Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 167 – Drucksache 16/160<br />
höhere Zinsen entstehen als gesetzlich geboten. Je nach<br />
Eintragungsfehler sind es Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen.<br />
Obwohl die Länder durch umfangreiche Erlasse mit entsprechenden<br />
Eingabebeispielen und durch maschinelle<br />
Bearbeitungshinweise versucht hatten, Fehlern vorzubeugen,<br />
waren die Zinsfestsetzungen meistens fehlerhaft. Die<br />
Bediensteten beachteten häufig die Dienstanweisungen<br />
nicht und machten unzutreffende Eintragungen bei den<br />
Kennzahlen. Die Fehler führten überwiegend zu höheren<br />
Erstattungszinsen und damit zu erheblichen Einnahmeausfällen<br />
bei Bund und Ländern.<br />
In einem Land werden bereits seit dem Jahre 1999 nahezu<br />
alle Zinsfestsetzungen maschinell durchgeführt, ohne<br />
dass es hierfür eines manuellen Anstoßes durch den Bediensteten<br />
bedarf. Die in diesem Land vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
eingesehenen Fälle waren fehlerfrei.<br />
35.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die derzeitige Verwaltungspraxis<br />
als nicht hinnehmbar bewertet. Es kann nicht vom<br />
Wohnort <strong>des</strong> Steuerpflichtigen abhängen, ob dieser einen<br />
richtigen Zinsbescheid erhält. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sollte dafür sorgen, dass die festgestellten Vollzugsdefizite<br />
die mit der Einführung der Norm erwarteten Mehreinnahmen<br />
nicht weiter schmälern. Auch im Interesse<br />
eines gleichmäßigen Gesetzesvollzuges hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
dem Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen darauf<br />
hinzuwirken, dass alle Länder eine vollständig IT-gesteuerte<br />
Zinsfestsetzung einführen.<br />
35.4<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass die bisherigen<br />
Maßnahmen zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität<br />
nicht ausgereicht haben. Durch umfangreiche Verwaltungsanweisungen,<br />
Zinsberechnungsvordrucke nebst<br />
ausführlichen Anleitungen, Schulungsmaßnahmen, Bearbeitungshinweise<br />
und besondere Eingabemasken sei es<br />
nicht gelungen, die Bearbeitungsfehler zu verringern.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, die zuständigen<br />
Bund-Länder-Arbeitsgremien arbeiteten nunmehr eine<br />
IT-gesteuerte Lösung aus, die auf manuelle Eingaben der<br />
Bediensteten weitgehend verzichte. Die Arbeiten sollen<br />
bis Ende <strong>des</strong> Jahres <strong>2005</strong> abgeschlossen sein. Im Anschluss<br />
daran hätten die einzelnen Facharbeitsgruppen die<br />
erarbeiteten bun<strong>des</strong>einheitlichen Vorgaben umzusetzen.<br />
35.5<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Bereitschaft <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums und der obersten Finanzbehörden<br />
der Länder zur Kenntnis, eine weitgehend IT-gesteuerte<br />
Festsetzung der Zinsen einzuführen. Er hält es für erforderlich,<br />
die begonnenen Arbeiten zügig abzuschließen,<br />
damit die Vollzugsschwierigkeiten <strong>des</strong> § 233a AO behoben<br />
werden. Nur eine IT-gesteuerte Zinsfestsetzung, die<br />
auf manuelle Eingaben ganz oder weitgehend verzichtet,<br />
bietet die Gewähr, dass die Fehlerquote im Umgang mit<br />
der Norm entscheidend gesenkt werden kann und die seinerzeit<br />
mit der Einführung der Regelung erwarteten<br />
Mehreinnahmen verwirklicht werden können.<br />
Im Übrigen erwartet er, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
seine Fachaufsicht künftig verstärkt wahrnimmt. Es hat<br />
auf eine einheitliche Rechtsanwendung der Länder hinzuwirken.<br />
36 Unzeitgemäße Anforderungen an<br />
maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen<br />
(Kapitel 6001 Titel 012 01)<br />
36.0<br />
Die in den Einkommensteuer-Richtlinien festgelegten<br />
Voraussetzungen für die maschinelle Erstellung von Zuwendungsbestätigungen<br />
gewährleisten keinen ausreichenden<br />
Schutz mehr vor Manipulationen oder Fälschungen.<br />
Die ehemals hohen technischen Anforderungen aus<br />
dem Jahre 1989 sind inzwischen veraltet. Die Finanzämter<br />
prüften Anträge zur Genehmigung der maschinellen<br />
Erstellung und erteilten Auflagen nicht oder nicht einheitlich.<br />
36.1<br />
Steuerpflichtige können Ausgaben zur Förderung mildtätiger,<br />
kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als<br />
besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger<br />
Zwecke (Zuwendungen) nach § 10b Einkommensteuergesetz<br />
bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und<br />
der Gewerbesteuer steuermindernd geltend machen. Die<br />
Empfänger dieser Zuwendungen (Spendenempfänger),<br />
z. B. gemeinnützige Vereine oder Stiftungen, stellen dem<br />
Spender dafür eine Zuwendungsbestätigung aus.<br />
36.1.1<br />
Steuerlich anzuerkennende Zuwendungsbestätigungen<br />
waren ursprünglich stets eigenhändig von einer Person zu<br />
unterzeichnen, die zur Annahme von Zahlungen für den<br />
Spendenempfänger berechtigt war. Diese persönliche<br />
Unterschrift auf Zuwendungsbestätigungen hatte insbesondere<br />
bei großen Spendenempfängern zu erheblichem<br />
Verwaltungsaufwand geführt. Deshalb können Zuwendungsbestätigungen<br />
seit dem Jahre 1989 nach den Einkommensteuerrichtlinien<br />
(EStR) maschinell erstellt werden,<br />
wenn das zuständige Finanzamt das Verfahren<br />
genehmigt hat. Um Missbräuche durch Spendenempfänger<br />
und Fälschungen durch Dritte zu verhindern, ist die<br />
Genehmigung nur zu erteilen, wenn insbesondere folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) das Einblenden einer rechtsverbindlichen Unterschrift<br />
als Faksimile auf den Vordrucken,<br />
b) die verschlossene Lagerung der Vordrucke,