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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 149 – Drucksache 16/160<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht nachgewiesen, dass eine<br />

solche Regelung bei Vertragsschluss unwirtschaftlich ist.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird bei der Prüfung von Entwicklungs-<br />

und Beschaffungsvorhaben auch künftig darauf<br />

achten, dass die Verträge nicht nur Regelungen zur<br />

Planung und Behandlung der Obsoleszenzen enthalten,<br />

sondern insbesondere auch keine einseitige Kostenverlagerung<br />

auf den Auftraggeber.<br />

25 1,3 Mio. Euro für Verwundetentransportsystem,<br />

dem wichtige<br />

Zulassung fehlt<br />

(Kapitel 1403)<br />

25.0<br />

Zur intensivmedizinischen Versorgung verwundeter und<br />

kranker Soldaten auch während <strong>des</strong> Lufttransports hat<br />

die Bun<strong>des</strong>wehr als „dringenden Sofortbedarf“ acht Verwundetentransportsysteme<br />

beschafft und dafür rund<br />

1,3 Mio. Euro ausgegeben. Die Systeme erhielten nicht<br />

die erforderliche Flugzulassung und ließen sich nicht<br />

nachbessern. Dies hätte rechtzeitig vor der Beschaffungsentscheidung<br />

festgestellt werden können. Die Ausgaben<br />

waren vermeidbar.<br />

25.1<br />

Zur intensivmedizinischen Versorgung verwundeter und<br />

kranker Soldaten während <strong>des</strong> Lufttransports beschaffte<br />

die Bun<strong>des</strong>wehr in den Jahren 2000 und 2001 in drei<br />

Losen acht Verwundetentransportsysteme (Systeme) im<br />

Wert von insgesamt rund 1,3 Mio. Euro. Sie bestanden<br />

aus einer Trage mit Fahrgestell, die mit intensivmedizinischen<br />

Zusatzgeräten (z. B. Beatmungsgerät) aufzurüsten<br />

war. Für einen Einsatz im Lufttransport mussten die Systeme<br />

bestimmte luftfahrttechnische Voraussetzungen erfüllen<br />

und nach entsprechender Überprüfung zugelassen<br />

sein (Feststellung der Luftfahrtverträglichkeit, im Weiteren:<br />

Flugzulassung).<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof untersuchte mit Unterstützung<br />

<strong>des</strong> Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Berlin im Jahre 2004<br />

diese Beschaffung und stellte fest:<br />

Ende Juli 1999 präsentierte ein Firmenkonsortium in einer<br />

Heeresfliegerbrigade Rettungsmittel, darunter auch ein<br />

Verwundetentransportsystem. Mitte August 1999 forderte<br />

das Heeresführungskommando auf Antrag <strong>des</strong> Generals<br />

der Heeresflieger die Beschaffung derartiger Systeme.<br />

Das Heeresunterstützungskommando beantragte daraufhin<br />

Ende August 1999 beim Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium) als „dringenden Sofortbedarf“<br />

die dezentrale Beschaffung von acht Systemen, die<br />

allerdings eine Flugzulassung haben sollten. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

ließ Alternativangebote zum Angebot <strong>des</strong><br />

Firmenkonsortiums einholen und bewerten. Die Bewertung<br />

der Angebote ergab, dass nur der „Auslöser“ <strong>des</strong> Be-<br />

schaffungsantrages, das Angebot <strong>des</strong> Firmenkonsortiums,<br />

die Anforderungen <strong>des</strong> Heeres erfüllte. Allerdings waren<br />

auch diese Systeme nach Auffassung <strong>des</strong> für die Beschaffung<br />

zuständigen Bun<strong>des</strong>amtes für Wehrtechnik und Beschaffung<br />

technisch nicht ausgereift. Dennoch kaufte die<br />

Bun<strong>des</strong>wehr die Systeme <strong>des</strong> Firmenkonsortiums.<br />

Für die ersten vier Systeme erteilte die Wehrtechnische<br />

Dienststelle für Luftfahrzeuge – Musterprüfwesen für<br />

Luftfahrtgerät der Bun<strong>des</strong>wehr (Musterprüfstelle) Anfang<br />

Dezember 2000 eine eingeschränkte Flugzulassung. Damit<br />

durften diese Systeme nur in Flugzeugen transportiert<br />

werden, soweit dies ohne konstruktive Veränderungen am<br />

Flugzeug und ohne Beeinträchtigung der Flugeigenschaften<br />

und -sicherheit möglich war.<br />

Für die weiteren vier im Jahre 2001 beschafften Systeme<br />

erteilte die Musterprüfstelle wegen mechanischer Mängel<br />

keine Flugzulassung. Sie widerrief vielmehr Mitte Januar<br />

<strong>2005</strong> auch ihre anfängliche (eingeschränkte) Flugzulassung<br />

aus dem Jahre 2000. Sie begründete dies mit einer<br />

Reihe von Mängeln der Systeme, die nicht behoben werden<br />

könnten. So sei das Fahrgestell der Systeme zu<br />

schwach für deren Gewicht, die Zusatzgeräte seien teils<br />

für ihren Zweck ungeeignet und könnten nicht nachgebessert<br />

werden. Die Systeme überschritten die zulässige<br />

Bodendruckbelastung in den Hubschraubern um ein Vielfaches.<br />

Das Tragensystem sei überdies so schwer, dass es<br />

selbst durch vier (männliche) Personen auf unbefestigten<br />

Wegen und auf leicht abschüssigem, asphaltiertem Gelände<br />

nicht zu handhaben sei.<br />

Damit ließen sich alle acht Systeme nicht für den Lufttransport<br />

einsetzen, also für den Zweck, für den sie mit<br />

hoher Dringlichkeit beschafft worden waren.<br />

25.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die Bun<strong>des</strong>wehr<br />

1,3 Mio. Euro für die Beschaffung von Verwundetentransportsystemen<br />

ausgegeben hat, die nicht wie<br />

vorgesehen eingesetzt werden können.<br />

Nach seiner Auffassung war diese Fehlbeschaffung vermeidbar.<br />

So waren die vom Firmenkonsortium vorgestellten<br />

Systeme erkennbar nicht so ausgereift, dass ihre Beschaffung<br />

auf dem Wege <strong>des</strong> „dringenden Sofortbedarfs“<br />

eingeleitet werden durfte. Schon die anfängliche eingeschränkte<br />

Flugzulassung mit der Folge, dass weitere Beschaffungen<br />

eingeleitet wurden, hätte nicht erteilt werden<br />

dürfen; sie beruhte auf erkennbar falschen Daten und Annahmen.<br />

Ihr Widerruf hätte zumin<strong>des</strong>t die Beschaffung<br />

der letzten vier Systeme verhindern können, wenn er<br />

nicht erst im Jahre <strong>2005</strong> erfolgt wäre. Die für den Widerruf<br />

angegebenen Gründe waren jedenfalls schon bei Lieferung<br />

der ersten Systeme ohne zeitraubende Prüfungen<br />

leicht erkennbar.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

die Verantwortlichkeiten für diese Fehlbeschaffung<br />

zu klären und ggf. ein Regressverfahren einzuleiten.

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