Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen
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Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 161 – Drucksache 16/160<br />
Verschiedene Umstände deuten jedoch auf nur geringe<br />
Steuermehreinnahmen hin:<br />
● Rückstellungen unterliegen in erheblichem Umfang<br />
nicht dem Abzinsungsgebot.<br />
● Bestimmte Wirtschaftszweige sind von der Anwendung<br />
<strong>des</strong> Abzinsungsgebotes im Ergebnis ausgenommen.<br />
● Die Abzinsung von Verbindlichkeiten lässt sich durch<br />
Vereinbarung eines geringfügigen Zinssatzes vermeiden.<br />
● Die Finanzämter können die Einhaltung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />
dem Grunde und der Höhe nach nur<br />
lückenhaft überwachen. Steuereinnahmen fallen dann<br />
erfahrungsgemäß niedriger als erwartet aus.<br />
● Die Abzinsung der betroffenen Verbindlichkeiten und<br />
Rückstellungen verursacht nur im ersten Abzinsungsjahr<br />
eine Gewinnerhöhung, während der Gewinn in<br />
der übrigen Laufzeit anteilig gemindert wird. Fiskalisch<br />
verbleibt für den Staat lediglich ein Zinsvorteil.<br />
Mangelhafte Überwachungsmöglichkeiten der Finanzämter<br />
und Ausnahmen vom Abzinsungsgebot – z. B. im Fall<br />
<strong>des</strong> genannten Flughafenbetreibers – beeinträchtigen die<br />
Gleichmäßigkeit der Besteuerung.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
empfohlen zu prüfen, ob das Abzinsungsgebot aufgehoben<br />
werden kann.<br />
31.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zu der Empfehlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
eine Abschaffung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />
zu prüfen, nicht Stellung genommen.<br />
Es habe die strittigen Fragen zur Anwendung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />
zwischenzeitlich abschließend erörtert und<br />
hierzu am 26. Mai <strong>2005</strong> ein Schreiben veröffentlicht.<br />
Entgegen der Darstellung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unterlägen<br />
auch Unternehmen der Braun- und Steinkohle<br />
sowie die Betreiber von Abfalldeponien dem Abzinsungsgebot.<br />
Eine Abzinsung unterbliebe nur, wenn einer<br />
der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt sei (Restlaufzeit<br />
weniger als zwölf Monate, Verzinslichkeit, Anzahlung<br />
oder Vorausleistung). Für Altfälle enthalte das<br />
Schreiben eine Vertrauensregelung.<br />
Zu den Vollzugsproblemen beim Abzinsungsgebot hat<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium auf die Zuständigkeit der Finanzverwaltungen<br />
der Länder verwiesen. Diese hätten jedoch<br />
noch nicht Stellung genommen.<br />
31.4<br />
Aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ist es dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
auch mit seinem jüngsten Schreiben nicht<br />
gelungen, Regelungen zu schaffen, die einen umfassenden<br />
und einheitlichen Vollzug <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />
sicherstellen. So können Steuerpflichtige eine Abzinsung<br />
weiterhin leicht umgehen, indem sie für Verbindlichkeiten<br />
einen Zinssatz von nur 0,01 % vereinbaren. Bei Darlehensvereinbarungen,<br />
die nur zeitweise eine Verzinsung<br />
vorsehen, zeigt das Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
den Steuerpflichtigen sogar Gestaltungsmöglichkeiten<br />
auf, mit denen sie Abzinsungen vermeiden können, ohne<br />
dass tatsächlich jemals Zinszahlungen geleistet worden<br />
sind.<br />
Zwar ist es zutreffend, dass Unternehmen der Braun- und<br />
Steinkohle und Betreiber von Abfalldeponien nicht schon<br />
dem Grunde nach von der Abzinsung ausgenommen sind.<br />
Allerdings legt ein Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
vom 9. Dezember 1999 die Abzinsungszeiträume für wesentliche<br />
Rückstellungen dieser Unternehmen so fest,<br />
dass tatsächlich eine Abzinsung nicht vorgenommen werden<br />
muss.<br />
Der Vollzug <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes wird den Finanzämtern<br />
auch nicht dadurch erleichtert, dass der Steuerpflichtige<br />
nach dem jüngsten Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
künftig darzulegen hat, eine Verbindlichkeit sei<br />
nicht abzuzinsen, weil ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand<br />
vorliege, z. B. eine Verbindlichkeit verzinslich oder<br />
kurzfristig sei oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung<br />
beruhe. Unterlässt der Steuerpflichtige solche Angaben,<br />
sind die Innendienste der Finanzämter – wie auch<br />
bisher – mangels erforderlicher Daten nicht in der Lage<br />
festzustellen, ob eine Verbindlichkeit in zutreffender<br />
Höhe abgezinst worden ist. Einer eingehenden Überprüfung<br />
mit Schriftwechsel im Einzelfall stehen hohe Arbeitsbelastung<br />
der Innendienste und verwaltungswirtschaftliche<br />
Gründe entgegen.<br />
Soweit das jüngste Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
nunmehr die Behandlung bedingt verzinslicher Verbindlichkeiten<br />
regelt, beanstandet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
die begünstigende Regelung für Altfälle als ungerechtfertigt.<br />
Dies betrifft insbesondere die Behandlung der Darlehen<br />
an einen der genannten Flughafenbetreiber. Denn die<br />
neue Regelung ist nur auf solche bedingt verzinslichen<br />
Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Mai<br />
<strong>2005</strong> entstanden sind. Wie das Bun<strong>des</strong>ministerium meint,<br />
sind aus Vertrauensschutzgründen die vorher entstandenen<br />
bedingt verzinslichen Verbindlichkeiten als zeitweise<br />
verzinsliche Verbindlichkeiten zu behandeln und damit<br />
für die gesamte Laufzeit nicht abzuzinsen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daher an seiner Empfehlung<br />
fest, die Abschaffung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes zu prüfen.<br />
32 Besteuerung von Sachzuwendungen<br />
an Geschäftsfreunde ist lückenhaft<br />
und verwaltungsaufwendig<br />
(Kapitel 6001 Titel 011 01)<br />
32.0<br />
Sachzuwendungen, die Unternehmen ihren Geschäftsfreunden<br />
gewähren, werden häufig nicht zutreffend versteuert.<br />
Die Innendienste der Finanzämter können eine