Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 153 – Drucksache 16/160<br />
Das Prüfungsamt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Frankfurt am Main beanstandete<br />
gegenüber der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen,<br />
dass dieses Verfahren der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />
Hessen den tariflichen Erfordernissen <strong>des</strong> § 22 BAT<br />
nicht genüge. Anders als bei einzelfallbezogenen Tätigkeitsdarstellungen<br />
und -bewertungen hält es das Verfahren<br />
weder tarif- noch haushaltsrechtlich für geeignet, die<br />
Personalausgaben zu belegen und damit der Gefahr überhöhter<br />
Personalausgaben wirksam entgegenzutreten. Die<br />
Richtlinien der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen sind<br />
daher zur tarifkonformen Ermittlung von Eingruppierungen<br />
und Einstufungen ungeeignet.<br />
Die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen erwiderte, sie<br />
teile diese Auffassung nicht. Das Stellenbeschreibungssystem<br />
orientiere sich an den Vorgaben <strong>des</strong> BAT. Das Anforderungsprofil<br />
der Stellenbeschreibung setze sich aus<br />
Anforderungsmerkmalen zusammen, die entsprechend der<br />
Wertigkeit der gestellten Anforderungen mit Punkten zu<br />
bewerten seien. Für jede Vergütungsgruppe sei ein Punkterahmen<br />
festgelegt, in dem sich die Summe der für die<br />
einzelnen Anforderungsmerkmale zu vergebenden Punkte<br />
bewegen müsse.<br />
27.2<br />
27.2.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gegenüber dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
für Gesundheit und Soziale Sicherung (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
als zuständiger Bun<strong>des</strong>behörde die<br />
Auffassung vertreten, dass die Vorgehensweise der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />
dem Tarifrecht nicht genüge.<br />
Im Einzelnen:<br />
Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Freie und Hansestadt<br />
Hamburg<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kritisiert, dass die Bezahlung<br />
von Tarifkräften bei der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt einzelvertraglich<br />
über Tarifvorschriften hinausgehend geregelt<br />
worden ist, da damit eine einheitliche Gestaltung der<br />
Arbeitsbedingungen bei den Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />
nicht gewährleistet werden kann.<br />
Nach seiner Auffassung folgt aus der Selbstbindung der<br />
Rentenversicherungsträger, dass sich die Mitglieder der<br />
TgDRV gemäß § 69 SGB IV nach den Grundsätzen der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse eines<br />
einheitlichen Vorgehens bei der Gewährung über- oder<br />
außertariflicher Leistungen in jedem Einzelfall mit der<br />
TgDRV über diese Maßnahmen verständigen. Andernfalls<br />
werden die Tarifverträge ausgehöhlt.<br />
Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof verkennt nicht das personalwirtschaftliche<br />
und personalentwicklungsbezogene Anliegen<br />
der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt Hessen, ihren Angestellten<br />
und Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf berufliche<br />
Entwicklungserwartungen möglichst vergleichbare<br />
Chancen einzuräumen.<br />
Gleichwohl genügen nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
die Richtlinien für die Beschreibung der Stellen<br />
der Beschäftigten der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />
Hessen nicht den Anforderungen an ein einzelfallbezogenes<br />
Verfahren zur Eingruppierung gemäß § 22 BAT. Das<br />
in den Richtlinien vorgegebene, an Beamtendienstposten<br />
ausgerichtete analytische Bewertungssystem wird dem<br />
Eingruppierungssystem <strong>des</strong> BAT in seinen tragenden Elementen<br />
nicht gerecht. Es kann die tarifgerechte und damit<br />
haushaltskonforme Eingruppierung nicht ersetzen.<br />
Das gilt nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes auch<br />
mit Blick auf den künftigen Tarifvertrag für den öffentlichen<br />
Dienst (TVöD), der – soweit derzeit ersichtlich – die<br />
tragenden Elemente <strong>des</strong> bisherigen Eingruppierungssystems<br />
gemäß § 22 BAT in das neue Eingruppierungsverfahren<br />
übernehmen wird.<br />
27.2.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
über die Aufsichtsbehörden dahingehend auf die<br />
Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten einzuwirken, dass diese sich<br />
künftig bei über- und außertariflichen Leistungen in jedem<br />
Einzelfall mit der TgDRV über die Maßnahme verständigen,<br />
um so einer Aushöhlung <strong>des</strong> Tarifrechts wirksam<br />
entgegenzutreten.<br />
Außerdem hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
aufgefordert, über die Aufsichtsbehörden darauf<br />
hinzuwirken, dass die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten<br />
für die Eingruppierung ihrer Tarifkräfte nur Tätigkeitsbewertungen<br />
nach der Methode <strong>des</strong> § 22 BAT durchführen,<br />
die so geeignet sind, den Nachweis einer wirtschaftlichen<br />
und sparsamen Verwendung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>zuschusses zu<br />
führen.<br />
27.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat von einer detaillierten inhaltlichen<br />
Stellungnahme abgesehen. Es hat mitgeteilt, es<br />
beabsichtige – entsprechend den Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
– das Thema zur Beratung für die Aufsichtsbehördentagung<br />
der Sozialversicherungsträger anzumelden.<br />
27.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch die Bereitschaft<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die festgestellten Probleme<br />
der Bezahlung von Tarifkräften zur Beratung für<br />
die Aufsichtsbehördentagung der Sozialversicherungsträger<br />
anzumelden, bestätigt.<br />
Er bekräftigt seine Forderung an das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
auf dieser Tagung über die Aufsichtsbehörden auf Festlegungen<br />
für die Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalten hinzuwirken,<br />
dass diese sich künftig bei über- und außertariflichen<br />
Leistungen in jedem Einzelfall mit der TgDRV über die<br />
Maßnahme verständigen und die Tätigkeitsbewertungen<br />
nach der vorgeschriebenen tarifrechtlichen Methode vornehmen.