Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 150 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
25.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat als Begründung für den<br />
Sofortbedarf angegeben, auf eine Einführung der Systeme<br />
im Jahre 2000 hätte trotz ihrer mangelnden Beschaffungsreife<br />
nicht verzichtet werden können. Andernfalls<br />
hätten Gefahr für Leib und Leben von Verwundeten sowie<br />
ggf. rechtliche Konsequenzen für die Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland gedroht. Wegen dieser Dringlichkeit sei<br />
auch zunächst nur ein Transport als „Bodenlast“ in den<br />
Flugzeugen geplant gewesen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass das Zurückziehen<br />
der im Jahre 2000 erteilten Flugzulassung zu Nutzungseinschränkungen<br />
geführt hat. Es habe eine Prüfung<br />
eingeleitet, um festzustellen, ob das Erteilen der Flugzulassung<br />
im Jahre 2000 oder deren Zurückziehen im Jahre <strong>2005</strong><br />
ermessensrichtig war. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die<br />
Prüfung von Regressansprüchen im Zusammenhang mit<br />
der Beschaffung der Systeme vom Ausgang dieser Prüfung<br />
abhängig gemacht.<br />
Die Systeme würden derzeit nur noch am Boden wie folgt<br />
eingesetzt:<br />
● Drei Systeme würden in den Bun<strong>des</strong>wehrkrankenhäusern<br />
Koblenz und Ulm in der Notfallaufnahme genutzt,<br />
● drei Systeme würden seit der Rücknahme der Flugzulassung<br />
bei den Sanitätseinsatzverbänden KFOR in<br />
Prizren und ISAF in Kabul nur noch als mobile Intensivpflegebetten<br />
eingesetzt und<br />
● zwei Systeme würden im Depot als Einsatzreserve bereitgehalten.<br />
25.4<br />
Die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugen<br />
nicht.<br />
Wie es selbst einräumt, können die teuren Verwundetentransportsysteme<br />
nicht wie ursprünglich vorgesehen eingesetzt<br />
werden. Die bodengebundene Nutzung in den<br />
Bun<strong>des</strong>wehrkrankenhäusern und in den Sanitätseinsatzverbänden<br />
sowie die Reservebildung im Depot entsprechen<br />
keinesfalls den ursprünglichen Forderungen und insbesondere<br />
nicht der angeblichen Dringlichkeit, die für<br />
eine Sofortbeschaffung der unausgereiften Systeme geltend<br />
gemacht wurde. Die wesentliche Begründung für die<br />
Beschaffung der Systeme war, dass zwingend der Lufttransport<br />
intensivmedizinisch zu betreuender verwundeter<br />
und kranker Soldaten sichergestellt werden sollte. Die<br />
dazu notwendige Flugzulassung der Systeme hätte nachdrücklich<br />
verfolgt werden müssen.<br />
Die nunmehr angekündigte Prüfung, ob das Erteilen der<br />
Flugzulassung im Jahre 2000 oder deren Zurückziehen im<br />
Jahre <strong>2005</strong> ermessensrichtig war, ist nur ein Schritt, um<br />
zu klären, wer für die Fehlbeschaffung verantwortlich ist.<br />
Darüber hinaus sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium aber nach<br />
Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes auch der Verant-<br />
wortlichkeit für die Wahl <strong>des</strong> Beschaffungsverfahrens<br />
und ihren Begründungen nachgehen.<br />
26 Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben für die<br />
Einsatzbefähigung der Hubschrauberpilotinnen<br />
und -piloten <strong>des</strong> Heeres<br />
nicht erfüllt<br />
(Kapitel 1419)<br />
26.0<br />
Entgegen den Vorgaben <strong>des</strong> Generals der Heeresflieger<br />
haben Einsatzverbände <strong>des</strong> Heeres ihren Hubschrauberpilotinnen<br />
und -piloten die Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt<br />
Einsatzfähig (Combat Ready)“ zuerkannt,<br />
obwohl die dazu notwendigen Min<strong>des</strong>tflugstunden teilweise<br />
erheblich unterschritten waren. Dies änderte sich<br />
auch nicht, als die Vorgaben erhöht und gleichzeitig verschärft<br />
wurden. Derartige Abweichungen könnten vermieden<br />
werden, wenn beim Heer – wie bereits bei der<br />
Luftwaffe – die Zuständigkeiten für die Weiterbildungsvorgaben<br />
und für deren Überwachung zusammengeführt<br />
würden.<br />
26.1<br />
Nach ihrer fliegerischen Grundausbildung werden die<br />
Hubschrauberpilotinnen und -piloten der Bun<strong>des</strong>wehr in<br />
den Einsatzverbänden so aus- und weitergebildet, dass sie<br />
in mehreren Schritten die Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt<br />
Einsatzfähig (Combat Ready)“ erreichen<br />
und erhalten können. Die Zuerkennung der Einsatzbefähigungsstufen<br />
wird insbesondere von Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />
abhängig gemacht, die während der Aus- und Weiterbildung<br />
abzuleisten und nachzuweisen sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof untersuchte im Jahre 2003 die<br />
fliegerisch-taktische Aus- und Weiterbildung der Hubschrauberpilotinnen<br />
und -piloten <strong>des</strong> Heeres und der Luftwaffe<br />
und stellte fest:<br />
Im Heer gab der General der Heeresflieger in seiner Weisung<br />
für die Einsatzflugweiterbildung Min<strong>des</strong>tflugstunden<br />
vor, die zum Erreichen und Erhalten der Einsatzbefähigungsstufen<br />
jährlich nachzuweisen sind. Zuständig für<br />
das Einhalten der Vorgaben und das Zuerkennen der Einsatzbefähigungsstufen<br />
waren die Einsatzverbände der Division<br />
Luftbewegliche Operationen.<br />
In der Praxis wurden die Vorgaben <strong>des</strong> Generals der<br />
Heeresflieger nicht eingehalten. Die Einsatzverbände erkannten<br />
ihren Hubschrauberpilotinnen und -piloten die<br />
Einsatzbefähigungsstufe „Uneingeschränkt Einsatzfähig<br />
(Combat Ready)“ auch zu, wenn die Min<strong>des</strong>tflugstundenvorgaben<br />
erheblich unterschritten waren. Dies änderte<br />
sich auch nicht, als der General der Heeresflieger Anfang<br />
<strong>des</strong> Jahres 2004 die Vorgaben um 25 % erhöhte und<br />
gleichzeitig verschärfte.