Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 152 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
(Einzelplan 15)<br />
27 Tarifwidrige Bezahlung von Beschäftigten<br />
bei Trägern der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
(Kapitel 1513)<br />
27.0<br />
Tarifkräfte bei einigen Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />
erhielten höhere Vergütungen als vergleichbare Beschäftigte<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes. Gründe dafür waren ungerechtfertigte<br />
übertarifliche Bezahlungen oder die Anwendung<br />
interner Richtlinien für Arbeitsplatzbewertungen,<br />
die zu nicht tarifkonformen Einstufungen führten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />
Gesundheit und Soziale Sicherung aufgefordert, über die<br />
Aufsichtsbehörden der Rentenversicherungsträger darauf<br />
hinzuwirken, dass die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten bei<br />
der Eingruppierung von Tarifkräften dem Tarifrecht in allen<br />
Punkten genügen.<br />
27.1<br />
Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten sind als Selbstverwaltungskörperschaften<br />
<strong>des</strong> öffentlichen Rechts Träger der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter für ihren<br />
jeweiligen Zuständigkeitsbezirk. Sie finanzieren sich aus<br />
den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie<br />
aus dem Bun<strong>des</strong>zuschuss.<br />
Alle Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten sind Mitglieder der<br />
Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung<br />
(TgDRV), einem Arbeitgeberverband Träger der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Zweck der Tarifgemeinschaft<br />
ist die Wahrnehmung der tariflichen Interessen der Mitglieder<br />
als Arbeitgeber, insbesondere durch Abschluss<br />
von Tarifverträgen. Die TgDRV hat im Rahmen ihrer Tarifhoheit<br />
für den Bereich ihrer Mitglieder den Bun<strong>des</strong>-<br />
Angestelltentarifvertrag (BAT) übernommen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte mit Unterstützung einiger<br />
Prüfungsämter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Eingruppierungen und<br />
Einreihungen von Tarifkräften sowie die allgemeine Anwendung<br />
<strong>des</strong> Tarifrechts bei den Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten.<br />
Wesentliche Feststellungen sind in den beiden folgenden<br />
Beispielen dargestellt:<br />
Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />
Hamburg<br />
Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hamburg stellte übertarifliche<br />
Bezahlungen von Angestellten der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />
Freie und Hansestadt Hamburg fest, die bei<br />
Neueinstellungen, bei der Neubewertung von Arbeitsplätzen<br />
oder im Rahmen von Besitzstandswahrungen gewährt<br />
wurden. Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Han-<br />
sestadt Hamburg hat diese übertariflichen Leistungen der<br />
TgDRV nicht mitgeteilt und sie nicht mit ihr abgestimmt.<br />
Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hamburg beanstandete gegenüber<br />
der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />
Hamburg, dass sie Tarifkräften über- oder außertarifliche<br />
Leistungen gewährte, ohne sich zuvor mit der<br />
TgDRV darüber verständigt zu haben.<br />
Hierzu führte die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und<br />
Hansestadt Hamburg aus, die Vorschriften <strong>des</strong> BAT seien<br />
Min<strong>des</strong>tbedingungen. Im Geltungsbereich <strong>des</strong> BAT seien<br />
zugunsten der Angestellten abweichende Regelungen arbeitsrechtlich<br />
möglich und rechtlich wirksam. Solche<br />
Regelungen seien in Form von übertariflichen oder außertariflichen<br />
Leistungen möglich. Soweit über- oder außertarifliche<br />
Vergütungsregelungen in den Arbeitsverträgen<br />
vereinbart worden seien, stellten diese die Rechtsgrundlage<br />
für die Zahlungen dar. Eine dem § 51 BHO entsprechende<br />
haushaltsrechtliche Vorschrift, die die lan<strong>des</strong>unmittelbaren<br />
Sozialversicherungsträger verpflichte, nur<br />
Personalausgaben zu leisten, die auf Gesetz oder Tarifvertrag<br />
beruhen, gebe es nicht. Weder § 67 SGB IV noch<br />
die hierzu erlassenen weiteren haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
enthielten eine solche Vorgabe.<br />
Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen<br />
Aufgrund <strong>des</strong> von der TgDRV abgeschlossenen Tarifvertrags<br />
gilt auch die Eingruppierungsvorschrift <strong>des</strong> § 22<br />
BAT für die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten. Danach sind<br />
tragende Elemente der Eingruppierung – ebenso wie im<br />
Geltungsbereich <strong>des</strong> BAT für Bund, Länder und Gemeinden<br />
– der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik, der<br />
Begriff <strong>des</strong> Arbeitsvorgangs und die grundsätzliche Anbindung<br />
an die überwiegend auszuübende Tätigkeit. Diese<br />
Kernpunkte geben die Methode vor, mit der die tarifvertraglich<br />
vereinbarten Eingruppierungsmerkmale zu behandeln<br />
sind, um zu der tarifgerechten Eingruppierung zu<br />
gelangen.<br />
Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen hat Richtlinien<br />
für die Beschreibung von Stellen ihrer Beschäftigten eingeführt.<br />
Diese Richtlinien sollen der Vorbereitung von<br />
Personalentscheidungen und der Personalentwicklung<br />
dienen. Die beschriebenen Stellen sollen in ihrer Wertigkeit<br />
deckungsgleich mit vergleichbaren Beamtendienstposten<br />
und nach Funktionsbezeichnungen wie Sachbearbeiter<br />
A 9/V b BAT oder 1. Bearbeiter A 8/V c BAT<br />
ausgewiesen werden. Die Anforderungen an eine Stelle<br />
sollen sich aus Merkmalen wie Teamfähigkeit, Selbstständigkeit,<br />
Initiative oder ähnlichem zusammensetzen und<br />
daraus einen nach Punkten gestaffelten Bewertungsrahmen<br />
für die Eingruppierung ergeben. Der Bezug auf die<br />
Eingruppierungsmerkmale <strong>des</strong> BAT fehlt bei den Richtlinien.