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Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

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Drucksache 16/160 – 162 – Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode<br />

unterlassene oder fehlerhafte Versteuerung nicht erkennen.<br />

Sie sind auf Feststellungen ihrer Außendienste angewiesen,<br />

die die zuwendenden Unternehmen prüfen. Die<br />

Außenprüfer decken solche Fälle jedoch nicht systematisch<br />

und zeitlich nur verzögert auf.<br />

32.1<br />

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, geschäftliche Beziehungen<br />

durch Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde<br />

oder deren Arbeitnehmer zu pflegen, zu fördern oder zu<br />

belohnen. Dazu gehören Einladungen zu sportlichen, kulturellen<br />

oder sonstigen gesellschaftlichen Ereignissen,<br />

z. B. in VIP-Logen, zu Formel 1-Autorennen, zur Teilnahme<br />

an einer Jagd oder die Zuwendung wertvoller Sachen<br />

wie Uhren. Weit verbreitet ist die Gewährung von<br />

Reisen, die allgemein-touristischen Zwecken dienen, so<br />

genannte Incentive-Reisen.<br />

32.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die steuerliche Behandlung<br />

von Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde am Beispiel<br />

von Incentive-Reisen geprüft. Die dabei aufgedeckten<br />

Mängel gelten auch für die Versteuerung der übrigen<br />

Sachzuwendungen.<br />

Verschiedene Vorschriften <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes<br />

und höchstrichterliche Rechtsprechung regeln die<br />

steuerliche Behandlung solcher Reisen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium) hat in einem<br />

Schreiben aus dem Jahre 1996 die Rechtslage zusammenfassend<br />

dargestellt und erläutert.<br />

Die Aufwendungen für eine solche Reise sind für steuerliche<br />

Zwecke bei dem gewährenden Unternehmen als<br />

Betriebsausgabe, der Wert der Reise bei dem Geschäftsfreund<br />

als Betriebseinnahme zu erfassen. Diese spiegelbildliche<br />

steuerliche Behandlung beim Geber und beim<br />

Empfänger wird durchbrochen, wenn der Geber die Reise<br />

als Geschenk gewährt, um allgemeine Geschäftsbeziehungen<br />

anzubahnen, zu sichern oder zu verbessern, ohne<br />

dass damit eine bestimmte Gegenleistung <strong>des</strong> Empfängers<br />

verknüpft ist. Die Aufwendungen hierfür dürfen den<br />

Gewinn <strong>des</strong> gewährenden Unternehmens nicht mindern<br />

(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG));<br />

beim Empfänger wird das Geschenk gleichwohl als Betriebseinnahme<br />

berücksichtigt.<br />

Der anzusetzende Wert der Reise stimmt beim Geber und<br />

beim Empfänger nicht immer überein. Wendet beispielsweise<br />

das Unternehmen einem Geschäftsfreund eine<br />

Incentive-Reise zu, die es vom Veranstalter verbilligt erhalten<br />

hat, sind beim Unternehmen die niedrigeren tatsächlichen<br />

Kosten als Betriebsausgabe anzusetzen, beim<br />

Geschäftsfreund ist der höhere übliche Preis als Betriebseinnahme<br />

zu erfassen (§ 8 Abs. 2 EStG).<br />

32.3<br />

Die zutreffende Besteuerung von Sachzuwendungen bei<br />

Gebern und Empfängern bereitet den Finanzämtern er-<br />

hebliche Schwierigkeiten. Die Innendienste der Finanzämter<br />

sind auf Erkenntnisse der Außendienste angewiesen,<br />

deren Prüfungen jedoch nur einen Teil der Fälle<br />

aufdecken.<br />

So stellte vor einigen Jahren das Finanzamt für Steuerstrafsachen<br />

und Steuerfahndung in Köln bei mehr als<br />

120 Reiseveranstaltern bun<strong>des</strong>weit rund 800 Unternehmen<br />

fest, die Incentive-Reisen bei Reiseveranstaltern<br />

gebucht hatten. Als Wert dieser Reisen setzte es beim<br />

Empfänger die Kosten an, die dem gewährenden Unternehmen<br />

dafür entstanden waren. Soweit sich Namen und<br />

Anschriften der Empfänger ermitteln ließen, teilte es<br />

seine Feststellungen deren Finanzämtern mit. Insgesamt<br />

ergaben sich daraus zusätzliche Steuereinnahmen von<br />

rund 11,8 Mio. Euro. Das Mehrergebnis beruhte wesentlich<br />

auch darauf, dass die Unternehmen die Empfänger<br />

der Reisen nicht benannten und die Finanzämter ihnen<br />

<strong>des</strong>halb – zutreffend – den Abzug der Aufwendungen als<br />

Betriebsausgaben versagten.<br />

Betriebsprüfungsstellen anderer Finanzämter hatten vergleichbare<br />

Ergebnisse.<br />

So leiteten Betriebsprüfer in Hamburg in einem Fall rund<br />

1 700 Kontrollmitteilungen über Incentive-Reisen den<br />

Finanzämtern selbstständiger Versicherungsvertreter zu.<br />

Dies erbrachte Steuermehreinnahmen von rund 317 000<br />

Euro.<br />

Kontrollmitteilungsverfahren sind zeit- und arbeitsaufwendig.<br />

So kam es in den Beispielsfällen häufig zu Rückfragen<br />

zwischen den beteiligten Finanzämtern, insbesondere<br />

wegen unterschiedlicher Auffassungen der<br />

Empfänger über berufliche oder private Veranlassung der<br />

Reisen, über den Wert der Reisen und wegen Verjährungsfragen.<br />

Gelegentlich blieben Kontrollmitteilungen<br />

auch unbearbeitet. Zudem wandten die Finanzämter Kontrollmitteilungsverfahren<br />

nicht immer flächendeckend an.<br />

Wollten Unternehmen Kontrollmitteilungen an die<br />

Finanzämter der Geschäftsfreunde vermeiden, benannten<br />

sie die Empfänger der Sachzuwendungen ihren eigenen<br />

Finanzämtern nicht. Betriebsprüfer berücksichtigten in<br />

solchen Fällen die Reiseaufwendungen – zutreffend –<br />

nicht als Betriebsausgaben. So erhöhten Betriebsprüfer<br />

bei einem Unternehmen den Gewinn für den dreijährigen<br />

Prüfungszeitraum jährlich um rund 0,8 Mio. Euro. Das<br />

Unternehmen hatte Namen und Anschriften der begünstigten<br />

Ärzte, Ärztinnen, Pharmareferenten und Pharmareferentinnen<br />

nicht offen legen wollen.<br />

Soweit Unternehmen ihren eigenen Arbeitnehmern Incentive-Reisen<br />

gewähren, sind solche Zuwendungen als<br />

Arbeitslohn – ggf. auch pauschal – zu versteuern. Gelegentlich<br />

versteuerten Lohnsteuer-Außenprüfer auf Antrag<br />

der geprüften Unternehmen die Incentive-Reisen auch<br />

dann – unzulässigerweise – pauschal, wenn die Empfänger<br />

Geschäftsfreunde waren. In solchen Fällen setzten die<br />

Lohnsteuer-Außenprüfer einen durchschnittlichen Nettosteuersatz<br />

von 77 % <strong>des</strong> angenommenen Wertes der jeweiligen<br />

Reise an.

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