Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/160<br />
Vorbemerkung<br />
1 Gegenstand der <strong>Bemerkungen</strong><br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bedeutsame Prüfungserkenntnisse,<br />
die er und seine Prüfungsämter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
gewonnen haben, in <strong>Bemerkungen</strong> zur Haushalts- und<br />
Wirtschaftsführung so zeitnah wie möglich zusammengefasst<br />
(Teil II). Sie beschränken sich nicht auf ein Haushaltsjahr<br />
(vgl. § 97 Abs. 3 BHO).<br />
Die Feststellungen zur Haushalts- und Vermögensrechnung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Teil I), die für die Entscheidung über<br />
die Entlastung der Bun<strong>des</strong>regierung besondere Bedeutung<br />
haben, erstrecken sich auf das Haushaltsjahr 2004.<br />
Über inzwischen ausgeräumte Beanstandungen sowie die<br />
Beratungstätigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und seines<br />
Präsidenten als Bun<strong>des</strong>beauftragter für Wirtschaftlichkeit<br />
in der Verwaltung (Bun<strong>des</strong>beauftragter) berichtet der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof aus besonderem Anlass. Dies betrifft<br />
Sachverhalte, die Aufschluss über die Haushaltsund<br />
Wirtschaftsführung in bestimmten Bereichen geben<br />
oder denen beispielhafte Bedeutung zukommt, ohne dass<br />
Beschlüsse <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages nach § 114<br />
Abs. 2 BHO angestrebt werden (Teil III – Weitere Prüfungsergebnisse).<br />
Die Bun<strong>des</strong>ministerien und die juristischen Personen <strong>des</strong><br />
öffentlichen Rechts konnten sich zu den Sachverhalten<br />
äußern, die ihre Geschäftsbereiche betreffen. Im Übrigen<br />
sind die Prüfungsfeststellungen in der Regel schon vorher<br />
mit den geprüften Stellen erörtert worden. Falls über die<br />
dargestellten Sachverhalte Meinungsverschiedenheiten<br />
bestehen, ist dies ausdrücklich erwähnt. Soweit die betroffenen<br />
Stellen abweichende Auffassungen hinsichtlich<br />
der Würdigung vorgebracht haben, werden diese in den<br />
<strong>Bemerkungen</strong> berücksichtigt.<br />
Den Beiträgen sind auf den blauen Seiten Zusammenfassungen<br />
vorangestellt.<br />
2 Politische Entscheidungen<br />
2.1<br />
Politische Entscheidungen im Rahmen <strong>des</strong> geltenden<br />
Rechts beurteilt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht. Prüfungserkenntnisse,<br />
die die Voraussetzungen oder Auswirkungen<br />
derartiger Entscheidungen betreffen, können<br />
eine Überprüfung durch die Träger der politischen Entscheidungen<br />
gerechtfertigt erscheinen lassen; insoweit<br />
hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof für geboten, über solche<br />
Erkenntnisse oder über die Umsetzung derartiger Entscheidungen<br />
zu berichten. So ist es z. B. nicht Aufgabe<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, politisch zu bewerten, ob bestimmte<br />
Fördermittel gezahlt werden sollen. Er kann aber<br />
prüfen und berichten, ob bei der Mittelvergabe die Vo-<br />
raussetzungen beachtet wurden und ob die Förderung die<br />
beabsichtigten Wirkungen hatte.<br />
2.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kann Gesetzesänderungen empfehlen,<br />
wenn er über Erkenntnisse verfügt, dass bestehende<br />
Gesetze zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten<br />
Auswirkungen führen oder führen können. Auch wenn<br />
sich die beim Erlass eines Gesetzes oder beim Abschluss<br />
von Vereinbarungen zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse<br />
erheblich geändert haben, kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
vorschlagen, die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten<br />
anzupassen.<br />
Damit kommt er zum einen dem gesetzlichen Auftrag<br />
nach, in seinen <strong>Bemerkungen</strong> mitzuteilen, welche Maßnahmen<br />
für die Zukunft empfohlen werden (§ 97 Abs. 2<br />
Nr. 4 BHO), zum anderen trägt er dem Wunsch <strong>des</strong> Parlaments<br />
Rechnung, den Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen<br />
Bun<strong>des</strong>tages über solche Prüfungsergebnisse zu unterrichten,<br />
die zu gesetzgeberischen Maßnahmen geführt haben<br />
oder für anstehende Gesetzesvorhaben von Bedeutung<br />
sind (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache 15/3387).<br />
3 Prüfungsumfang, Prüfungsrechte und<br />
Prüfungsschwerpunkt<br />
3.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüft alle Einzelpläne <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltsplans,<br />
die Sondervermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />
die bun<strong>des</strong>unmittelbaren und sonstigen juristischen Personen<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Er prüft auch<br />
die Betätigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei privatrechtlichen Unternehmen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
– zum Teil in abgegrenzten Bereichen –<br />
der juristischen Personen <strong>des</strong> privaten Rechts u. a. dann,<br />
wenn eine Prüfung vereinbart ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 3<br />
BHO) oder wenn diese nicht Unternehmen sind und in ihrer<br />
Satzung mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
eine Prüfung vorgesehen ist (§ 104 Abs. 1 Nr. 4 BHO).<br />
Solche Prüfungsrechte bestehen in einigen Fällen.<br />
3.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof setzt für seine Prüfungstätigkeit<br />
Schwerpunkte und macht von der Möglichkeit Gebrauch,<br />
seine Prüfungen auf Stichproben zu beschränken<br />
(§ 89 Abs. 2 BHO). Die Tatsache, dass einige Ressorts<br />
in diesen <strong>Bemerkungen</strong> umfangreicher, andere dagegen<br />
weniger oder nicht behandelt werden, lässt nicht den<br />
Schluss zu, dass die Ressorts die für die Haushalts- und