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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 150 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

25.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat als Begründung für den<br />

Sofortbedarf angegeben, auf eine Einführung der Systeme<br />

im Jahre 2000 hätte trotz ihrer mangelnden Beschaffungsreife<br />

nicht verzichtet werden können. Andernfalls<br />

hätten Gefahr für Leib und Leben von Verwundeten sowie<br />

ggf. rechtliche Konsequenzen für die Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland gedroht. Wegen dieser Dringlichkeit sei<br />

auch zunächst nur ein Transport als „Bodenlast“ in den<br />

Flugzeugen geplant gewesen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass das Zurückziehen<br />

der im Jahre 2000 erteilten Flugzulassung zu Nutzungseinschränkungen<br />

geführt hat. Es habe eine Prüfung<br />

eingeleitet, um festzustellen, ob das Erteilen der Flugzulassung<br />

im Jahre 2000 oder deren Zurückziehen im Jahre <strong>2005</strong><br />

ermessensrichtig war. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die<br />

Prüfung von Regressansprüchen im Zusammenhang mit<br />

der Beschaffung der Systeme vom Ausgang dieser Prüfung<br />

abhängig gemacht.<br />

Die Systeme würden derzeit nur noch am Boden wie folgt<br />

eingesetzt:<br />

● Drei Systeme würden in den Bun<strong>des</strong>wehrkrankenhäusern<br />

Koblenz und Ulm in der Notfallaufnahme genutzt,<br />

● drei Systeme würden seit der Rücknahme der Flugzulassung<br />

bei den Sanitätseinsatzverbänden KFOR in<br />

Prizren und ISAF in Kabul nur noch als mobile Intensivpflegebetten<br />

eingesetzt und<br />

● zwei Systeme würden im Depot als Einsatzreserve bereitgehalten.<br />

25.4<br />

Die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugen<br />

nicht.<br />

Wie es selbst einräumt, können die teuren Verwundetentransportsysteme<br />

nicht wie ursprünglich vorgesehen eingesetzt<br />

werden. Die bodengebundene Nutzung in den<br />

Bun<strong>des</strong>wehrkrankenhäusern und in den Sanitätseinsatzverbänden<br />

sowie die Reservebildung im Depot entsprechen<br />

keinesfalls den ursprünglichen Forderungen und insbesondere<br />

nicht der angeblichen Dringlichkeit, die für<br />

eine Sofortbeschaffung der unausgereiften Systeme geltend<br />

gemacht wurde. Die wesentliche Begründung für die<br />

Beschaffung der Systeme war, dass zwingend der Lufttransport<br />

intensivmedizinisch zu betreuender verwundeter<br />

und kranker Soldaten sichergestellt werden sollte. Die<br />

dazu notwendige Flugzulassung der Systeme hätte nachdrücklich<br />

verfolgt werden müssen.<br />

Die nunmehr angekündigte Prüfung, ob das Erteilen der<br />

Flugzulassung im Jahre 2000 oder deren Zurückziehen im<br />

Jahre <strong>2005</strong> ermessensrichtig war, ist nur ein Schritt, um<br />

zu klären, wer für die Fehlbeschaffung verantwortlich ist.<br />

Darüber hinaus sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium aber nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes auch der Verant-<br />

wortlichkeit für die Wahl <strong>des</strong> Beschaffungsverfahrens<br />

und ihren Begründungen nachgehen.<br />

26 Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben für die<br />

Einsatzbefähigung der Hubschrauberpilotinnen<br />

und -piloten <strong>des</strong> Heeres<br />

nicht erfüllt<br />

(Kapitel 1419)<br />

26.0<br />

Entgegen den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger<br />

haben Einsatzverbände <strong>des</strong> Heeres ihren Hubschrauberpilotinnen<br />

und -piloten die Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt<br />

Einsatzfähig (Combat Ready)“ zuerkannt,<br />

obwohl die dazu notwendigen Min<strong>des</strong>tflugstunden teilweise<br />

erheblich unterschritten waren. Dies änderte sich<br />

auch nicht, als die Vorgaben erhöht und gleichzeitig verschärft<br />

wurden. Derartige Abweichungen könnten vermieden<br />

werden, wenn beim Heer – wie bereits bei der<br />

Luftwaffe – die Zuständigkeiten für die Weiterbildungsvorgaben<br />

und für deren Überwachung zusammengeführt<br />

würden.<br />

26.1<br />

Nach ihrer fliegerischen Grundausbildung werden die<br />

Hubschrauberpilotinnen und -piloten der Bun<strong>des</strong>wehr in<br />

den Einsatzverbänden so aus- und weitergebildet, dass sie<br />

in mehreren Schritten die Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt<br />

Einsatzfähig (Combat Ready)“ erreichen<br />

und erhalten können. Die Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen<br />

wird insbesondere von Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />

abhängig gemacht, die während der Aus- und Weiterbildung<br />

abzuleisten und nachzuweisen sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof untersuchte im Jahre 2003 die<br />

fliegerisch-taktische Aus- und Weiterbildung der Hubschrauberpilotinnen<br />

und -piloten <strong>des</strong> Heeres und der Luftwaffe<br />

und stellte fest:<br />

Im Heer gab der General der Heeresflieger in seiner Weisung<br />

für die Einsatzflugweiterbildung Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />

vor, die zum Erreichen und Erhalten der Einsatzbefähigungsstufen<br />

jährlich nachzuweisen sind. Zuständig für<br />

das Einhalten der Vorgaben und das Zuerkennen der Einsatzbefähigungsstufen<br />

waren die Einsatzverbände der Division<br />

Luftbewegliche Operationen.<br />

In der Praxis wurden die Vorgaben <strong>des</strong> Generals der<br />

Heeresflieger nicht eingehalten. Die Einsatzverbände erkannten<br />

ihren Hubschrauberpilotinnen und -piloten die<br />

Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt Einsatzfähig<br />

(Combat Ready)“ auch zu, wenn die Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben<br />

erheblich unterschritten waren. Dies änderte<br />

sich auch nicht, als der General der Heeresflieger Anfang<br />

<strong>des</strong> Jahres 2004 die Vorgaben um 25 % erhöhte und<br />

gleichzeitig verschärfte.

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