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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 151 – Drucksache 16/160<br />

Derartige Abweichungen traten bei der Luftwaffe nicht<br />

auf. Hier sind der Erlass der Aus- und Weiterbildungsvorgaben,<br />

deren Überwachung und die Zuerkennung der<br />

Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch zusammengefasst.<br />

26.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die tatsächlich<br />

für die Zuerkennung der Einsatzbefähigung erbrachten<br />

Flugstunden von den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der<br />

Heeresflieger abwichen. Entweder sind die Vorgaben <strong>des</strong><br />

Generals der Heeresflieger zu weitgehend und daher zu<br />

korrigieren, oder die Einsatzverbände kommen ihrer Aufgabe,<br />

die Einsatzbefähigung ihrer Hubschrauberpilotinnen<br />

und -piloten nachvollziehbar sicherzustellen, nicht<br />

nach.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass so<br />

die Einsatzbefähigung der Hubschrauberpilotinnen und<br />

-piloten <strong>des</strong> Heeres gefährdet sein könnte. Er hat diesen<br />

Mangel u. a. auf die im Heer geteilte Zuständigkeit für<br />

die Festlegung der Weiterbildungsvorgaben und deren<br />

Überwachung zurückgeführt und auf das Beispiel der<br />

Luftwaffe verwiesen, die derartige Abweichungen vermeidet.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, einerseits die<br />

Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben zu überprüfen. Sie sind möglicherweise<br />

für die Praxis zu hoch und zu pauschal festgesetzt<br />

und sollten je nach Einsatzart und Hubschraubermuster<br />

differenziert werden. Andererseits sollten auch<br />

beim Heer nach dem Vorbild der Luftwaffe die Zuständigkeiten<br />

für die Aus- und Weiterbildungsvorgaben und<br />

deren Überwachung sowie die Kontrolle der formalen<br />

Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch<br />

zusammengefasst werden.<br />

26.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

hat die Aufteilung der Zuständigkeiten im Heer<br />

mit der Heeresstruktur begründet, die zwischen konzeptioneller<br />

Zuständigkeit und truppendienstlicher Führung<br />

unterscheide. Das Vorbild der Luftwaffe solle hier nicht<br />

aufgegriffen werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat nicht bestritten, dass die Einsatzbefähigungsstufe<br />

„Combat Ready“ erteilt wurde,<br />

ohne dass die vom General der Heeresflieger dafür vorgegebenen<br />

Min<strong>des</strong>tflugstunden erfüllt waren. Es hat dies<br />

mit einem vorübergehenden, aufgrund technischer<br />

Schwierigkeiten entstandenen Engpass bei den verfügbaren<br />

Hubschraubern begründet. Den fliegerischen Vorgesetzten<br />

der Hubschrauberpilotinnen und -piloten sei daher<br />

in Abstimmung mit dem General der Heeresflieger die<br />

Möglichkeit eröffnet worden, die Einsatzbefähigungsstufe<br />

„Combat Ready“ zu erteilen, auch wenn die Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgabe<br />

erheblich unterschritten war.<br />

Schließlich könne nur der verantwortliche fliegerische<br />

Vorgesetzte die Einsatzbefähigung umfassend bewerten<br />

und so von der pauschalen Vorgabe ohne Gefährdung der<br />

Einsatzbereitschaft abweichen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

hat seine Einschätzung durch den unfallfreien Betrieb der<br />

Hubschrauber im Prüfungszeitraum bestätigt gesehen. Es<br />

hat jedoch versichert, dass jetzt wieder ausreichend Hubschrauber<br />

für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung<br />

stünden und die Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger<br />

beachtet würden.<br />

Die in diesen Vorgaben festgelegten jährlichen Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />

seien für alle Hubschraubertypen einheitlich<br />

als unabdingbares Minimum für den Erhalt der Einsatzbefähigungsstufen<br />

zu betrachten. Unterschiedliche, hubschrauberspezifische<br />

Vorgaben seien nicht Ziel führend.<br />

26.4<br />

Die Einlassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugt angesichts<br />

einer möglichen Gefährdung der Einsatzbefähigung<br />

der Hubschrauberpilotinnen und -piloten <strong>des</strong> Heeres<br />

sowie angesichts der Lösung, die die Luftwaffe gefunden<br />

hat, nicht.<br />

Die Abstimmung, die angeblich vor der Reduzierung der<br />

zum Erreichen der Einsatzbefähigung notwendigen Flugstundenzahl<br />

mit dem General der Heeresflieger stattgefunden<br />

hat, konnte das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht belegen.<br />

Min<strong>des</strong>tvorgaben hätten überdies nur einen geringen<br />

Wert, wenn sie vom fliegerischen Vorgesetzten schon bei<br />

technischen Problemen derart weit unterschritten werden<br />

können. Als Beweis dafür, dass das beanstandete Verfahren<br />

hinnehmbar sei, kann sicherlich nicht der Hinweis auf<br />

den bisher unfallfreien Betrieb dienen. Dies wird auch<br />

durch die Erklärung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bestätigt,<br />

nach Behebung der technischen Einschränkungen an den<br />

Hubschraubern würden die fliegerischen Verbände wieder<br />

zu den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger zurückkehren.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seinen Empfehlungen,<br />

einerseits die pauschalen Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben zu<br />

überprüfen und ggf. praxisgerecht je nach Einsatzart und<br />

Hubschraubermuster zu differenzieren sowie andererseits<br />

auch beim Heer nach dem Vorbild der Luftwaffe die Zuständigkeiten<br />

für die Aus- und Weiterbildungsvorgaben<br />

und deren Überwachung sowie die Kontrolle der formalen<br />

Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen organisatorisch<br />

zusammen zu fassen.

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