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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 200 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

Das Umweltfachamt begründete den zusätzlichen Tunnel<br />

u. a. mit der Sicherung <strong>des</strong> Lebensraums für geschützte<br />

Vögel, hier besonders das Birkhuhn. Darüber hinaus<br />

führe der Autobahnbau zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

<strong>des</strong> Naturhaushalts und <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong> innerhalb<br />

<strong>des</strong> Landschaftsschutzgebiets. Zudem mindere der<br />

Bau die Lebensraumqualität der betroffenen Erzgebirgshochflächen<br />

für weitere nach der europäischen Flora-<br />

Fauna-Habitat-Richtlinie zu schützende Tierarten und<br />

solche, die nicht dem speziellen europäischen Schutzstatus<br />

unterliegen, z. B. jagdbare Tierarten.<br />

Die DEGES vertrat gegenüber der Planfeststellungsbehörde<br />

die Auffassung, die Beeinträchtigung <strong>des</strong> Landschaftsbil<strong>des</strong><br />

sei gering, da die Trasse auf der betreffenden<br />

Strecke im Einschnitt verlaufe. In der durch intensive<br />

landwirtschaftliche Nutzung geprägten Wiesenlandschaft<br />

seien zurzeit keine bedeutenden Tiervorkommen festzustellen.<br />

Ein von der DEGES beauftragter Gutachter habe<br />

zudem nachgewiesen, dass der Lebensraum <strong>des</strong> Birkhuhns<br />

durch den Bau und Betrieb der Autobahn nicht beeinträchtigt<br />

werde. Birkhühner hielten sich nur in anderen<br />

Bereichen weitab der Autobahntrasse auf. Der Forderung<br />

nach Verbesserung der Lebensraumeignung für jagdbare<br />

Wildarten hielt die DEGES entgegen, dass es nicht Ziel<br />

einer naturschutzfachlichen Maßnahme sein könne, Bedingungen<br />

zu schaffen, damit Jagdwild in ausreichender<br />

Menge zur Verfügung stehe. Trotz dieser Darlegungen<br />

war unsicher, ob die Planfeststellungsbehörde bei ihrer<br />

Abwägung die Einwendungen im Sinne der DEGES berücksichtigen<br />

werde.<br />

64.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die DEGES bei seinen örtlichen<br />

Erhebungen in ihrer Auffassung bestärkt. Die Notwendigkeit<br />

<strong>des</strong> Landschaftstunnels war nicht ausreichend<br />

nachgewiesen. Diese Ansicht vertrat auch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium). Um die Bauwürdigkeit eines zusätzlichen<br />

Tunnels mit den entsprechenden Mehrkosten<br />

zu belegen, bedurfte es nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

eingehender Untersuchungen und stichhaltiger<br />

Begründungen.<br />

64.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die DEGES und das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

dabei unterstützt, das Ansinnen der Planfeststellungsbehörde<br />

zurückzuweisen, den Landschaftstunnel<br />

südlich von Breitenau im Planfeststellungsbeschluss als<br />

Auflage festzuschreiben.<br />

Die Planfeststellungsbehörde sah schließlich davon ab,<br />

zusätzliche Landschaftstunnel in den inzwischen bestandskräftigen<br />

Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli<br />

2003 aufzunehmen. Die BAB A 17 ist in diesem Abschnitt<br />

im Bau.<br />

64.4<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und der DEGES<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof dazu beigetragen, den Bau<br />

<strong>des</strong> nicht erforderlichen Landschaftstunnels abzuwenden.<br />

Dieses Beispiel zeigt, dass frühzeitige Prüfungen<br />

von Baumaßnahmen im Planungsstadium die Verwaltung<br />

dabei unterstützen können, unnötige Bauwerke und die<br />

damit verbundenen Ausgaben zu vermeiden.<br />

65 Rückforderungen in Millionenhöhe aufgrund<br />

fehlerhafter Lohngleitklauseln<br />

(Kapitel 1210)<br />

65.0<br />

Fehler bei der Anwendung der Lohngleitklausel bei Straßenbauverträgen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> haben zu ungerechtfertigten<br />

Zahlungen geführt. In den geprüften Fällen sind mehr als<br />

11 Mio. Euro zurückzufordern.<br />

65.1<br />

Bei länger dauernden Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

können die im Auftrag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> handelnden Straßenbauverwaltungen<br />

der Länder und die Deutsche Einheit<br />

Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (Straßenbauverwaltungen)<br />

in den Bauverträgen eine Lohngleitklausel<br />

vereinbaren. Steigen die Löhne, wird die Vergütung entsprechend<br />

angepasst. Die Änderung darf jedoch nur die<br />

Folgen der Lohnerhöhung ausgleichen. Vereinbarungen<br />

über höhere Änderungen verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen<br />

und sind insoweit unwirksam.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hatte bei seinen Prüfungen von<br />

Lohngleitklauseln bei Hochbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

und im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine Vielzahl unzulässiger Änderungssätze<br />

festgestellt und darüber in den <strong>Bemerkungen</strong> 1997 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

13/8550 Nr. 85) und 1999 (Bun<strong>des</strong>tagsdrucksache<br />

14/1667 Nr. 42) berichtet. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

(Bun<strong>des</strong>ministerium) hatte zugesagt, im Rahmen seiner<br />

Fachaufsicht die Bauverwaltungen unverzüglich zur sachgerechten<br />

Anwendung der Lohngleitklausel anzuhalten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof prüfte in den Jahren 2001 bis<br />

2004 in allen Bun<strong>des</strong>ländern die Anwendung der Lohngleitklausel<br />

bei Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Er<br />

stellte dabei Mängel beim Anbieten, Prüfen und Werten<br />

sowie beim Abrechnen von Lohngleitklauseln fest, die zu<br />

Rückforderungen von mehr als 11 Mio. Euro führen. In<br />

vielen Fällen hatten die Straßenbauverwaltungen die angebotenen<br />

Änderungssätze nicht geprüft. In der Folge<br />

vereinbarten sie überhöhte oder unzulässige Änderungssätze<br />

und rechneten entsprechend zu hohe Lohnerhöhungskosten<br />

ab. In Einzelfällen lagen die Änderungssätze<br />

so hoch, dass die rechnerisch zugrunde gelegten Personalkosten<br />

höher waren als die Angebotssumme. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

stellte weiterhin fest, dass die Straßenbauverwaltungen<br />

hinnahmen, dass Auftragnehmer der

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