führte im Haushaltsjahr 2004<br />

den Bilanzgewinn <strong>des</strong> Geschäftsjahres 2003 von 248 Mio.<br />

Euro an den Bund ab. Die Gewinnablieferung war damit<br />

die niedrigste in den vergangenen 16 Jahren.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat zum Haushaltsvollzug insbesondere<br />

Folgen<strong>des</strong> festgestellt:<br />

1.4 Nettokreditaufnahme, Inanspruchnahme<br />

von Kreditermächtigungen<br />

Durch den Nachtragshaushalt wurde die Ermächtigung<br />

zur Nettokreditaufnahme im Haushaltsjahr 2004 von<br />

29,3 Mrd. Euro auf 43,5 Mrd. Euro erhöht, während die<br />

veranschlagten Ausgaben für Investitionen nur rund<br />

24,6 Mrd. Euro betrugen. Damit wurde die verfassungsrechtliche<br />

Kreditobergrenze <strong>des</strong> Artikels 115 Abs. 1 Satz 2<br />

<strong>des</strong> Grundgesetzes deutlich überschritten. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

begründete dies mit der Abwehr einer Störung<br />

<strong>des</strong> gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.<br />

Die Nettokreditaufnahme betrug im Ist rund 39,5 Mrd.<br />

Euro und war damit um rund 17,1 Mrd. Euro höher als<br />

die Summe der getätigten Investitionsausgaben (Nr. 1.4.2<br />

der <strong>Bemerkungen</strong>).<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium nimmt in ständiger Haushaltspraxis<br />

zuerst die weiter geltende Kreditermächtigung <strong>des</strong><br />

Vorjahres in Anspruch und schont damit in gleicher Höhe<br />

die für das laufende Haushaltsjahr vom Parlament erteilte<br />

Ermächtigung. Dies hat zusammen mit der hohen Ermächtigung<br />

zur Nettokreditaufnahme im Nachtragshaushalt<br />

(wovon 4,0 Mrd. Euro nicht genutzt wurden) dazu<br />

geführt, dass – trotz der Überschreitung der Verschuldungsobergrenze<br />

nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz<br />

– die Restkreditermächtigungen gegenüber dem<br />

Vorjahr erneut auf nunmehr 19 Mrd. Euro (davon<br />

11,5 Mrd. Euro durch die Nachtragshaushalte 2002 bis<br />

2004) angewachsen sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält<br />

diese Praxis für haushaltsrechtlich bedenklich, weil die<br />

für Kreditermächtigungen in § 18 Abs. 3 BHO festgelegte<br />

Verfallsfrist von grundsätzlich einem Jahr damit leer<br />

läuft. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass<br />

die durch eine zu hohe Veranschlagung im Nachtragshaushalt<br />

entstandenen Restkreditermächtigungen jeweils<br />

im Folgejahr in Abgang gestellt werden sollten<br />

(Nr. 1.4.2.1 der <strong>Bemerkungen</strong>).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!