Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 195 – Drucksache 16/160<br />
landwirtschaftlichen Unfallversicherung verausgabt werden,<br />
weil die Mittel auf einer besonderen Belastung <strong>des</strong><br />
landwirtschaftlichen Berufsstan<strong>des</strong> beruhen. Im Übrigen<br />
sollte das Zweckvermögen bestehen bleiben.<br />
Die Berichterstatter für den Einzelplan 10 baten im Haushaltsaufstellungsverfahren<br />
den Bun<strong>des</strong>rechnungshof, rechtlich<br />
zu bewerten, ob dieser Betrag tatsächlich in den Bun<strong>des</strong>haushalt<br />
überführt werden könne.<br />
56.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in seiner Stellungnahme<br />
darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zweckvermögen<br />
bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank um ein<br />
Sondervermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> handelt. Sondervermögen<br />
werden zur Erfüllung einzelner Aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> außerhalb<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts bewirtschaftet und bilden<br />
damit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vollständigkeit<br />
und der Jährlichkeit <strong>des</strong> Haushalts. Wegen dieser<br />
Sonderstellung ist eine eindeutige gesetzliche Grundlage<br />
notwendig, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den<br />
Fortbestand regelt.<br />
Da das Gesetz über die Errichtung <strong>des</strong> Zweckvermögens<br />
aufgehoben war, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlen,<br />
den Betrag von 45 Mio. Euro zweckgebunden in den<br />
Bun<strong>des</strong>haushalt zu überführen. Für den Verbleib <strong>des</strong> übrigen<br />
Teils <strong>des</strong> Zweckvermögens bei der Landwirtschaftlichen<br />
Rentenbank hat er angeregt, eine entsprechende<br />
rechtliche Regelung zu schaffen.<br />
56.3<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
(Einzelplan 12)<br />
57 Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
für Bahnübergänge reduziert<br />
(Kapitel 1222)<br />
57.0<br />
Nach Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat das<br />
Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt die Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
für Bahnübergänge um jährlich rund 2 Mio. Euro gekürzt.<br />
57.1<br />
Die Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Eisenbahnen) tragen bei ihren<br />
Bahnübergängen die Kosten für Betrieb und Unterhaltung.<br />
Die Kosten bestehen zu einem erheblichen Teil<br />
aus Aufwendungen für das Personal, das die Schrankenanlagen<br />
bedient. Die Baulastträger für die kreuzenden<br />
Straßen beteiligen sich an diesen Kosten nicht. Statt<strong>des</strong>sen<br />
hat sich der Bund verpflichtet, den Eisenbahnen 50 %<br />
der Kosten zu erstatten.<br />
Die Eisenbahnen weisen die ihnen entstandenen Kosten<br />
nach und beantragen im Folgejahr die Ausgleichszahlungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt (Bun<strong>des</strong>amt)<br />
prüft die eingereichten Unterlagen und setzt die Höhe der<br />
Der Gesetzgeber hat den Hinweisen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
folgend für das Haushaltsjahr <strong>2005</strong> einmalig<br />
45 Mio. Euro aus dem Zweckvermögen bei der Landwirtschaftlichen<br />
Rentenbank vereinnahmt und zugunsten der<br />
landwirtschaftlichen Unfallversicherung verwendet. Der<br />
Bund hat diesen Betrag im Bun<strong>des</strong>haushalt eingespart.<br />
Er hat außerdem für das bei der Landwirtschaftlichen<br />
Rentenbank verbleibende Zweckvermögen die erforderliche<br />
gesetzliche Grundlage geschaffen (Gesetz über das<br />
Zweckvermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei der Landwirtschaftlichen<br />
Rentenbank und zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über die<br />
Landwirtschaftliche Rentenbank vom 12. August <strong>2005</strong>,<br />
BGBl. I S. 2363).<br />
Ausgleichszahlungen fest, die sich jährlich auf rund<br />
80 Mio. Euro belaufen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte mit Unterstützung <strong>des</strong><br />
Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hannover die Berechnung der<br />
Ausgleichszahlungen, insbesondere die von den Eisenbahnen<br />
geltend gemachten Personal- und Verwaltungskosten.<br />
57.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Berechnung der Ausgleichszahlungen<br />
beanstandet, da die Höhe der angesetzten<br />
Personal- und Verwaltungskosten nicht nachvollziehbar<br />
war. Er hat dem Bun<strong>des</strong>amt empfohlen, die Zeit- und<br />
Kostenansätze der Eisenbahnen zu überprüfen und anzupassen.<br />
57.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>amt ist den Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
gefolgt. Es hat den im Rahmen der Ausgleichsberechnung<br />
vorgesehenen Verwaltungskostenzuschlag<br />
für die Eisenbahnen zum 1. Januar <strong>2005</strong> von 7,5 %<br />
auf 5 % gesenkt. Bei den Personalkosten hat das Bun<strong>des</strong>amt<br />
Kostensätze und Zuschläge verändert. Dadurch verringern<br />
sich die jährlichen Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
um rund 2 Mio. Euro.