Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Drucksache 16/160 – 200 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />
Das Umweltfachamt begründete den zusätzlichen Tunnel<br />
u. a. mit der Sicherung <strong>des</strong> Lebensraums für geschützte<br />
Vögel, hier besonders das Birkhuhn. Darüber hinaus<br />
führe der Autobahnbau zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />
<strong>des</strong> Naturhaushalts und <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> innerhalb<br />
<strong>des</strong> Landschaftsschutzgebiets. Zudem mindere der<br />
Bau die Lebensraumqualität der betroffenen Erzgebirgshochflächen<br />
für weitere nach der europäischen Flora-<br />
Fauna-Habitat-Richtlinie zu schützende Tierarten und<br />
solche, die nicht dem speziellen europäischen Schutzstatus<br />
unterliegen, z. B. jagdbare Tierarten.<br />
Die DEGES vertrat gegenüber der Planfeststellungsbehörde<br />
die Auffassung, die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong><br />
sei gering, da die Trasse auf der betreffenden<br />
Strecke im Einschnitt verlaufe. In der durch intensive<br />
landwirtschaftliche Nutzung geprägten Wiesenlandschaft<br />
seien zurzeit keine bedeutenden Tiervorkommen festzustellen.<br />
Ein von der DEGES beauftragter Gutachter habe<br />
zudem nachgewiesen, dass der Lebensraum <strong>des</strong> Birkhuhns<br />
durch den Bau und Betrieb der Autobahn nicht beeinträchtigt<br />
werde. Birkhühner hielten sich nur in anderen<br />
Bereichen weitab der Autobahntrasse auf. Der Forderung<br />
nach Verbesserung der Lebensraumeignung für jagdbare<br />
Wildarten hielt die DEGES entgegen, dass es nicht Ziel<br />
einer naturschutzfachlichen Maßnahme sein könne, Bedingungen<br />
zu schaffen, damit Jagdwild in ausreichender<br />
Menge zur Verfügung stehe. Trotz dieser Darlegungen<br />
war unsicher, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer<br />
Abwägung die Einwendungen im Sinne der DEGES berücksichtigen<br />
werde.<br />
64.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die DEGES bei seinen örtlichen<br />
Erhebungen in ihrer Auffassung bestärkt. Die Notwendigkeit<br />
<strong>des</strong> Landschaftstunnels war nicht ausreichend<br />
nachgewiesen. Diese Ansicht vertrat auch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
(Bun<strong>des</strong>ministerium). Um die Bauwürdigkeit eines zusätzlichen<br />
Tunnels mit den entsprechenden Mehrkosten<br />
zu belegen, bedurfte es nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
eingehender Untersuchungen und stichhaltiger<br />
Begründungen.<br />
64.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die DEGES und das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
dabei unterstützt, das Ansinnen der Planfeststellungsbehörde<br />
zurückzuweisen, den Landschaftstunnel<br />
südlich von Breitenau im Planfeststellungsbeschluss als<br />
Auflage festzuschreiben.<br />
Die Planfeststellungsbehörde sah schließlich davon ab,<br />
zusätzliche Landschaftstunnel in den inzwischen bestandskräftigen<br />
Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli<br />
2003 aufzunehmen. Die BAB A 17 ist in diesem Abschnitt<br />
im Bau.<br />
64.4<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und der DEGES<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof dazu beigetragen, den Bau<br />
<strong>des</strong> nicht erforderlichen Landschaftstunnels abzuwenden.<br />
Dieses Beispiel zeigt, dass frühzeitige Prüfungen<br />
von Baumaßnahmen im Planungsstadium die Verwaltung<br />
dabei unterstützen können, unnötige Bauwerke und die<br />
damit verbundenen Ausgaben zu vermeiden.<br />
65 Rückforderungen in Millionenhöhe aufgrund<br />
fehlerhafter Lohngleitklauseln<br />
(Kapitel 1210)<br />
65.0<br />
Fehler bei der Anwendung der Lohngleitklausel bei Straßenbauverträgen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> haben zu ungerechtfertigten<br />
Zahlungen geführt. In den geprüften Fällen sind mehr als<br />
11 Mio. Euro zurückzufordern.<br />
65.1<br />
Bei länger dauernden Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
können die im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> handelnden Straßenbauverwaltungen<br />
der Länder und die Deutsche Einheit<br />
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (Straßenbauverwaltungen)<br />
in den Bauverträgen eine Lohngleitklausel<br />
vereinbaren. Steigen die Löhne, wird die Vergütung entsprechend<br />
angepasst. Die Änderung darf jedoch nur die<br />
Folgen der Lohnerhöhung ausgleichen. Vereinbarungen<br />
über höhere Änderungen verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen<br />
und sind insoweit unwirksam.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte bei seinen Prüfungen von<br />
Lohngleitklauseln bei Hochbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
und im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine Vielzahl unzulässiger Änderungssätze<br />
festgestellt und darüber in den <strong>Bemerkungen</strong> 1997 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
13/8550 Nr. 85) und 1999 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />
14/1667 Nr. 42) berichtet. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
(Bun<strong>des</strong>ministerium) hatte zugesagt, im Rahmen seiner<br />
Fachaufsicht die Bauverwaltungen unverzüglich zur sachgerechten<br />
Anwendung der Lohngleitklausel anzuhalten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte in den Jahren 2001 bis<br />
2004 in allen Bun<strong>des</strong>ländern die Anwendung der Lohngleitklausel<br />
bei Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Er<br />
stellte dabei Mängel beim Anbieten, Prüfen und Werten<br />
sowie beim Abrechnen von Lohngleitklauseln fest, die zu<br />
Rückforderungen von mehr als 11 Mio. Euro führen. In<br />
vielen Fällen hatten die Straßenbauverwaltungen die angebotenen<br />
Änderungssätze nicht geprüft. In der Folge<br />
vereinbarten sie überhöhte oder unzulässige Änderungssätze<br />
und rechneten entsprechend zu hohe Lohnerhöhungskosten<br />
ab. In Einzelfällen lagen die Änderungssätze<br />
so hoch, dass die rechnerisch zugrunde gelegten Personalkosten<br />
höher waren als die Angebotssumme. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
stellte weiterhin fest, dass die Straßenbauverwaltungen<br />
hinnahmen, dass Auftragnehmer der