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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/160<br />

höhere Zinsen entstehen als gesetzlich geboten. Je nach<br />

Eintragungsfehler sind es Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen.<br />

Obwohl die Länder durch umfangreiche Erlasse mit entsprechenden<br />

Eingabebeispielen und durch maschinelle<br />

Bearbeitungshinweise versucht hatten, Fehlern vorzubeugen,<br />

waren die Zinsfestsetzungen meistens fehlerhaft. Die<br />

Bediensteten beachteten häufig die Dienstanweisungen<br />

nicht und machten unzutreffende Eintragungen bei den<br />

Kennzahlen. Die Fehler führten überwiegend zu höheren<br />

Erstattungszinsen und damit zu erheblichen Einnahmeausfällen<br />

bei Bund und Ländern.<br />

In einem Land werden bereits seit dem Jahre 1999 nahezu<br />

alle Zinsfestsetzungen maschinell durchgeführt, ohne<br />

dass es hierfür eines manuellen Anstoßes durch den Bediensteten<br />

bedarf. Die in diesem Land vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

eingesehenen Fälle waren fehlerfrei.<br />

35.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die derzeitige Verwaltungspraxis<br />

als nicht hinnehmbar bewertet. Es kann nicht vom<br />

Wohnort <strong>des</strong> Steuerpflichtigen abhängen, ob dieser einen<br />

richtigen Zinsbescheid erhält. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sollte dafür sorgen, dass die festgestellten Vollzugsdefizite<br />

die mit der Einführung der Norm erwarteten Mehreinnahmen<br />

nicht weiter schmälern. Auch im Interesse<br />

eines gleichmäßigen Gesetzesvollzuges hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen darauf<br />

hinzuwirken, dass alle Länder eine vollständig IT-gesteuerte<br />

Zinsfestsetzung einführen.<br />

35.4<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass die bisherigen<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität<br />

nicht ausgereicht haben. Durch umfangreiche Verwaltungsanweisungen,<br />

Zinsberechnungsvordrucke nebst<br />

ausführlichen Anleitungen, Schulungsmaßnahmen, Bearbeitungshinweise<br />

und besondere Eingabemasken sei es<br />

nicht gelungen, die Bearbeitungsfehler zu verringern.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, die zuständigen<br />

Bund-Länder-Arbeitsgremien arbeiteten nunmehr eine<br />

IT-gesteuerte Lösung aus, die auf manuelle Eingaben der<br />

Bediensteten weitgehend verzichte. Die Arbeiten sollen<br />

bis Ende <strong>des</strong> Jahres <strong>2005</strong> abgeschlossen sein. Im Anschluss<br />

daran hätten die einzelnen Facharbeitsgruppen die<br />

erarbeiteten bun<strong>des</strong>einheitlichen Vorgaben umzusetzen.<br />

35.5<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Bereitschaft <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums und der obersten Finanzbehörden<br />

der Länder zur Kenntnis, eine weitgehend IT-gesteuerte<br />

Festsetzung der Zinsen einzuführen. Er hält es für erforderlich,<br />

die begonnenen Arbeiten zügig abzuschließen,<br />

damit die Vollzugsschwierigkeiten <strong>des</strong> § 233a AO behoben<br />

werden. Nur eine IT-gesteuerte Zinsfestsetzung, die<br />

auf manuelle Eingaben ganz oder weitgehend verzichtet,<br />

bietet die Gewähr, dass die Fehlerquote im Umgang mit<br />

der Norm entscheidend gesenkt werden kann und die seinerzeit<br />

mit der Einführung der Regelung erwarteten<br />

Mehreinnahmen verwirklicht werden können.<br />

Im Übrigen erwartet er, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

seine Fachaufsicht künftig verstärkt wahrnimmt. Es hat<br />

auf eine einheitliche Rechtsanwendung der Länder hinzuwirken.<br />

36 Unzeitgemäße Anforderungen an<br />

maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen<br />

(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />

36.0<br />

Die in den Einkommensteuer-Richtlinien festgelegten<br />

Voraussetzungen für die maschinelle Erstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />

gewährleisten keinen ausreichenden<br />

Schutz mehr vor Manipulationen oder Fälschungen.<br />

Die ehemals hohen technischen Anforderungen aus<br />

dem Jahre 1989 sind inzwischen veraltet. Die Finanzämter<br />

prüften Anträge zur Genehmigung der maschinellen<br />

Erstellung und erteilten Auflagen nicht oder nicht einheitlich.<br />

36.1<br />

Steuerpflichtige können Ausgaben zur Förderung mildtätiger,<br />

kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als<br />

besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger<br />

Zwecke (Zuwendungen) nach § 10b Einkommensteuergesetz<br />

bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und<br />

der Gewerbesteuer steuermindernd geltend machen. Die<br />

Empfänger dieser Zuwendungen (Spendenempfänger),<br />

z. B. gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, stellen dem<br />

Spender dafür eine Zuwendungsbestätigung aus.<br />

36.1.1<br />

Steuerlich anzuerkennende Zuwendungsbestätigungen<br />

waren ursprünglich stets eigenhändig von einer Person zu<br />

unterzeichnen, die zur Annahme von Zahlungen für den<br />

Spendenempfänger berechtigt war. Diese persönliche<br />

Unterschrift auf Zuwendungsbestätigungen hatte insbesondere<br />

bei großen Spendenempfängern zu erheblichem<br />

Verwaltungsaufwand geführt. Deshalb können Zuwendungsbestätigungen<br />

seit dem Jahre 1989 nach den Einkommensteuerrichtlinien<br />

(EStR) maschinell erstellt werden,<br />

wenn das zuständige Finanzamt das Verfahren<br />

genehmigt hat. Um Missbräuche durch Spendenempfänger<br />

und Fälschungen durch Dritte zu verhindern, ist die<br />

Genehmigung nur zu erteilen, wenn insbesondere folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

a) das Einblenden einer rechtsverbindlichen Unterschrift<br />

als Faksimile auf den Vordrucken,<br />

b) die verschlossene Lagerung der Vordrucke,

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