05.08.2013 Aufrufe

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2005 - Beispielklagen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Deutscher Bun<strong>des</strong>tag – 16. Wahlperiode – 161 – Drucksache 16/160<br />

Verschiedene Umstände deuten jedoch auf nur geringe<br />

Steuermehreinnahmen hin:<br />

● Rückstellungen unterliegen in erheblichem Umfang<br />

nicht dem Abzinsungsgebot.<br />

● Bestimmte Wirtschaftszweige sind von der Anwendung<br />

<strong>des</strong> Abzinsungsgebotes im Ergebnis ausgenommen.<br />

● Die Abzinsung von Verbindlichkeiten lässt sich durch<br />

Vereinbarung eines geringfügigen Zinssatzes vermeiden.<br />

● Die Finanzämter können die Einhaltung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />

dem Grunde und der Höhe nach nur<br />

lückenhaft überwachen. Steuereinnahmen fallen dann<br />

erfahrungsgemäß niedriger als erwartet aus.<br />

● Die Abzinsung der betroffenen Verbindlichkeiten und<br />

Rückstellungen verursacht nur im ersten Abzinsungsjahr<br />

eine Gewinnerhöhung, während der Gewinn in<br />

der übrigen Laufzeit anteilig gemindert wird. Fiskalisch<br />

verbleibt für den Staat lediglich ein Zinsvorteil.<br />

Mangelhafte Überwachungsmöglichkeiten der Finanzämter<br />

und Ausnahmen vom Abzinsungsgebot – z. B. im Fall<br />

<strong>des</strong> genannten Flughafenbetreibers – beeinträchtigen die<br />

Gleichmäßigkeit der Besteuerung.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

empfohlen zu prüfen, ob das Abzinsungsgebot aufgehoben<br />

werden kann.<br />

31.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zu der Empfehlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

eine Abschaffung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />

zu prüfen, nicht Stellung genommen.<br />

Es habe die strittigen Fragen zur Anwendung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />

zwischenzeitlich abschließend erörtert und<br />

hierzu am 26. Mai <strong>2005</strong> ein Schreiben veröffentlicht.<br />

Entgegen der Darstellung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unterlägen<br />

auch Unternehmen der Braun- und Steinkohle<br />

sowie die Betreiber von Abfalldeponien dem Abzinsungsgebot.<br />

Eine Abzinsung unterbliebe nur, wenn einer<br />

der gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt sei (Restlaufzeit<br />

weniger als zwölf Monate, Verzinslichkeit, Anzahlung<br />

oder Vorausleistung). Für Altfälle enthalte das<br />

Schreiben eine Vertrauensregelung.<br />

Zu den Vollzugsproblemen beim Abzinsungsgebot hat<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium auf die Zuständigkeit der Finanzverwaltungen<br />

der Länder verwiesen. Diese hätten jedoch<br />

noch nicht Stellung genommen.<br />

31.4<br />

Aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ist es dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

auch mit seinem jüngsten Schreiben nicht<br />

gelungen, Regelungen zu schaffen, die einen umfassenden<br />

und einheitlichen Vollzug <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes<br />

sicherstellen. So können Steuerpflichtige eine Abzinsung<br />

weiterhin leicht umgehen, indem sie für Verbindlichkeiten<br />

einen Zinssatz von nur 0,01 % vereinbaren. Bei Darlehensvereinbarungen,<br />

die nur zeitweise eine Verzinsung<br />

vorsehen, zeigt das Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

den Steuerpflichtigen sogar Gestaltungsmöglichkeiten<br />

auf, mit denen sie Abzinsungen vermeiden können, ohne<br />

dass tatsächlich jemals Zinszahlungen geleistet worden<br />

sind.<br />

Zwar ist es zutreffend, dass Unternehmen der Braun- und<br />

Steinkohle und Betreiber von Abfalldeponien nicht schon<br />

dem Grunde nach von der Abzinsung ausgenommen sind.<br />

Allerdings legt ein Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

vom 9. Dezember 1999 die Abzinsungszeiträume für wesentliche<br />

Rückstellungen dieser Unternehmen so fest,<br />

dass tatsächlich eine Abzinsung nicht vorgenommen werden<br />

muss.<br />

Der Vollzug <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes wird den Finanzämtern<br />

auch nicht dadurch erleichtert, dass der Steuerpflichtige<br />

nach dem jüngsten Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

künftig darzulegen hat, eine Verbindlichkeit sei<br />

nicht abzuzinsen, weil ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand<br />

vorliege, z. B. eine Verbindlichkeit verzinslich oder<br />

kurzfristig sei oder auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung<br />

beruhe. Unterlässt der Steuerpflichtige solche Angaben,<br />

sind die Innendienste der Finanzämter – wie auch<br />

bisher – mangels erforderlicher Daten nicht in der Lage<br />

festzustellen, ob eine Verbindlichkeit in zutreffender<br />

Höhe abgezinst worden ist. Einer eingehenden Überprüfung<br />

mit Schriftwechsel im Einzelfall stehen hohe Arbeitsbelastung<br />

der Innendienste und verwaltungswirtschaftliche<br />

Gründe entgegen.<br />

Soweit das jüngste Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

nunmehr die Behandlung bedingt verzinslicher Verbindlichkeiten<br />

regelt, beanstandet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

die begünstigende Regelung für Altfälle als ungerechtfertigt.<br />

Dies betrifft insbesondere die Behandlung der Darlehen<br />

an einen der genannten Flughafenbetreiber. Denn die<br />

neue Regelung ist nur auf solche bedingt verzinslichen<br />

Verbindlichkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Mai<br />

<strong>2005</strong> entstanden sind. Wie das Bun<strong>des</strong>ministerium meint,<br />

sind aus Vertrauensschutzgründen die vorher entstandenen<br />

bedingt verzinslichen Verbindlichkeiten als zeitweise<br />

verzinsliche Verbindlichkeiten zu behandeln und damit<br />

für die gesamte Laufzeit nicht abzuzinsen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daher an seiner Empfehlung<br />

fest, die Abschaffung <strong>des</strong> Abzinsungsgebotes zu prüfen.<br />

32 Besteuerung von Sachzuwendungen<br />

an Geschäftsfreunde ist lückenhaft<br />

und verwaltungsaufwendig<br />

(Kapitel 6001 Titel 011 01)<br />

32.0<br />

Sachzuwendungen, die Unternehmen ihren Geschäftsfreunden<br />

gewähren, werden häufig nicht zutreffend versteuert.<br />

Die Innendienste der Finanzämter können eine

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!