Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 151 – Drucksache 16/160<br />
Derartige Abweichungen traten bei der Luftwaffe nicht<br />
auf. Hier sind der Erlass der Aus- und Weiterbildungsvorgaben,<br />
deren Überwachung und die Zuerkennung der<br />
Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch zusammengefasst.<br />
26.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die tatsächlich<br />
für die Zuerkennung der Einsatzbefähigung erbrachten<br />
Flugstunden von den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der<br />
Heeresflieger abwichen. Entweder sind die Vorgaben <strong>des</strong><br />
Generals der Heeresflieger zu weitgehend und daher zu<br />
korrigieren, oder die Einsatzverbände kommen ihrer Aufgabe,<br />
die Einsatzbefähigung ihrer Hubschrauberpilotinnen<br />
und -piloten nachvollziehbar sicherzustellen, nicht<br />
nach.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass so<br />
die Einsatzbefähigung der Hubschrauberpilotinnen und<br />
-piloten <strong>des</strong> Heeres gefährdet sein könnte. Er hat diesen<br />
Mangel u. a. auf die im Heer geteilte Zuständigkeit für<br />
die Festlegung der Weiterbildungsvorgaben und deren<br />
Überwachung zurückgeführt und auf das Beispiel der<br />
Luftwaffe verwiesen, die derartige Abweichungen vermeidet.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, einerseits die<br />
Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben zu überprüfen. Sie sind möglicherweise<br />
für die Praxis zu hoch und zu pauschal festgesetzt<br />
und sollten je nach Einsatzart und Hubschraubermuster<br />
differenziert werden. Andererseits sollten auch<br />
beim Heer nach dem Vorbild der Luftwaffe die Zuständigkeiten<br />
für die Aus- und Weiterbildungsvorgaben und<br />
deren Überwachung sowie die Kontrolle der formalen<br />
Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch<br />
zusammengefasst werden.<br />
26.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
hat die Aufteilung der Zuständigkeiten im Heer<br />
mit der Heeresstruktur begründet, die zwischen konzeptioneller<br />
Zuständigkeit und truppendienstlicher Führung<br />
unterscheide. Das Vorbild der Luftwaffe solle hier nicht<br />
aufgegriffen werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat nicht bestritten, dass die Einsatzbefähigungsstufe<br />
„Combat Ready“ erteilt wurde,<br />
ohne dass die vom General der Heeresflieger dafür vorgegebenen<br />
Min<strong>des</strong>tflugstunden erfüllt waren. Es hat dies<br />
mit einem vorübergehenden, aufgrund technischer<br />
Schwierigkeiten entstandenen Engpass bei den verfügbaren<br />
Hubschraubern begründet. Den fliegerischen Vorgesetzten<br />
der Hubschrauberpilotinnen und -piloten sei daher<br />
in Abstimmung mit dem General der Heeresflieger die<br />
Möglichkeit eröffnet worden, die Einsatzbefähigungsstufe<br />
„Combat Ready“ zu erteilen, auch wenn die Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgabe<br />
erheblich unterschritten war.<br />
Schließlich könne nur der verantwortliche fliegerische<br />
Vorgesetzte die Einsatzbefähigung umfassend bewerten<br />
und so von der pauschalen Vorgabe ohne Gefährdung der<br />
Einsatzbereitschaft abweichen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
hat seine Einschätzung durch den unfallfreien Betrieb der<br />
Hubschrauber im Prüfungszeitraum bestätigt gesehen. Es<br />
hat jedoch versichert, dass jetzt wieder ausreichend Hubschrauber<br />
für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung<br />
stünden und die Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger<br />
beachtet würden.<br />
Die in diesen Vorgaben festgelegten jährlichen Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />
seien für alle Hubschraubertypen einheitlich<br />
als unabdingbares Minimum für den Erhalt der Einsatzbefähigungsstufen<br />
zu betrachten. Unterschiedliche, hubschrauberspezifische<br />
Vorgaben seien nicht Ziel führend.<br />
26.4<br />
Die Einlassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugt angesichts<br />
einer möglichen Gefährdung der Einsatzbefähigung<br />
der Hubschrauberpilotinnen und -piloten <strong>des</strong> Heeres<br />
sowie angesichts der Lösung, die die Luftwaffe gefunden<br />
hat, nicht.<br />
Die Abstimmung, die angeblich vor der Reduzierung der<br />
zum Erreichen der Einsatzbefähigung notwendigen Flugstundenzahl<br />
mit dem General der Heeresflieger stattgefunden<br />
hat, konnte das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht belegen.<br />
Min<strong>des</strong>tvorgaben hätten überdies nur einen geringen<br />
Wert, wenn sie vom fliegerischen Vorgesetzten schon bei<br />
technischen Problemen derart weit unterschritten werden<br />
können. Als Beweis dafür, dass das beanstandete Verfahren<br />
hinnehmbar sei, kann sicherlich nicht der Hinweis auf<br />
den bisher unfallfreien Betrieb dienen. Dies wird auch<br />
durch die Erklärung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bestätigt,<br />
nach Behebung der technischen Einschränkungen an den<br />
Hubschraubern würden die fliegerischen Verbände wieder<br />
zu den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger zurückkehren.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seinen Empfehlungen,<br />
einerseits die pauschalen Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben zu<br />
überprüfen und ggf. praxisgerecht je nach Einsatzart und<br />
Hubschraubermuster zu differenzieren sowie andererseits<br />
auch beim Heer nach dem Vorbild der Luftwaffe die Zuständigkeiten<br />
für die Aus- und Weiterbildungsvorgaben<br />
und deren Überwachung sowie die Kontrolle der formalen<br />
Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch<br />
zusammen zu fassen.