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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 195 – Drucksache 16/160<br />

landwirtschaftlichen Unfallversicherung verausgabt werden,<br />

weil die Mittel auf einer besonderen Belastung <strong>des</strong><br />

landwirtschaftlichen Berufsstan<strong>des</strong> beruhen. Im Übrigen<br />

sollte das Zweckvermögen bestehen bleiben.<br />

Die Berichterstatter für den Einzelplan 10 baten im Haushaltsaufstellungsverfahren<br />

den Bun<strong>des</strong>rechnungshof, rechtlich<br />

zu bewerten, ob dieser Betrag tatsächlich in den Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

überführt werden könne.<br />

56.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in seiner Stellungnahme<br />

darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Zweckvermögen<br />

bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank um ein<br />

Sondervermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> handelt. Sondervermögen<br />

werden zur Erfüllung einzelner Aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> außerhalb<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts bewirtschaftet und bilden<br />

damit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Vollständigkeit<br />

und der Jährlichkeit <strong>des</strong> Haushalts. Wegen dieser<br />

Sonderstellung ist eine eindeutige gesetzliche Grundlage<br />

notwendig, die nicht nur die Errichtung, sondern auch den<br />

Fortbestand regelt.<br />

Da das Gesetz über die Errichtung <strong>des</strong> Zweckvermögens<br />

aufgehoben war, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfohlen,<br />

den Betrag von 45 Mio. Euro zweckgebunden in den<br />

Bun<strong>des</strong>haushalt zu überführen. Für den Verbleib <strong>des</strong> übrigen<br />

Teils <strong>des</strong> Zweckvermögens bei der Landwirtschaftlichen<br />

Rentenbank hat er angeregt, eine entsprechende<br />

rechtliche Regelung zu schaffen.<br />

56.3<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

(Einzelplan 12)<br />

57 Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

für Bahnübergänge reduziert<br />

(Kapitel 1222)<br />

57.0<br />

Nach Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat das<br />

Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt die Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

für Bahnübergänge um jährlich rund 2 Mio. Euro gekürzt.<br />

57.1<br />

Die Eisenbahnen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Eisenbahnen) tragen bei ihren<br />

Bahnübergängen die Kosten für Betrieb und Unterhaltung.<br />

Die Kosten bestehen zu einem erheblichen Teil<br />

aus Aufwendungen für das Personal, das die Schrankenanlagen<br />

bedient. Die Baulastträger für die kreuzenden<br />

Straßen beteiligen sich an diesen Kosten nicht. Statt<strong>des</strong>sen<br />

hat sich der Bund verpflichtet, den Eisenbahnen 50 %<br />

der Kosten zu erstatten.<br />

Die Eisenbahnen weisen die ihnen entstandenen Kosten<br />

nach und beantragen im Folgejahr die Ausgleichszahlungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Das Eisenbahn-Bun<strong>des</strong>amt (Bun<strong>des</strong>amt)<br />

prüft die eingereichten Unterlagen und setzt die Höhe der<br />

Der Gesetzgeber hat den Hinweisen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

folgend für das Haushaltsjahr <strong>2005</strong> einmalig<br />

45 Mio. Euro aus dem Zweckvermögen bei der Landwirtschaftlichen<br />

Rentenbank vereinnahmt und zugunsten der<br />

landwirtschaftlichen Unfallversicherung verwendet. Der<br />

Bund hat diesen Betrag im Bun<strong>des</strong>haushalt eingespart.<br />

Er hat außerdem für das bei der Landwirtschaftlichen<br />

Rentenbank verbleibende Zweckvermögen die erforderliche<br />

gesetzliche Grundlage geschaffen (Gesetz über das<br />

Zweckvermögen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei der Landwirtschaftlichen<br />

Rentenbank und zur Änderung <strong>des</strong> Gesetzes über die<br />

Landwirtschaftliche Rentenbank vom 12. August <strong>2005</strong>,<br />

BGBl. I S. 2363).<br />

Ausgleichszahlungen fest, die sich jährlich auf rund<br />

80 Mio. Euro belaufen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte mit Unterstützung <strong>des</strong><br />

Prüfungsamtes <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Hannover die Berechnung der<br />

Ausgleichszahlungen, insbesondere die von den Eisenbahnen<br />

geltend gemachten Personal- und Verwaltungskosten.<br />

57.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Berechnung der Ausgleichszahlungen<br />

beanstandet, da die Höhe der angesetzten<br />

Personal- und Verwaltungskosten nicht nachvollziehbar<br />

war. Er hat dem Bun<strong>des</strong>amt empfohlen, die Zeit- und<br />

Kostenansätze der Eisenbahnen zu überprüfen und anzupassen.<br />

57.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt ist den Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

gefolgt. Es hat den im Rahmen der Ausgleichsberechnung<br />

vorgesehenen Verwaltungskostenzuschlag<br />

für die Eisenbahnen zum 1. Januar <strong>2005</strong> von 7,5 %<br />

auf 5 % gesenkt. Bei den Personalkosten hat das Bun<strong>des</strong>amt<br />

Kostensätze und Zuschläge verändert. Dadurch verringern<br />

sich die jährlichen Ausgleichszahlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

um rund 2 Mio. Euro.

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