Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 16/160 – 216 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
83 Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> werden künftig<br />
konsequent geltend gemacht<br />
(Kapitel 3007 Titel 685 13 und 894 13)<br />
83.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung will<br />
anders als bisher finanzielle Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
gegen institutionell geförderte Zuwendungsempfänger<br />
konsequent geltend machen. Dabei wird es auch das Ziel<br />
verfolgen, eine Präventionswirkung zu entfalten, wenn<br />
Erstattungsforderungen auf einem gravierenden Fehlverhalten<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers beruhen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Bildung und Forschung folgt damit einer<br />
Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes.<br />
83.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
gewährte einer von ihm institutionell im<br />
Wege der Fehlbedarfsfinanzierung geförderten Forschungseinrichtung<br />
eine zusätzliche Projektförderung in<br />
Höhe von 640 000 Euro. Nachdem dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
bekannt wurde, dass die Einrichtung in ihrem Zuwendungsantrag<br />
für die Bewilligung der Projektförderung<br />
wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte, nahm es<br />
kurz vor dem Jahresschluss der Bun<strong>des</strong>kasse die Förderung<br />
zurück. Es forderte die Einrichtung auf, die Zuwendung<br />
zu erstatten. Gleichzeitig zog das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
jedoch den zurückgeforderten Betrag von einer für<br />
die institutionelle Förderung noch vorhandenen Ausgabeermächtigung<br />
ab, um aufzurechnen. Eine Forderung<br />
der Einrichtung bestand nicht. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sah die Erstattung damit als bewirkt an und teilte dies der<br />
Einrichtung mit.<br />
83.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dieses Vorgehen kritisiert,<br />
da der Erstattungsforderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
keine Forderung der Einrichtung aus der institutionellen<br />
Förderung gegenüber stand. Die Ausgabeermächtigung,<br />
die nur den finanziellen Rahmen möglicher Forderungen<br />
der Einrichtung festlegt, wäre am bevorstehenden Jahresende<br />
verfallen. Im Ergebnis hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
nicht gegen Forderungen der Einrichtung aufgerechnet,<br />
sondern auf die Erstattung verzichtet. Für die Einrichtung<br />
blieb ihr Fehlverhalten ohne Konsequenzen, da die Erstattungsforderung<br />
aufgrund <strong>des</strong> Vertrauensschutzes nicht<br />
mehr geltend gemacht werden kann. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert, künftig<br />
bei Fehlverhalten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers die<br />
vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten <strong>des</strong> Haushaltsrechts<br />
auszuschöpfen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hätte danach die Erstattung geltend<br />
machen müssen. Zwar stehen fehlbedarfsfinanzierten<br />
Einrichtungen grundsätzlich keine eigenen Mittel zur<br />
Verfügung, um zu Unrecht erhaltene Zuwendungen zu erstatten.<br />
Die Einrichtung hätte jedoch beispielsweise eine<br />
Schadensersatzforderung gegenüber ihren für die unrichtigen<br />
Angaben in ihrem Zuwendungsantrag verantwortli-<br />
chen Beschäftigten prüfen können. Gegebenenfalls hätte<br />
die Einrichtung auch nicht betriebsnotwendiges Sachvermögen<br />
veräußern können. Erst wenn zweifelsfrei festgestanden<br />
hätte, dass die Einrichtung die Erstattungsforderung<br />
nicht erfüllen kann, wäre die Möglichkeit in Frage<br />
gekommen, die Forderung zu erlassen. Dabei wäre u. a.<br />
zu prüfen gewesen, inwieweit ggf. eine finanzielle Kompensation<br />
für den Bund erreicht werden kann (z. B. durch<br />
gezielte Einsparungen bei der Einrichtung). Im Übrigen<br />
dürfen Zuwendungen an Einrichtungen nur gewährt werden,<br />
wenn die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung<br />
von Bun<strong>des</strong>mitteln gewährleistet ist.<br />
Der Rückforderung der Projektförderung lag ein gravieren<strong>des</strong><br />
Fehlverhalten der Einrichtung zugrunde. Nach Ansicht<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes war vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
daher auch zu berücksichtigen, dass die mit der<br />
Erstattungsforderung und mit einem später möglichen Erlass<br />
verbundenen Prüfungen und Auflagen eine deutliche<br />
Präventionswirkung entfaltet hätten. So hätte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
künftigem Fehlverhalten vorbeugen können.<br />
Mit seinem Vorgehen hat es diese Präventionswirkung<br />
verhindert.<br />
83.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dazu erklärt, es teile die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, „wonach bei Verletzungen<br />
<strong>des</strong> Haushaltsrechts oder der verbindlichen Förderregeln<br />
durch institutionell geförderte Einrichtungen<br />
haushaltsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen,<br />
die dem Präventionsgedanken Rechnung tragen“. Es<br />
hat zugesagt, „künftig Forderungen konsequent durchzusetzen<br />
und verstärkt mit der Aufforderung zur Prüfung<br />
disziplinarischer Schritte/Regressprüfung“ zu verbinden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium will der Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
damit nachkommen.<br />
84 Unzulässige Teilerlasse von<br />
BAföG-Darlehen gestoppt<br />
(Kapitel 3004 Titel 182 11)<br />
84.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung hat<br />
auf Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes die jahrelange<br />
Verwaltungspraxis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsamtes beendet,<br />
Darlehen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) in bestimmten Fällen teilweise zu erlassen, ohne<br />
dass die gesetzliche Voraussetzung dafür vorlag. Dadurch<br />
werden künftig Einnahmeausfälle von 1,3 Mio. Euro pro<br />
Jahr verhindert.<br />
84.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt ist zuständig für die Verwaltung<br />
und Einziehung von BAföG-Darlehen. Es erlässt<br />
Darlehensanteile u. a. für jeden Monat, in dem die Darlehensnehmerin<br />
oder der Darlehensnehmer ein Kind „bis<br />
zu zehn Jahren“ pflegt und erzieht (§ 18b Abs. 5 BAföG).