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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 153 – Drucksache 16/160<br />

Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main beanstandete<br />

gegenüber der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen,<br />

dass dieses Verfahren der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />

Hessen den tariflichen Erfordernissen <strong>des</strong> § 22 BAT<br />

nicht genüge. Anders als bei einzelfallbezogenen Tätigkeitsdarstellungen<br />

und -bewertungen hält es das Verfahren<br />

weder tarif- noch haushaltsrechtlich für geeignet, die<br />

Personalausgaben zu belegen und damit der Gefahr überhöhter<br />

Personalausgaben wirksam entgegenzutreten. Die<br />

Richtlinien der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen sind<br />

daher zur tarifkonformen Ermittlung von Eingruppierungen<br />

und Einstufungen ungeeignet.<br />

Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen erwiderte, sie<br />

teile diese Auffassung nicht. Das Stellenbeschreibungssystem<br />

orientiere sich an den Vorgaben <strong>des</strong> BAT. Das Anforderungsprofil<br />

der Stellenbeschreibung setze sich aus<br />

Anforderungsmerkmalen zusammen, die entsprechend der<br />

Wertigkeit der gestellten Anforderungen mit Punkten zu<br />

bewerten seien. Für jede Vergütungsgruppe sei ein Punkterahmen<br />

festgelegt, in dem sich die Summe der für die<br />

einzelnen Anforderungsmerkmale zu vergebenden Punkte<br />

bewegen müsse.<br />

27.2<br />

27.2.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gegenüber dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

als zuständiger Bun<strong>des</strong>behörde die<br />

Auffassung vertreten, dass die Vorgehensweise der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />

dem Tarifrecht nicht genüge.<br />

Im Einzelnen:<br />

Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />

Hamburg<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kritisiert, dass die Bezahlung<br />

von Tarifkräften bei der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt einzelvertraglich<br />

über Tarifvorschriften hinausgehend geregelt<br />

worden ist, da damit eine einheitliche Gestaltung der<br />

Arbeitsbedingungen bei den Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />

nicht gewährleistet werden kann.<br />

Nach seiner Auffassung folgt aus der Selbstbindung der<br />

Rentenversicherungsträger, dass sich die Mitglieder der<br />

TgDRV gemäß § 69 SGB IV nach den Grundsätzen der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse eines<br />

einheitlichen Vorgehens bei der Gewährung über- oder<br />

außertariflicher Leistungen in jedem Einzelfall mit der<br />

TgDRV über diese Maßnahmen verständigen. Andernfalls<br />

werden die Tarifverträge ausgehöhlt.<br />

Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof verkennt nicht das personalwirtschaftliche<br />

und personalentwicklungsbezogene Anliegen<br />

der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen, ihren Angestellten<br />

und Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf berufliche<br />

Entwicklungserwartungen möglichst vergleichbare<br />

Chancen einzuräumen.<br />

Gleichwohl genügen nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

die Richtlinien für die Beschreibung der Stellen<br />

der Beschäftigten der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />

Hessen nicht den Anforderungen an ein einzelfallbezogenes<br />

Verfahren zur Eingruppierung gemäß § 22 BAT. Das<br />

in den Richtlinien vorgegebene, an Beamtendienstposten<br />

ausgerichtete analytische Bewertungssystem wird dem<br />

Eingruppierungssystem <strong>des</strong> BAT in seinen tragenden Elementen<br />

nicht gerecht. Es kann die tarifgerechte und damit<br />

haushaltskonforme Eingruppierung nicht ersetzen.<br />

Das gilt nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes auch<br />

mit Blick auf den künftigen Tarifvertrag für den öffentlichen<br />

Dienst (TVöD), der – soweit derzeit ersichtlich – die<br />

tragenden Elemente <strong>des</strong> bisherigen Eingruppierungssystems<br />

gemäß § 22 BAT in das neue Eingruppierungsverfahren<br />

übernehmen wird.<br />

27.2.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

über die Aufsichtsbehörden dahingehend auf die<br />

Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten einzuwirken, dass diese sich<br />

künftig bei über- und außertariflichen Leistungen in jedem<br />

Einzelfall mit der TgDRV über die Maßnahme verständigen,<br />

um so einer Aushöhlung <strong>des</strong> Tarifrechts wirksam<br />

entgegenzutreten.<br />

Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

aufgefordert, über die Aufsichtsbehörden darauf<br />

hinzuwirken, dass die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />

für die Eingruppierung ihrer Tarifkräfte nur Tätigkeitsbewertungen<br />

nach der Methode <strong>des</strong> § 22 BAT durchführen,<br />

die so geeignet sind, den Nachweis einer wirtschaftlichen<br />

und sparsamen Verwendung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>zuschusses zu<br />

führen.<br />

27.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat von einer detaillierten inhaltlichen<br />

Stellungnahme abgesehen. Es hat mitgeteilt, es<br />

beabsichtige – entsprechend den Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

– das Thema zur Beratung für die Aufsichtsbehördentagung<br />

der Sozialversicherungsträger anzumelden.<br />

27.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch die Bereitschaft<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die festgestellten Probleme<br />

der Bezahlung von Tarifkräften zur Beratung für<br />

die Aufsichtsbehördentagung der Sozialversicherungsträger<br />

anzumelden, bestätigt.<br />

Er bekräftigt seine Forderung an das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

auf dieser Tagung über die Aufsichtsbehörden auf Festlegungen<br />

für die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten hinzuwirken,<br />

dass diese sich künftig bei über- und außertariflichen<br />

Leistungen in jedem Einzelfall mit der TgDRV über die<br />

Maßnahme verständigen und die Tätigkeitsbewertungen<br />

nach der vorgeschriebenen tarifrechtlichen Methode vornehmen.

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