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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 216 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

83 Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> werden künftig<br />

konsequent geltend gemacht<br />

(Kapitel 3007 Titel 685 13 und 894 13)<br />

83.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung will<br />

anders als bisher finanzielle Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

gegen institutionell geförderte Zuwendungsempfänger<br />

konsequent geltend machen. Dabei wird es auch das Ziel<br />

verfolgen, eine Präventionswirkung zu entfalten, wenn<br />

Erstattungsforderungen auf einem gravierenden Fehlverhalten<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers beruhen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Bildung und Forschung folgt damit einer<br />

Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes.<br />

83.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

gewährte einer von ihm institutionell im<br />

Wege der Fehlbedarfsfinanzierung geförderten Forschungseinrichtung<br />

eine zusätzliche Projektförderung in<br />

Höhe von 640 000 Euro. Nachdem dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

bekannt wurde, dass die Einrichtung in ihrem Zuwendungsantrag<br />

für die Bewilligung der Projektförderung<br />

wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte, nahm es<br />

kurz vor dem Jahresschluss der Bun<strong>des</strong>kasse die Förderung<br />

zurück. Es forderte die Einrichtung auf, die Zuwendung<br />

zu erstatten. Gleichzeitig zog das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

jedoch den zurückgeforderten Betrag von einer für<br />

die institutionelle Förderung noch vorhandenen Ausgabeermächtigung<br />

ab, um aufzurechnen. Eine Forderung<br />

der Einrichtung bestand nicht. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sah die Erstattung damit als bewirkt an und teilte dies der<br />

Einrichtung mit.<br />

83.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dieses Vorgehen kritisiert,<br />

da der Erstattungsforderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

keine Forderung der Einrichtung aus der institutionellen<br />

Förderung gegenüber stand. Die Ausgabeermächtigung,<br />

die nur den finanziellen Rahmen möglicher Forderungen<br />

der Einrichtung festlegt, wäre am bevorstehenden Jahresende<br />

verfallen. Im Ergebnis hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nicht gegen Forderungen der Einrichtung aufgerechnet,<br />

sondern auf die Erstattung verzichtet. Für die Einrichtung<br />

blieb ihr Fehlverhalten ohne Konsequenzen, da die Erstattungsforderung<br />

aufgrund <strong>des</strong> Vertrauensschutzes nicht<br />

mehr geltend gemacht werden kann. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert, künftig<br />

bei Fehlverhalten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers die<br />

vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten <strong>des</strong> Haushaltsrechts<br />

auszuschöpfen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hätte danach die Erstattung geltend<br />

machen müssen. Zwar stehen fehlbedarfsfinanzierten<br />

Einrichtungen grundsätzlich keine eigenen Mittel zur<br />

Verfügung, um zu Unrecht erhaltene Zuwendungen zu erstatten.<br />

Die Einrichtung hätte jedoch beispielsweise eine<br />

Schadensersatzforderung gegenüber ihren für die unrichtigen<br />

Angaben in ihrem Zuwendungsantrag verantwortli-<br />

chen Beschäftigten prüfen können. Gegebenenfalls hätte<br />

die Einrichtung auch nicht betriebsnotwendiges Sachvermögen<br />

veräußern können. Erst wenn zweifelsfrei festgestanden<br />

hätte, dass die Einrichtung die Erstattungsforderung<br />

nicht erfüllen kann, wäre die Möglichkeit in Frage<br />

gekommen, die Forderung zu erlassen. Dabei wäre u. a.<br />

zu prüfen gewesen, inwieweit ggf. eine finanzielle Kompensation<br />

für den Bund erreicht werden kann (z. B. durch<br />

gezielte Einsparungen bei der Einrichtung). Im Übrigen<br />

dürfen Zuwendungen an Einrichtungen nur gewährt werden,<br />

wenn die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung<br />

von Bun<strong>des</strong>mitteln gewährleistet ist.<br />

Der Rückforderung der Projektförderung lag ein gravieren<strong>des</strong><br />

Fehlverhalten der Einrichtung zugrunde. Nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes war vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

daher auch zu berücksichtigen, dass die mit der<br />

Erstattungsforderung und mit einem später möglichen Erlass<br />

verbundenen Prüfungen und Auflagen eine deutliche<br />

Präventionswirkung entfaltet hätten. So hätte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

künftigem Fehlverhalten vorbeugen können.<br />

Mit seinem Vorgehen hat es diese Präventionswirkung<br />

verhindert.<br />

83.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dazu erklärt, es teile die Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, „wonach bei Verletzungen<br />

<strong>des</strong> Haushaltsrechts oder der verbindlichen Förderregeln<br />

durch institutionell geförderte Einrichtungen<br />

haushaltsrechtliche Konsequenzen gezogen werden müssen,<br />

die dem Präventionsgedanken Rechnung tragen“. Es<br />

hat zugesagt, „künftig Forderungen konsequent durchzusetzen<br />

und verstärkt mit der Aufforderung zur Prüfung<br />

disziplinarischer Schritte/Regressprüfung“ zu verbinden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium will der Forderung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

damit nachkommen.<br />

84 Unzulässige Teilerlasse von<br />

BAföG-Darlehen gestoppt<br />

(Kapitel 3004 Titel 182 11)<br />

84.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Bildung und Forschung hat<br />

auf Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes die jahrelange<br />

Verwaltungspraxis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsamtes beendet,<br />

Darlehen nach dem Bun<strong>des</strong>ausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) in bestimmten Fällen teilweise zu erlassen, ohne<br />

dass die gesetzliche Voraussetzung dafür vorlag. Dadurch<br />

werden künftig Einnahmeausfälle von 1,3 Mio. Euro pro<br />

Jahr verhindert.<br />

84.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt ist zuständig für die Verwaltung<br />

und Einziehung von BAföG-Darlehen. Es erlässt<br />

Darlehensanteile u. a. für jeden Monat, in dem die Darlehensnehmerin<br />

oder der Darlehensnehmer ein Kind „bis<br />

zu zehn Jahren“ pflegt und erzieht (§ 18b Abs. 5 BAföG).

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