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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 152 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

(Einzelplan 15)<br />

27 Tarifwidrige Bezahlung von Beschäftigten<br />

bei Trägern der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

(Kapitel 1513)<br />

27.0<br />

Tarifkräfte bei einigen Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />

erhielten höhere Vergütungen als vergleichbare Beschäftigte<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes. Gründe dafür waren ungerechtfertigte<br />

übertarifliche Bezahlungen oder die Anwendung<br />

interner Richtlinien für Arbeitsplatzbewertungen,<br />

die zu nicht tarifkonformen Einstufungen führten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Gesundheit und Soziale Sicherung aufgefordert, über die<br />

Aufsichtsbehörden der Rentenversicherungsträger darauf<br />

hinzuwirken, dass die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten bei<br />

der Eingruppierung von Tarifkräften dem Tarifrecht in allen<br />

Punkten genügen.<br />

27.1<br />

Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten sind als Selbstverwaltungskörperschaften<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts Träger der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter für ihren<br />

jeweiligen Zuständigkeitsbezirk. Sie finanzieren sich aus<br />

den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie<br />

aus dem Bun<strong>des</strong>zuschuss.<br />

Alle Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten sind Mitglieder der<br />

Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung<br />

(TgDRV), einem Arbeitgeberverband Träger der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung. Zweck der Tarifgemeinschaft<br />

ist die Wahrnehmung der tariflichen Interessen der Mitglieder<br />

als Arbeitgeber, insbesondere durch Abschluss<br />

von Tarifverträgen. Die TgDRV hat im Rahmen ihrer Tarifhoheit<br />

für den Bereich ihrer Mitglieder den Bun<strong>des</strong>-<br />

Angestelltentarifvertrag (BAT) übernommen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte mit Unterstützung einiger<br />

Prüfungsämter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Eingruppierungen und<br />

Einreihungen von Tarifkräften sowie die allgemeine Anwendung<br />

<strong>des</strong> Tarifrechts bei den Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten.<br />

Wesentliche Feststellungen sind in den beiden folgenden<br />

Beispielen dargestellt:<br />

Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />

Hamburg<br />

Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hamburg stellte übertarifliche<br />

Bezahlungen von Angestellten der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />

Freie und Hansestadt Hamburg fest, die bei<br />

Neueinstellungen, bei der Neubewertung von Arbeitsplätzen<br />

oder im Rahmen von Besitzstandswahrungen gewährt<br />

wurden. Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Han-<br />

sestadt Hamburg hat diese übertariflichen Leistungen der<br />

TgDRV nicht mitgeteilt und sie nicht mit ihr abgestimmt.<br />

Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hamburg beanstandete gegenüber<br />

der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />

Hamburg, dass sie Tarifkräften über- oder außertarifliche<br />

Leistungen gewährte, ohne sich zuvor mit der<br />

TgDRV darüber verständigt zu haben.<br />

Hierzu führte die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und<br />

Hansestadt Hamburg aus, die Vorschriften <strong>des</strong> BAT seien<br />

Min<strong>des</strong>tbedingungen. Im Geltungsbereich <strong>des</strong> BAT seien<br />

zugunsten der Angestellten abweichende Regelungen arbeitsrechtlich<br />

möglich und rechtlich wirksam. Solche<br />

Regelungen seien in Form von übertariflichen oder außertariflichen<br />

Leistungen möglich. Soweit über- oder außertarifliche<br />

Vergütungsregelungen in den Arbeitsverträgen<br />

vereinbart worden seien, stellten diese die Rechtsgrundlage<br />

für die Zahlungen dar. Eine dem § 51 BHO entsprechende<br />

haushaltsrechtliche Vorschrift, die die lan<strong>des</strong>unmittelbaren<br />

Sozialversicherungsträger verpflichte, nur<br />

Personalausgaben zu leisten, die auf Gesetz oder Tarifvertrag<br />

beruhen, gebe es nicht. Weder § 67 SGB IV noch<br />

die hierzu erlassenen weiteren haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

enthielten eine solche Vorgabe.<br />

Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen<br />

Aufgrund <strong>des</strong> von der TgDRV abgeschlossenen Tarifvertrags<br />

gilt auch die Eingruppierungsvorschrift <strong>des</strong> § 22<br />

BAT für die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten. Danach sind<br />

tragende Elemente der Eingruppierung – ebenso wie im<br />

Geltungsbereich <strong>des</strong> BAT für Bund, Länder und Gemeinden<br />

– der Grundsatz der Eingruppierungsautomatik, der<br />

Begriff <strong>des</strong> Arbeitsvorgangs und die grundsätzliche Anbindung<br />

an die überwiegend auszuübende Tätigkeit. Diese<br />

Kernpunkte geben die Methode vor, mit der die tarifvertraglich<br />

vereinbarten Eingruppierungsmerkmale zu behandeln<br />

sind, um zu der tarifgerechten Eingruppierung zu<br />

gelangen.<br />

Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen hat Richtlinien<br />

für die Beschreibung von Stellen ihrer Beschäftigten eingeführt.<br />

Diese Richtlinien sollen der Vorbereitung von<br />

Personalentscheidungen und der Personalentwicklung<br />

dienen. Die beschriebenen Stellen sollen in ihrer Wertigkeit<br />

deckungsgleich mit vergleichbaren Beamtendienstposten<br />

und nach Funktionsbezeichnungen wie Sachbearbeiter<br />

A 9/V b BAT oder 1. Bearbeiter A 8/V c BAT<br />

ausgewiesen werden. Die Anforderungen an eine Stelle<br />

sollen sich aus Merkmalen wie Teamfähigkeit, Selbstständigkeit,<br />

Initiative oder ähnlichem zusammensetzen und<br />

daraus einen nach Punkten gestaffelten Bewertungsrahmen<br />

für die Eingruppierung ergeben. Der Bezug auf die<br />

Eingruppierungsmerkmale <strong>des</strong> BAT fehlt bei den Richtlinien.

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