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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/160<br />

Vorbemerkung<br />

1 Gegenstand der <strong>Bemerkungen</strong><br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bedeutsame Prüfungserkenntnisse,<br />

die er und seine Prüfungsämter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

gewonnen haben, in <strong>Bemerkungen</strong> zur Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung so zeitnah wie möglich zusammengefasst<br />

(Teil II). Sie beschränken sich nicht auf ein Haushaltsjahr<br />

(vgl. § 97 Abs. 3 BHO).<br />

Die Feststellungen zur Haushalts- und Vermögensrechnung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Teil I), die für die Entscheidung über<br />

die Entlastung der Bun<strong>des</strong>regierung besondere Bedeutung<br />

haben, erstrecken sich auf das Haushaltsjahr 2004.<br />

Über inzwischen ausgeräumte Beanstandungen sowie die<br />

Beratungstätigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und seines<br />

Präsidenten als Bun<strong>des</strong>beauftragter für Wirtschaftlichkeit<br />

in der Verwaltung (Bun<strong>des</strong>beauftragter) berichtet der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof aus besonderem Anlass. Dies betrifft<br />

Sachverhalte, die Aufschluss über die Haushaltsund<br />

Wirtschaftsführung in bestimmten Bereichen geben<br />

oder denen beispielhafte Bedeutung zukommt, ohne dass<br />

Beschlüsse <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages nach § 114<br />

Abs. 2 BHO angestrebt werden (Teil III – Weitere Prüfungsergebnisse).<br />

Die Bun<strong>des</strong>ministerien und die juristischen Personen <strong>des</strong><br />

öffentlichen Rechts konnten sich zu den Sachverhalten<br />

äußern, die ihre Geschäftsbereiche betreffen. Im Übrigen<br />

sind die Prüfungsfeststellungen in der Regel schon vorher<br />

mit den geprüften Stellen erörtert worden. Falls über die<br />

dargestellten Sachverhalte Meinungsverschiedenheiten<br />

bestehen, ist dies ausdrücklich erwähnt. Soweit die betroffenen<br />

Stellen abweichende Auffassungen hinsichtlich<br />

der Würdigung vorgebracht haben, werden diese in den<br />

<strong>Bemerkungen</strong> berücksichtigt.<br />

Den Beiträgen sind auf den blauen Seiten Zusammenfassungen<br />

vorangestellt.<br />

2 Politische Entscheidungen<br />

2.1<br />

Politische Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> geltenden<br />

Rechts beurteilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht. Prüfungserkenntnisse,<br />

die die Voraussetzungen oder Auswirkungen<br />

derartiger Entscheidungen betreffen, können<br />

eine Überprüfung durch die Träger der politischen Entscheidungen<br />

gerechtfertigt erscheinen lassen; insoweit<br />

hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof für geboten, über solche<br />

Erkenntnisse oder über die Umsetzung derartiger Entscheidungen<br />

zu berichten. So ist es z. B. nicht Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, politisch zu bewerten, ob bestimmte<br />

Fördermittel gezahlt werden sollen. Er kann aber<br />

prüfen und berichten, ob bei der Mittelvergabe die Vo-<br />

raussetzungen beachtet wurden und ob die Förderung die<br />

beabsichtigten Wirkungen hatte.<br />

2.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kann Gesetzesänderungen empfehlen,<br />

wenn er über Erkenntnisse verfügt, dass bestehende<br />

Gesetze zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten<br />

Auswirkungen führen oder führen können. Auch wenn<br />

sich die beim Erlass eines Gesetzes oder beim Abschluss<br />

von Vereinbarungen zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse<br />

erheblich geändert haben, kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

vorschlagen, die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten<br />

anzupassen.<br />

Damit kommt er zum einen dem gesetzlichen Auftrag<br />

nach, in seinen <strong>Bemerkungen</strong> mitzuteilen, welche Maßnahmen<br />

für die Zukunft empfohlen werden (§ 97 Abs. 2<br />

Nr. 4 BHO), zum anderen trägt er dem Wunsch <strong>des</strong> Parlaments<br />

Rechnung, den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages über solche Prüfungsergebnisse zu unterrichten,<br />

die zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt haben<br />

oder für anstehende Gesetzesvorhaben von Bedeutung<br />

sind (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 15/3387).<br />

3 Prüfungsumfang, Prüfungsrechte und<br />

Prüfungsschwerpunkt<br />

3.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüft alle Einzelpläne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltsplans,<br />

die Sondervermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

die bun<strong>des</strong>unmittelbaren und sonstigen juristischen Personen<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Er prüft auch<br />

die Betätigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei privatrechtlichen Unternehmen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

– zum Teil in abgegrenzten Bereichen –<br />

der juristischen Personen <strong>des</strong> privaten Rechts u. a. dann,<br />

wenn eine Prüfung vereinbart ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3<br />

BHO) oder wenn diese nicht Unternehmen sind und in ihrer<br />

Satzung mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

eine Prüfung vorgesehen ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO).<br />

Solche Prüfungsrechte bestehen in einigen Fällen.<br />

3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof setzt für seine Prüfungstätigkeit<br />

Schwerpunkte und macht von der Möglichkeit Gebrauch,<br />

seine Prüfungen auf Stichproben zu beschränken<br />

(§ 89 Abs. 2 BHO). Die Tatsache, dass einige Ressorts<br />

in diesen <strong>Bemerkungen</strong> umfangreicher, andere dagegen<br />

weniger oder nicht behandelt werden, lässt nicht den<br />

Schluss zu, dass die Ressorts die für die Haushalts- und

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